Fazit

Damit dürfte klar sein, dass der BGH die Latte für die Anfechtungen der Entlastungsbeschlüsse wegen unzureichender Darstellung von Interessenkonflikten im Aufsichtsratsbericht deutlich hoch legt. Klar bleibt, dass eine Nichtberichterstattung konkret aufgetretener Interessenkonflikte nach wie vor als schwerwiegender Gesetzesverstoß anzusehen ist. Im Übrigen weckt die Entscheidung die Hoffnung darauf, dass auch bei der Beurteilung von anderen Kodex-Verstößen ein strenger Maßstab anzulegen ist, bevor es zu Konsequenzen für die Hauptversammlungsbeschlüsse kommt.

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