Bildnachweis: ©blende11.photo – stock.adobe.com, Link Market Services.

Nicola Bader, Bader&Hubl

„Die Verlängerung der Regelungen zur virtuellen Hauptversammlung in das kommende Jahr war angesichts der bevorstehenden Bundestagswahl und der jetzt schon befürchteten erneuten COVID-Welle(n) dringend erforderlich.

Allen voran die Gesellschaften, die ihre HV im ersten Quartal 2022 abhalten werden, haben nun Planungssicherheit. Präsenz- und virtuelle HV parallel vorzubereiten, ist aufwändig, kostenintensiv und wenig sinnvoll.

Hier finden Sie das HV Magazin 2-2021

Für 2022 erwarte ich insbesondere eine aktionärsfreundlichere Ausgestaltung des Auskunftsrechts. Die Einbindung von Videobeiträgen, das Verlesen der Fragen durch einen Dritten aber vor allem die Zulassung von Fragen während der Versammlung oder zumindest von Nachfragen auf vorab eingereichte Fragen. Die beiden letzten Punkte stießen bei den von uns betreuten Versammlungen auf äußerst positives Feedback seitens der Anteilseigner.

Die virtuelle HV ist sicherlich nicht die einzig richtige Option für die Zukunft, aber sie sollte vom Gesetzgeber ermöglicht werden. Zur Ermächtigung kann jeweils ein HV-Beschluss mit oder ohne Satzungsregelung dienen, oder auch eine Tagesordnung ohne Beschlussvorlagen mit erforderlicher 3/4-Mehrheit.

Ideen gibt es viele, bei der Ausgestaltung einer Gesetzesvorlage sollten allerdings alle Beteiligten am Tisch sitzen, Gesellschaften und Aktionärsschützer, aber auch die an der Umsetzung Beteiligten wie Gesellschaftsrechtler, HV-Agenturen und Technik-Dienstleister.“

Klaus Schmidt, ADEUS, Allianz Gruppe:

„Die Klärung für eine Verlängerung der COVID-Notfallgesetzgebung in der letzten Sondersitzung des Deutschen Bundestages ist grundsätzlich zu begrüßen. Damit wird die Planungssicherheit für Gesellschaften und Dienstleister verbessert und in Anbetracht der aktuellen Pandemielage die Möglichkeit gegeben, eine virtuelle HV durchzuführen. Ob im Einzelfall eine virtuelle oder eine Präsenzhauptversammlung einberufen wird, liegt weiterhin im Ermessen des Vorstands mit Zustimmung des Aufsichtsrats und muss gründlich abgewogen werden.

Für die Zukunft verschafft das etwas Spielraum, so dass nach den Bundestagswahlen eine entsprechende Reform des Aktienrechts angegangen werden kann. Dabei sollte auch langfristig die Möglichkeit erhalten bleiben, virtuelle Hauptversammlungen als Alternative zu Präsenzveranstaltungen durchzuführen. Eine zeitgemäße und attraktive Ausgestaltung der Hauptversammlung liegt im Interesse von Emittenten und Investoren, wobei auch internationale Erfahrungswerte einfließen und neue Möglichkeiten durch Digitalisierung genutzt werden sollten.“

Autor/Autorin

GoingPublic Redaktion / iab