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Bereits seit mehreren Jahren ist in der Schweiz die Revision des Aktienrechts geplant. Ein neues Rechtsinstitut der Revision, die voraussichtlich 2023 in Kraft treten wird, ist das sogenannte Kapitalband. Es steht für flexiblere Regeln bei der Gestaltung des Aktienkapitals. Das Kapitalband wird neue Möglichkeiten eröffnen, das Aktienkapital kurzfristig an ökonomische Entwicklungen anzupassen.

Konzept

Aktuell wird das Aktienkapital bei der Gründung fixiert und kann später über eine ordentliche, genehmigte oder bedingte Kapitalerhöhung sowie durch eine konstitutive oder eine deklarative Kapitalherabsetzung verändert werden. Künftig kann die Generalversammlung sowohl bei der Gründung als auch zu jedem späteren Zeitpunkt durch eine Ermächtigung in den Statuten den Verwaltungsrat ermächtigen, das Aktienkapital in einem von der Generalversammlung bestimmten Rahmen – dem Kapitalband – über einen Zeitraum von maximal fünf Jahren zu verändern. Dies wird der Gesellschaft ermöglichen, die Kapitalstruktur flexibel zu handhaben und das Aktienkapital den aktuellen Gegebenheiten in kurzer Zeit anzupassen.

Es gibt drei Möglichkeiten, wie das Kapitalband ausgestaltet werden kann: Die Generalversammlung ermächtigt den Verwaltungsrat, das Aktienkapital in einer bestimmten Bandbreite zu erhöhen oder herabzusetzen oder beide Möglichkeiten zu kombinieren. Das Kapitalband, das eine genehmigte Kapitalerhöhung, die bereits unter bisherigem Recht – allerdings begrenzt auf zwei Jahre – existiert, mit einer genehmigten Kapitalherabsetzung kombiniert, ist eine Neuheit für die Schweiz.

Einführung

Eine neu gegründete Gesellschaft kann das Kapitalband bereits in den Statuten vorsehen oder später mittels Generalversammlungsbeschluss einführen. Bei einer späteren Einführung muss eine qualifizierte Mehrheit von (kumulativ) zwei Dritteln der vertretenen Stimmen und der Mehrheit der vertretenen Aktiennenn-werte erreicht werden.

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Das Gesetz verlangt, je nach gewählter Option, dass in den Statuten mindestens das obere und/oder untere Ende des Kapitalbands, die Laufzeit, die Zahl der vom Kapitalband umfassten Aktien sowie deren Nennwert und Art festgelegt werden. Zudem kann die Ermächtigung des Verwaltungsrats an Vorgaben wie Einschränkungen, Auflagen und Bedingungen geknüpft sein. Dadurch hat die Generalversammlung die Möglichkeit, die Maßnahmen des Verwaltungsrats indirekt zu gestalten. Beispielsweise kann die Generalversammlung vorsehen, dass eine Änderung des Aktienkapitals innerhalb des Kapitalbands nur für einen bestimmten Zweck möglich oder eine Änderung an Bedingungen geknüpft ist.

Im Hinblick auf die Kapitalherabsetzung wird außerdem vorausgesetzt, dass die Gesellschaft kein Opting-out vorgenommen hat und somit der eingeschränkten oder ordentlichen Revision der Jahresrechnung unterliegt. Dadurch wird der Schutz der Gläubiger gewährleistet.

Grenzen

Bei der Einführung des Kapitalbands müssen, wie oben dargestellt, die obere und/oder untere Grenze des Bands fixiert werden. Das Aktienkapital, das im Handelsregister eingetragen ist, darf hierbei nicht um mehr als die Hälfte überschritten bzw. unterschritten werden. Darüber hinaus gilt weiterhin die generelle Untergrenze für das Aktienkapital in Höhe von 100.000 CHF.

Eine zurzeit noch ungeklärte Frage besteht bei der Kapitalherabsetzung hinsichtlich des Rückkaufs eigener Aktien. Eine Gesellschaft darf bis zu 10% der eigenen, nicht vinkulierten Aktien zurückkaufen. Von dieser gesetzlichen Vorgabe darf gemäß Praxis nur dann abgewichen werden, wenn der Rückkauf für eine bereits beschlossene Kapitalherabsetzung durch Vernichtung eigener Aktien erfolgt. Eine Kapitalherabsetzung im Rahmen des Kapitalbands könnte jedoch zu einem Rückkauf von mehr als 10% der eigenen Aktien führen und es ist zurzeit nicht geklärt, wie diese Rechtsunsicherheit zu lösen ist.

