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Wer meint, die Politik habe sich kurz vor der Bundestagswahl nur noch mit Wahlkampf befasst und nicht mehr um wichtige Sachfragen gekümmert, der wurde am 7. September eines Besseren belehrt. Der Bundestag beschloss in einer seiner letzten Sitzungen der zu Ende gehenden Legislaturperiode eine Verlängerung des COVID-Notfallgesetzes bis zum 31. August 2022. Virtuelle Hauptversammlungen sind damit bis zu diesem Zeitpunkt weiterhin möglich. Das hat auch für Aktionäre Vorteile.

Die Verlängerung des COVID-Gesetzes wurde notwendig, weil immer noch nicht absehbar ist, ob in der kommenden Hauptversammlungssaison Präsenztreffen von mehreren Tausend Aktionären und anderen Beteiligten wieder möglich sein werden. Angesichts der langen organisatorischen Vorbereitungszeit einer Hauptversammlung müssen die börsennotierten Unternehmen frühzeitig eine Entscheidung über die Art ihrer Hauptversammlung treffen – und diese Entscheidung wird eher vorsichtig ausfallen.

Bei näherer Betrachtung bedeutet das für die Aktionäre – entgegen immer wieder vorgebrachten Behauptungen – keinen grundlegenden Nachteil. Ganz im Gegenteil: Die virtuelle Durchführung einer Hauptversammlung erweitert den Kreis derer, die an einer Hauptversammlung teilnehmen können, ganz erheblich. Gerade private Aktionäre, die im Rahmen eines breit gestreuten Depots vielleicht nur wenige Aktien „ihrer“ Unternehmen besitzen, werden kaum den Zeit- und Kostenaufwand auf sich nehmen, für die anstehenden Hauptversammlungen in weit entfernte Städte oder gar in andere Länder zu reisen. Am heimischen Rechner ist der Aufwand der HV-Teilnahme hingegen vergleichsweise gering. Selbst mehrere gleichzeitig stattfindende Hauptversammlungen lassen sich parallel verfolgen. Für private Aktionäre – und auch für professionelle Aktionärsvertreter – verbessern sich also die Teilnahmemöglichkeiten erheblich. Die soziologische und vor allem die Altersstruktur der HV-Besucher dürfte sich der Struktur aller Aktionäre eines Unternehmens tendenziell annähern. Das ist gut so.

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Auch die Möglichkeit des Aktionärs, Antworten auf seine Fragen an das Unternehmen zu bekommen, vereinfacht sich. Das Recht, Fragen vorab auf elektronischem Wege einzureichen, wurde in den vergangenen beiden Jahren rege genutzt. Die Zahl der gestellten Fragen stieg im Durchschnitt; bei manchen Unternehmen stellten auch bedeutend mehr Aktionäre Fragen. Die virtuelle Hauptversammlung nimmt offensichtlich vielen interessierten Aktionären die Scheu, die sie vor einem öffentlichen Auftritt am Rednerpult in einem vollbesetzten Saal vielleicht haben. Auch das ist gut so.

Trotz dieser Vorteile ist die virtuelle Hauptversammlung, wie sie im COVID-Gesetz angelegt ist, kein Modell für eine dauerhafte Regelung. Diese muss in der kommenden Legislaturperiode auf der Agenda stehen. Dafür muss geklärt werden, wie die Interaktion zwischen den Aktionären und der Verwaltung ihres Unternehmens in geeigneter Form zu regeln ist. Die Lösung muss neben der Beantwortung der Fragen der Aktionäre eine offene Diskussion und eine rechtssichere Durchführung der Hauptversammlung gleichermaßen ermöglichen.

Ein wesentliches Problem der derzeitigen HV ist die Gefahr, dass die Aktionärsrechte von einigen Wenigen grob missbraucht werden – zum Schaden des Unternehmens und aller anderen Aktionäre. Bei der rechtlichen Gestaltung der virtuellen HV muss weiteres Missbrauchspotenzial ausgeschlossen (und das bestehende weitestgehend auch für die Präsenz-HV eliminiert) werden, ohne dass die Aktionäre in der Substanz ihrer Rechte beschnitten werden. Gute Vorschläge dazu liegen vor. Die nächste Bundesregierung sollte die Modernisierung der Hauptversammlung zeitnah angehen, damit in der nächsten Hauptversammlungssaison ein attraktives und rechtssicheres virtuelles Hauptversammlungsformat zur Verfügung steht.

Autor/Autorin

Dr. Franz-Josef Leven