Die beklagte Gesellschaft hatte mit satzungsändernder Mehrheit folgende Satzungsbestimmung zum Hauptversammlungsort beschlossen:

„Die Hauptversammlung der Gesellschaft findet entweder am Sitz der Gesellschaft, dem Sitz einer Wertpapierbörse in der Europäischen Union oder einer Großstadt in der Europäischen Union mit mehr als 500.000 Einwohnern statt.“

Der Kläger erhob Anfechtungsklage und machte geltend, dass diese Satzungsbestimmung gesetzwidrig und nicht mit § 121 Abs. 5 AktG vereinbar sei. Nachdem er in erster und zweiter Instanz gescheitert war, hatte der II. Senat über die – erst von ihm zugelassene – Revision zu entscheiden.

 

Die Entscheidung des BGH

Grenzen der Satzungsdisposivität
Gemäß § 121 Abs. 5 AktG findet die Hauptversammlung am Sitz der Gesellschaft oder – im Fall der Börsennotierung – am Sitz einer deutschen Börse, an der die Aktien der Gesellschaft zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind, statt. Zwar begründet § 121 Abs. 5 AktG eine Satzungsdispositivität des Hauptversammlungsortes. Eine solche Satzungsbestimmung muss jedoch – so der BGH – eine sachgerechte und am Teilnahmeinteresse der Aktionäre ausgerichtete Vorgabe enthalten. Die Klausel müsse eine ermessensbeschränkende Bestimmung des HV-Ortes darstellen, die es den Aktionären ermögliche, sich vorab auf mögliche Versammlungsorte und das Ausmaß einer Anreise dorthin einzustellen.

Dem werde die vorliegend streitige Klausel nicht gerecht. Sie lasse dem Einberufungsberechtigten eine zu große Auswahl unter geografisch weit auseinander liegenden Orten. Bereits die Zahl der Großstädte in der EU mit mehr als 500.000 Einwohnern betrage rund 60. Ein Aktionär müsse bei einer solchen Regelung unter Umständen eine weite Anreise bis an die Ränder der EU auf sich nehmen. Eine solche Regelung sei nicht am Teilnahmeinteresse der Aktionäre ausgerichtet, sondern beschränke die Teilnahmemöglichkeiten von Minderheitsaktionären unangemessen.

Keine Beschränkung auf Missbrauchskontrolle im Einzelfall
Diese dürften auch nicht auf eine Missbrauchskontrolle der Auswahl des Versammlungsortes im Einzelfall verwiesen werden. § 121 Abs. 5 AktG wolle die Minderheitsaktionäre generell und abstrakt vor einer willkürlichen Auswahl des Versammlungsortes schützen. Das Risiko einer Anfechtungsklage, bei der ihm die Übereinstimmung der Auswahl des Versammlungsortes mit dem Satzungswortlaut entgegengehalten werden könne, dürfe dem einzelnen Aktionär nicht zugewiesen werden.

Versammlungsort im Ausland zulässig
Die angefochtene Satzungsklausel sah auch Versammlungsorte im Ausland vor. Die heftig umstrittene Frage nach der Zulässigkeit einer solchen Bestimmung entscheidet der BGH dahingehend, dass ein Versammlungsort im Ausland in der Satzung grundsätzlich vorgesehen werden kann. Das Erfordernis, Hauptversammlungen (außerhalb des Anwendungsbereiches von § 130 Abs. 1 Satz 3 AktG) zu beurkunden, schließe eine Durchführung im Ausland nicht aus. Ob dabei die Einhaltung der jeweiligen Ortsform genüge, könne dahinstehen. Jedenfalls genüge die Beurkundung durch einen ausländischen Notar. Angesichts der mit der Beurkundung verbundenen, beschränkten Zwecke könne auch eine unabhängige ausländische Urkundsperson, deren Stellung mit der eines deutschen Notars vergleichbar ist, tätig werden, auch wenn dieser ausländische Notar möglicherweise nicht in gleichem Maße über Kenntnisse des deutschen Aktienrechts verfüge.

Keine Besonderheiten bei der SE
Im vom BGH zu entscheidenden Fall war die beklagte Gesellschaft nicht Aktiengesellschaft, sondern SE. Der BGH begründet überzeugend, dass dies angesichts von Art. 9 Abs. 1 und Art. 53 SE-VO nichts an der uneingeschränkten Geltung von § 121 Abs. 5 AktG auch für die SE ändert und deshalb allein aus der Rechtsform der SE noch nicht folge, dass Versammlungen europaweit zulässig sind.

Bewertung
Der Entscheidung ist in jedem ihrer Aspekte uneingeschränkt zuzustimmen. Sie dokumentiert im letztgenannten Punkt sehr schön, dass die SE keine europäische, sondern eine nationale Rechtsform ist. Soweit Hauptversammlungen künftig auch im Ausland durchgeführt werden sollen, ist dies auf der Basis einer entsprechenden Satzungsbestimmung möglich. Dabei ist allerdings darauf zu achten, dass die Formulierung der Satzung nur eine begrenzte Anzahl von Orten erfasst, die aufgrund örtlicher Radizierung oder aufgrund anderer sachlicher Gesichtspunkte nahe liegen. Da die Notarkosten für die Beurkundung von Hauptversammlungen nicht ganz unbeträchtlich sind, bleibt abzuwarten, ob die Entscheidung des BGH zu einer größeren Zahl von Satzungsänderungen und einem künftigen HV-Notarkosten-Tourismus führt. Im Übrigen gibt die vom II. Senat betonte Anforderung einer Ermessensbeschränkung durch die Satzungsklausel Anlass, die derzeitigen Satzungen einer Überprüfung zu unterziehen. Ob die verbreitete Formulierung, die Hauptversammlung könne in jeder deutschen Großstadt mit mehr als 100.000 (50.000) Einwohnern stattfinden, den jetzt aufgestellten Maßstäben genügt, ist durchaus zweifelhaft. Genügt die Satzungsbestimmung den nun vom BGH formulierten Anforderungen nicht, so kann dies trotz Eintragung im Handelsregister zur Amtslöschung gem. § 398 FamFG führen.

Von Prof. Dr. Matthias Schüppen

matthias.schueppen@grafkanitz.com

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