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Die Ermächtigung des Verwaltungsrats zur Änderung des Aktienkapitals ist auf maximal fünf Jahre beschränkt. Jedoch hat die Generalversammlung bereits vor Ablauf dieser Frist jederzeit die Möglichkeit, das Kapitalband statutarisch anzupassen. Die Frist der Ermächtigung beginnt mit Beschluss der Generalversammlung und muss in die Statuten mit Verweis auf das Fristende mit Datum aufgenommen werden.

Nutzung des Kapitalbands

Wurde das Kapitalband in die Statuten aufgenommen, kann der Verwaltungsrat das Aktienkapital mehrere Male erhöhen oder reduzieren – allerdings nur im Rahmen der von der Generalversammlung festgelegten Grenzen.

Erhöht oder reduziert der Verwaltungsrat das Aktienkapital, erfolgt dies über eine öffentliche Beurkundung und eine Statuten-ergänzung. Eine Kapitalerhöhung wird entsprechend den Bestimmungen für die ordentliche oder bedingte Kapitalerhöhung umgesetzt. Hat die Generalversammlung nicht festgelegt, wie die neuen Aktien gezeichnet werden sollen, kann der Verwaltungsrat dies entscheiden. Eine Kapitalherabsetzung wird entsprechend den Bestimmungen für eine konstitutive oder deklarative Kapitalherabsetzung oder mittels Kapitalschnitt umgesetzt.

Im Anschluss an die Kapitalerhöhung oder -herabsetzung muss der Verwaltungsrat das neue Aktienkapital innerhalb von sechs Monaten nach Beschluss dem zuständigen Handelsregisteramt melden.

Schutz von Anteilseignern und Gläubigern

Die Aktionäre haben im Rahmen der Kapitalerhöhung innerhalb des Kapitalbands ein Bezugsrecht entsprechend ihrem bisherigen Aktienanteil. Wird das Bezugsrecht eingeschränkt oder ausgeschlossen, muss dies statutarisch festgehalten worden sein. Zudem sind die Gründe für eine Einschränkung oder Aufhebung des Bezugsrechts zu spezifizieren.

Eine Kapitalherabsetzung innerhalb des Kapitalbands verringert das Haftungssubstrat – daher ist es wichtig, dass der Gläubigerschutz weiterhin gewährleistet ist. Wird eine Kapitalherabsetzung vom Verwaltungsrat beschlossen, darf das im Handelsregister eingetragene Aktienkapital nur dann unterschritten werden, wenn die Gläubiger die Möglichkeit hatten, ihre Ansprüche geltend zu machen, und eine Prüfungsbestätigung vorliegt.

Fazit

Das Kapitalband erlaubt es dem Verwaltungsrat einer Gesellschaft, das Aktienkapital in einem von der Generalversammlung definierten Rahmen zu erhöhen und/oder herabzusetzen. Die Verschiebung der Kompetenzen von der Generalversammlung zum Verwaltungsrat ermöglicht es der Gesellschaft, das Aktienkapital schneller und flexibler den aktuellen Gegebenheiten anzupassen. Es ist zu erwarten, dass das Kapitalband für viele Unter-
nehmen ein hochwillkommenes Instrument darstellt.

Zu den Autoren:
Dr. Wolfgang Müller, MBA, ist Rechtsanwalt und Partner bei der MLL Meyerlustenberger Lachenal Froriep AG. Dr. Alexander Vogel, ist Rechtsanwalt und Partner bei der MLL Meyerlustenberger Lachenal Froriep AG und Marc Baumberger, MLaw, LL.M. ist Rechtsanwalt und Associate bei der MLL Meyerlustenberger Lachenal Froriep AG.

Autor/Autorin

Dr. Wolfgang Müller

Dr. Wolfgang Müller MBA ist Rechtsanwalt und Partner bei MLL Meyerlustenberger Lachenal Froriep AG. Als Transaktionsanwalt betreut Dr. Müller insbesondere Mandate im Bereich Kapitalmarkt mit Schwerpunkt Equity Capital Markets. Er hat 2022 u.a. die Fusion zweier an der SIX Swiss Exchange kotierten Unternehmen, einschließlich Kotierung von neuen Aktien der übernehmenden und Dekotierung der Aktien der übernommenen Gesellschaft betreut.

Dr. Alexander Vogel

Dr. Alexander Vogel, LL.M. ist Rechtsanwalt und Partner bei MLL Meyerlustenberger Lachenal Froriep AG. Dr. Vogel leitet den Bereich Corporate & M&A bei MLL Legal. Sein besonderes Interesse gilt komplexen grenzüberschreitenden Transaktionen im Bereich M&A, Private Equity, Akquisitionsfinanzierung und Kapitalmarkt.

Marc Baumberger