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Künstliche Intelligenz (KI) ist in der Hauptversammlung angekommen. Der technologische Fortschritt eröffnet dort ein noch bis vor kurzem ungeahntes Spektrum an Möglichkeiten zur Effizienzsteigerung und Prozessoptimierung, erleichtert den Frage-Antwort-Prozess in der Generaldebatte und entlastet Vorstand und Back-Office. Eine menschliche Kontrolle bleibt aber unverzichtbar. Von Dr. Robert Weber und Dr. Milan Schäfer


Einsatzmöglichkeiten

Der stetige Fortschritt auf dem Gebiet der KI macht auch vor der Hauptversammlung börsennotierter Aktiengesellschaften nicht halt. Einerseits wirkt sich KI auf die Art und Weise aus, wie dort Antworten auf Aktionärsfragen zustande kommen. Während in der Vergangenheit ein rein menschliches Back-Office Antwortvorschläge entwarf, können KI-gestützte Chatbots mittlerweile bei der Formulierung von Antworten für den Vorstand helfen oder auf Basis von Unternehmensdaten gleich gänzlich eingeständige, fundierte Antwortvorschläge entwickeln. Andererseits könnte auch die bisher verbreitete Erfassung von Aktionärsfragen durch menschliche Stenographen bald der Vergangenheit angehören. Denn KI-Spracherkennungsmodelle werden immer besser darin, Redebeiträge von Aktionären eingeständig zu erfassen, in Text umzuwandeln und die Aktionärsfragen aus dem erfassten Redetext zu extrahieren.

Vorstandsermessen

Der Einsatz solcher KI-Systeme liegt grundsätzlich im Ermessen des Vorstands (Business Judgement Rule). Dieser sollte die KI-Nutzung rechtzeitig mit den involvierten Beratern abstimmen, um über eine angemessene Informationsgrundlage für seine Ermessensentscheidung zu verfügen und sicherzugehen, dass der KI-gestützte Frage-Antwort-Prozess rechtssicher ausgestaltet wird. Wesentlich sind dabei vor allem die folgenden Gesichtspunkte:

  • Make or Buy: Zu klären ist, ob ein unternehmenseigenes KI-System verwendet wird oder auf Lösungen von Drittanbietern gesetzt werden soll. Für Unternehmen mit internem KI-Know-how kann die Eigenentwicklung naheliegen; andere fahren oftmals wirtschaftlicher mit externen Systemen.
  • Technische Komponente: Unabhängig von der Herkunft des Systems ist eine sorgfältige Auswahl und Vorprüfung zu gewährleisten. Es sollte sichergestellt sein, dass die Leistungsfähigkeit der KI im Vorfeld in Tests rechtlich und technisch geprüft wird. Der KI-Einsatz sollte sich ferner an anerkannten Standards (ISO 42001) orientieren.
  • Menschliche Komponente: Die Nutzer des KI-Systems müssen über eine ausreichende „KI-Kompetenz“ verfügen. Eine gewissenhafte Auswahl der Systembediener sowie ggf. Schulungen zu den rechtlichen und technischen Aspekten des KI-Einsatzes können dabei sicherstellen, dass das System richtig bedient und effizient genutzt wird.
  • Datensicherheit und Transparenz: Da regelmäßig auch personenbezogene Daten verarbeitet werden, sind die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung strikt einzuhalten. Empfehlenswert ist insbesondere der Betrieb der KI auf eigenen Servern (üblicherweise im Inland), um unbefugten Datenzugriff auszuschließen. Um Transparenz zu schaffen und Vertrauen zu fördern, ist zudem eine sowohl rechtlich als auch technisch abgestimmte Offenlegung des KI-Einsatzes in den Datenschutzhinweisen zu empfehlen.

Kein blindes Vertrauen

Auch bei sorgfältiger Vorbereitung birgt der KI-Einsatz stets das Risiko fehlerhafter Ergebnisse. Weil Vorstände aktienrechtlich verpflichtet sind, richtige und vollständige Auskünfte zu erteilen, kann dies im Einzelfall zur Anfechtbarkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen führen. Praktisch bedeutet dies, dass KI-generierte Antwortvorschläge jedenfalls beim gegenwärtigen Stand der Technik stets noch durch menschliche Fachkräfte überprüft werden müssen, um Anfechtungsrisiken auf ein vertretbares Maß zu reduzieren. Ein vollautonomes Back-Office, in dem die KI-Antworten dem Vorstand ohne vorherige menschliche Überprüfung vorlegt werden, erscheint derzeit hingegen nicht rechtssicher realisierbar.

