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Im Jahr 2020 waren virtuelle Hauptversammlungen Frontalveranstaltungen. Durch die Notfallgesetzgebung war die Rolle der Aktionäre am Tag der Hauptversammlung auf die eines Zuschauers beschränkt. Jetzt, im zweiten Jahr der virtuellen Hauptversammlung (HV), sind die Erwartungen an die Gesellschaften gestiegen. Gesellschaften müssen sich Gedanken machen, ob und wie sie einen Dialog in der HV ermöglichen wollen, auch wenn sie dazu rechtlich nicht verpflichtet sind.

Die HV-Saison 2020 war geprägt von Erfahrungen mit dem Format der virtuellen Hauptversammlung. Das hatte der Gesetzgeber durch das COVID 19-Gesetz vom 27. März 2020 geschaffen. Aus Sicht der Gesellschaften ist die virtuelle HV ein Erfolgsmodell. Die vom Gesetzgeber bezweckte Sicherung der Handlungsfähigkeit der Gesellschaften in der Pandemie wurde erreicht. Ein umfangreicher Anfechtungsausschluss erleichterte die rechtssichere Vorbereitung und Durchführung der HV. Auch die befürchtete Fragenflut blieb in den allermeisten Fällen aus.

Weniger positiv fällt das Fazit auf Seiten der Aktionäre aus. Nahezu alle großen Gesellschaften haben keine echte Online-Teilnahme angeboten, sondern die virtuelle Hauptversammlung nur mit Briefwahl und Vollmachtstimmrecht durchgeführt. Das Recht zur physischen Teilnahme war ebenso ausgeschlossen wie Redebeiträge von Aktionären. Sämtliche Antragsrechte in der HV fielen laut Gesetzesbegründung „natürlich“ weg. Aus dem Auskunftsrecht der Aktionäre wurde eine bloße Fragemöglichkeit und damit im Ergebnis eine kommunikative Einbahnstraße. Die Gesellschaften konnten vorgeben, dass Fragen bis zwei Tage vor der HV einzureichen sind und nach eigenem Ermessen entscheiden, ob und wie Fragen beantwortet werden.

Viele Gesellschaften beschränkten sich dabei nicht auf das rechtliche Minimum und boten aktionärsfreundliche Gestaltungen an, etwa indem sie rechtzeitig eingereichte Gegenanträge und Wahlvorschläge als in der HV gestellt behandelten (Fiktionslösung) oder die Rede des Vorstandsvorsitzenden vorab ins Internet stellten. Weiter hat es sich relativ schnell als Best Practice etabliert, – überobligatorisch – sämtliche Aktionärsfragen in der HV zu beantworten.

Allerdings bestand, abgesehen von wenigen Ausnahmefällen, keine Möglichkeit zum Stellen von zusätzlichen Fragen oder Nachfragen in der HV. Die fehlende Interaktion zwischen Aktionären und Verwaltung sowie der Aktionäre untereinander ist rückblickend der Hauptkritikpunkt an der virtuellen HV.

Gesetzesänderung bringt kaum Verbesserungen

Der Gesetzgeber hat auf die Kritik teilweise reagiert und für alle ab dem 28. Februar 2021 stattfindenden virtuellen Hauptversammlungen den rechtlichen Rahmen im Detail angepasst. Die Auswirkungen der Gesetzesänderung sind in der Praxis allerdings überschaubar. Denn zum Teil wurde lediglich die geschilderte Best Practice in geltendes Recht verwandelt. Statt einer Fragemöglichkeit haben Aktionäre nun wieder ein Fragerecht und der Vorstand darf nur noch entscheiden, wie – aber nicht mehr ob – Fragen beantwortet werden. Weiter ist die Fiktionslösung für den Umgang mit Gegenanträgen und Wahlvorschlägen nun gesetzlich vorgeschrieben. Schließlich wurde die Frist zur Frageneinreichung auf einen Tag verkürzt.

Den Wunsch der Aktionäre nach mehr Interaktion hat der Gesetzgeber aber nicht erfüllt. Nach wie vor haben die Aktionäre in der virtuellen HV kein Rede- oder Fragerecht.

Dass die Gesellschaften den Unmut der Aktionäre über diesen Zustand ernst nehmen sollten, zeigt die jüngst abgehaltene Hauptversammlung der Siemens AG. Aufgrund eines Ergänzungsverlangens stimmten die Aktionäre darüber ab, ob bei einer virtuellen Hauptversammlung zu gewährleisten ist, dass Fragen der Aktionäre auch während der laufenden HV gestellt werden können. Zwar erreichte der Vorschlag nicht die für die Satzungsänderung erforderliche Mehrheit. Aber: Knapp 58%der Aktionäre stimmten für den Vorschlag. Einflussreiche Stimmrechtsberater unterstützten das Vorhaben.

