Dr. Christina Cannistra, Orth Kluth Rechtsanwälte
Dr. Christina Cannistra, Orth Kluth Rechtsanwälte

Am 31.12.2015 ist die „Aktienrechtsnovelle 2016“[1] in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes ist eine Reform einzelner Regelungskomplexe des Aktiengesetzes, vor allem im Hinblick auf die Flexibilisierung der Finanzierung von Aktiengesellschaften. Im Rahmen dieses Beitrages soll kurz auf einzelne wesentliche Änderungen eingegangen werden.[2]

Verschärfung der Voraussetzungen für Inhaberaktien
Während bisher zwischen Inhaber- und Namensaktien frei gewählt werden konnte, sieht § 10 Abs. 1 AktG n.F. nun die Namensaktie als Regelfall vor. Inhaberaktien können nur noch ausgegeben werden, wenn eine Gesellschaft börsennotiert ist oder der Anspruch auf Einzelverbriefung ausgeschlossen und die Sammelurkunde bei einer näher bestimmten Stelle hinterlegt wird.

Gem. § 67 Abs. 1 S. 1 AktG n.F. ist unabhängig von der Verbriefung von Namensaktien ein Aktienregister zu führen, was Anwendungsbereich von Paragraph 10 Orth Kluthbisher umstritten war. Bis zur Hinterlegung einer Sammelurkunde ist auch für Inhaberaktien ein Aktienregister zu führen.

Die Änderung des § 10 AktG gilt nur für solche Gesellschaften, deren Satzung nach dem 30.12.2015 festgestellt wurde. Auf Altgesellschaften ist die Neuregelung nur anwendbar, wenn deren Aktien auf den Namen lauten. Vor Inkrafttreten des Gesetzes durch Satzungsregelung begründete Aktionärsrechte auf Umwandlung von Namens- in Inhaberaktien behalten jedoch ihre Gültigkeit. Für Altgesellschaften mit Inhaberaktien gilt ein umfassender, zeitlich unbegrenzter Bestandsschutz.[3] Weder Fehlen oder Wegfall einer Börsennotierung noch eine Kapitalerhöhung löst bei Altgesellschaften eine Pflicht zur Umstellung auf Namensaktien oder zur Erfüllung der Voraussetzungen für Inhaberaktien aus.[4]

Praxistipp: Die Namensaktie ist zum gesetzlich verankerten Regelfall geworden. Allerdings besteht ein umfassender Bestandsschutz für Inhaberaktien von Altgesellschaften.