Prospektrichtlinie
Die Europäische Kommission hat am 24. September 2009 einen Vorschlag zur Änderung der am 31. Dezember 2003 in Kraft getretenen Prospektrichtlinie (2003/71/EG) vorgelegt. Nach Artikel 31 der Prospektrichtlinie war die Europäische Kommission dazu verpflichtet, die Anwendung dieser Richtlinie fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten zu überprüfen und gegebenenfalls Änderungen vorzuschlagen. Obwohl es Anliegen der EU-Kommission war, die rechtliche Klarheit zu verbessern, effizientere Wertpapieremissionen zu ermöglichen und den Verwaltungsaufwand für Emittenten und Finanzintermediäre zu verringern, droht eine vorgeschlagene Neuregelung dieses Anliegen zunichte zu machen.

Der Entwurf der geänderten Prospektrichtlinie sieht vor, dass eine Haftung für die Zusammenfassung des Wertpapierprospekts auch dann eintreten kann, wenn die Zusammenfassung nicht alle wesentlichen Informationen enthält, die die Anleger für fundierte Anlageentscheidungen oder für einen Vergleich der Wertpapiere mit anderen Anlageprodukten benötigen. Bis jetzt haftet der Emittent nur für falsche oder irreführende Angaben. Jedoch ist eine Zusammenfassung eben nur eine Zusammenfassung und kann das Ziel, fundierte Anlageentscheidungen zu ermöglichen, nicht leisten – dazu sollte der Prospekt als Ganzes dienen. Dies widerspricht dem Grundsatz, dass Anlageentscheidungen nur auf der Grundlage des ganzen Prospekts zu treffen sind und die Zusammenfassung eine entsprechende Warnung enthalten muss. Diese Regelung der Prospektrichtlinie hat die Kommission nicht gestrichen oder sonst in Frage gestellt.

Hintergrund des Vorschlags ist womöglich die Feststellung der EU-Kommission, dass Privatanleger die Wertpapierprospekte gar nicht lesen, wahrscheinlich wegen ihres Umfangs. Wenn überhaupt, scheint nur die Zusammenfassung zur Kenntnis genommen zu werden. Hieraus zieht die Kommission aber die falschen Konsequenzen: Denn wenn es offensichtlich auch unwesentliche Informationen in Prospekten gibt, sollte sie die Pflichtangaben der Prospektverordnung zusammenstreichen, statt die Haftung für die Zusammenfassung zu verschärfen. Würde die Haftung für Key Information in der Zusammenfassung Wirklichkeit, können Bürokratieerleichterungen wie die vorgeschlagene Abschaffung des sog. Jährlichen Dokuments dies nicht aufwiegen.

Der Europäische Rat hat den Kommissionsvorschlag in vielen positiven Punkten (z.B. Verlängerung der Gültigkeit des Prospekts, Erleichterung bei Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen) wieder zurückgedreht und verschärft. Beispielsweise sollen die Schwellen für die Prospektausnahmen für Angebote mit einem Mindestbetrag bzw. Wertpapiere mit einer Mindeststückelung von 50.000 Euro auf 100.000 Euro heraufgesetzt werden, um den Anlegerschutz zu stärken. Ab Januar wird sich das Europäische Parlament mit dem Vorschlag beschäftigen, der Bericht des Wirtschafts- und Währungsausschusses wird für Ende Januar erwartet.

Transparenzrichtlinie
Derzeit wird ebenso die Überarbeitung der Transparenzrichtlinie (2004/109/EG) vorbereitet. Eine öffentliche Konsultation hat bisher nicht stattgefunden, aber die internationale Beratungsgesellschaft Mazars hatte im Sommer 2009 im Auftrag der Kommission einen Fragebogen an Marktteilnehmer versendet und Ende August eine „Global Study on the Application of the EU Transparency Directive“ an die EU-Kommission übermittelt. Die finalisierte Fassung und der entsprechende Report der Kommission wurden aber noch nicht veröffentlicht. Hierzu ist im Jahr 2010 eine Konferenz der EU-Kommission geplant, deren Termin noch nicht feststeht. Der Fragebogen enthielt u.a. Fragen zu Themen wie weitere Harmonisierung der Meldeschwellen für Stimmrechtsmitteilungen, Leerverkäufe und Cash Settled Equity Swaps. Mit letzteren beiden hat sich parallel auch die ESME, die von der EU-Kommission eingesetzte Expertengruppe Europäische Wertpapiermärkte, beschäftigt. Zuletzt hat die ESME eine Stellungnahme zum Thema Transparenz von Beteiligungen an Derivaten mit Barausgleich abgegeben. Es ist also davon auszugehen, dass sich der Bericht der Kommission und eventuelle Änderungsvorschläge auch mit diesen Themen beschäftigen werden.

Die Europäische Kommission hat daneben eine öffentliche Konsultation darüber eingeleitet, wie die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Unternehmensregistern, die ebenfalls auf der Transparenzrichtlinie beruhen, verbessert werden kann. Unternehmen müssen an die Register Pflicht-Kapitalmarktinformationen zur dauerhaften Speicherung übermitteln. Ziel einer Kooperation ist ein besserer Zugang zu Unternehmensinformationen und eine größere Rechtssicherheit bei grenzüberschreitenden Geschäften in der EU. Die Stellungnahmefrist endet am 31. Januar 2010.

Marktmissbrauchsrichtlinie
Die öffentliche Konsultation der Marktmissbrauchsrichtlinie (2003/6/EG) wurde im Sommer 2009 beendet. Eigentlich war ein Vorschlag der EU-Kommission für eine revidierte Richtlinie für Oktober 2009 geplant, liegt aber nicht vor. Nach den Fragen der Konsultation zu urteilen, denkt die EU-Kommission wohl darüber nach, den Anwendungsbereich der Richtlinie auf den Freiverkehr auszudehnen. Möglicherweise wird im Rahmen des Aktionsprogramms zur Verringerung der Verwaltungslasten in der Europäischen Union von 2007 der administrative Aufwand bei der Führung von Insiderverzeichnissen reduziert. Es wird sich zeigen, ob im Hinblick auf die Unterschiede in der Definition von Insiderinformationen für das Verbot von Insiderhandel und die Ad-hoc-Pflicht sprachliche Verbesserungen in der Definition vorgeschlagen werden. Im Bereich der Marktmanipulation gibt es jedenfalls Bestrebungen von Seiten der Aufsichtsbehörden, auch den Tatversuch einzubeziehen. Die EU-Kommission war bei der Überprüfung der Markmissbrauchsrichtlinie nicht mit dem Ziel gestartet, substantielle Veränderungen der Regulierungen vorzuschlagen. Man wird sehen, ob sie das im Zuge der Finanzkrise einhält.

Von Dr. Cordula Heldt, Rechtsanwältin, Deutsches Aktieninstitut e.V.


Ursprünglich erschienen in der GoingPublic Ausgabe 1/2010

 

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