Vor diesem Hintergrund zeichnet sich ab, dass eine zunehmende Zahl von Gesellschaften in diesem Jahr Formen eines Dialogs mit den Aktionären ermöglichen werden. Vereinzelt haben es Gesellschaften ihren Aktionären bereits im vergangenen Jahr angeboten, vor der HV Stellungnahmen in Textform einzureichen, die dann auf der Internetseite der Gesellschaft oder über das Online-Portal zugänglich gemacht wurden (so etwa die Deutsche Bank AG und Knorr-Bremse AG). In bislang nur wenigen Fällen ermöglichen die Gesellschaften den Aktionären das Einreichen kurzer Videobotschaften, die die Gesellschaften online zugänglich machen (so die GEA Group AG im Jahr 2020 und aktuell die Infineon AG).

2021: Zeit für Experimente?

Es ist in diesem Jahr zu erwarten, dass nicht wenige Gesellschaften diesen Beispielen folgen wird, zumal der damit verbundene Aufwand überschaubar sein dürfte. Rechtliche Bedenken stehen zudem einem solchen freiwilligen Zusatzangebot grundsätzlich nicht entgegen. Im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz sollten die Gesellschaften allerdings gewährleisten, dass solche Möglichkeiten allen Aktionären offenstehen. Im Einberufungstext sollten die Voraussetzungen der Veröffentlichung von Stellungnahmen und Videobotschaften klar definiert werden, etwa hinsichtlich des maximalen Umfangs und einer Frist zur Einreichung.

Spannend wird, ob die Gesellschaften noch einen Schritt weiter gehen und in diesem Jahr die Aktionäre auch in Echtzeit zu Wort kommen lassen. Zweifel sind angebracht. Denn die rechtlichen Grundlagen zum Dialog mit Aktionären mittels Zwei-Wege-Kommunikation existieren bereits seit Einführung der Möglichkeit zur Online-Teilnahme im Jahr 2009. In der Praxis wurde diese Möglichkeit, zumindest bei Gesellschaften mit einem großen Aktionärskreis, bisher jedoch kaum genutzt. Der höhere (Kosten-)Aufwand, Anfechtungsrisiken und der drohende Kontrollverlust bei einer großen Zahl von Fragen schreckten viele Gesellschaften ab. Deshalb ist wohl auch nach den positiven Erfahrungen im Jahr 2020 nicht damit zu rechnen, dass Gesellschaften mit einem hohen Streubesitz in diesem Jahr das Stellen von Fragen direkt in der HV oder Live-Redebeiträge zulassen werden.

Für Gesellschaften mit einer überschaubaren Zahl von Aktionären könnte es aber eine Option sein, dies durch Zuschaltung per Video oder durch eine Chatfunktion im Online-Portal zuzulassen. Ob der im COVID 19-Gesetz geregelte Anfechtungsausschluss die Experimentierfreude der Gesellschaften fördert, bleibt abzuwarten.

Sofern sich Gesellschaften für ein solches Angebot an ihre Aktionäre entscheiden, muss sich das wiederum am Gleichbehandlungsgrundsatz messen lassen. Es erscheint trotz Andeutungen in der Gesetzesbegründung fraglich, ob etwa Großaktionäre oder Aktionärsvereinigungen hier bevorzugt werden dürften. Im Fall einer nicht zu bewältigenden Fragenanzahl wird es – wie bei einer Präsenz-HV – Aufgabe des Versammlungsleiters sein, die Redezeit angemessen zu beschränken und gegebenenfalls die digitale Rednerliste zu schließen.

Fazit

Ob und in welcher Form die virtuelle HV auch nach der Pandemie eine Zukunft haben wird, ist offen. Einerseits soll es einen schlichten „Rückfall“ in die Zeiten einer reinen Präsenz-HV nicht geben. Andererseits besteht weitgehend Einigkeit, dass die derzeitige Rechtslage nicht zum Dauerzustand werden soll. Die virtuelle HV in der Form des COVID 19-Gesetzes dürfte schon bald Geschichte sein. Ein Tätigwerden des Gesetzgebers deutet sich zwar an.

Allerdings ist im Hinblick auf das bevorstehende Ende der Legislaturperiode nicht zu erwarten, dass der große Wurf eines auf Dauer angelegten Gesetzes zur Digitalisierung der HV noch in diesem Jahr zustande kommen wird. Ohne eine erneute Verlängerung des COVID 19-Gesetzes würde dann im Jahr 2022 wieder die „alte“ Rechtslage gelten. Es wird sich zeigen, ob die HV-Saison 2021 dazu beitragen kann, dass die Gesellschaften ihre grundsätzliche Skepsis gegenüber hybriden Veranstaltungsformen aufgeben und künftig eine Online-Teilnahme anbieten.

Über den Autor:
Maximilian Schneider ist Rechtsanwalt und Counsel in der Wirtschaftskanzlei CMS Deutschland am Standort Stuttgart. Er berät börsennotierte Gesellschaften auf dem Gebiet des Aktien- und Kapitalmarktrechts.

Autor/Autorin

Maximilian Schneider