Um die Überprüfung zu ermöglichen, sollte technisch vorgesehen werden, dass die KI ihre Angaben mit nachvollziehbaren Quellenhinweise belegt. Die menschliche Kontrolle hat sich außerdem darauf zu erstrecken, ob das KI-System sämtliche relevanten Informationen aus der Aktionärsfrage verwertet und deren Inhalte zutreffend gewichtet hat. Die Ergebnisse sind weiter auf innere Logik und Widerspruchsfreiheit zu prüfen, dürfen keine Diskriminierungen, sachfremden Erwägungen oder sonstige Verzerrungen („bias“) enthalten und sollten mit dem Fachwissen der menschlichen Experten im Back-Office abgeglichen werden. Bei Zweifeln sind ergänzende Recherchen anzustellen. Der Prüfungsumfang sollte sich an den Risiken orientieren, die im Rahmen der Vorabtests mit der KI ermittelt wurden, sowie an der Komplexität und Bedeutung der jeweiligen Frage (Anfechtungsrisiko bei falscher Antwort, Auswirkungen einer gerichtlichen Auseinandersetzung). Sind einzelne Fragen besonders kritisch und komplex, kann es sich unter Umständen sogar anbieten, für diese von vornherein auf eine ausschließlich menschliche Bearbeitung zu setzen. Auch sonst kann es zweckmäßig sein, in Abstimmung mit dem Rechtsberater vorab Kriterien festzulegen, nach denen sich bestimmt, welche Fragen der KI in welchem Umfang überverantwortet werden; bei Zweifeln während der Versammlung sollte ad-hoc Rücksprache mit den rechtlichen Beratern vor Ort gehalten werden.

Fallstricke bei der Fragenerfassung

Auch bei der Fragenerfassung können KI-Fehler Anfechtungsrisiken begründen, weshalb hier ebenfalls eine begleitende und rechtlich abgesicherte menschliche Kontrolle sinnvoll bleibt – etwa durch ein Back-Office, das die Ausgaben der KI laufend mitliest und korrigiert. Wird zusätzlich eine Audioaufnahme des Aktionärsbeitrags angefertigt, die es erlaubt, das gesprochene Wort akustisch wiederzugeben, kann dies die Überprüfung der KI-Ausgaben erleichtern. Zumindest bei Präsenzversammlungen, die im Internet übertragen werden, sowie bei virtuellen Hauptversammlungen ist dies daher ebenfalls ein gangbarer Weg zur Kontrolle der KI-Ausgaben. Weil solche Versammlungen aufgrund der Übertragung jedenfalls faktisch öffentlich sind, sind die Aktionäre hier vor der Tonaufnahme nicht besonders geschützt und können diese auch nicht durch Widerspruch unterbinden. Es sollte lediglich in einem rechtlich abgestimmten Text auf die Aufzeichnung hingewiesen werden.

Anders bei reinen Präsenzversammlungen, die nicht übertragen werden und auch sonst nicht öffentlich sind: Hier ist das gesprochene Wort des Aktionärs regelmäßig besonders geschützt und eine begleitende Tonaufzeichnung daher nur zulässig, wenn der Versammlungsleiter auf diese hinweist und der Aktionär der Aufnahme daraufhin nicht widerspricht. Andernfalls besteht für die Beteiligten das Risiko einer Strafbarkeit wegen unbefugter Aufzeichnung des nichtöffentlich gesprochenen Wortes.

Fazit

Künstliche Intelligenz kann helfen, Abläufe in der Hauptversammlung effizienter zu gestalten und das Back‑Office zu entlasten, ersetzt jedoch nicht die menschliche Expertise. Vielmehr liegt der Schlüssel für einen gewinnbringenden KI-Einsatz in der HV in einem ausgewogenen, rechtlich und technisch abgestimmten Zusammenspiel von Mensch und Maschine, um gezielt die Vorteile zu nutzen, die KI als Assistenzsystem für die Hauptversammlung bietet. Gelingt dies, kann die KI einen wichtigen Baustein für die erfolgreiche Durchführung der HV bilden.

Autor/Autorin

Dr. Robert Weber
Rechtsanwalt und Partner at Dentons Europe (Germany) GmbH & Co. KG

Dr. Robert Weber ist Rechtsanwalt und Partner im Frankfurter Büro von Dentons.

Dr. Milan Schäfer
Rechtsanwalt und Associate at Dentons Europe (Germany) GmbH & Co. KG

Dr. Milan Schäfer ist Rechtsanwalt und Associate im Frankfurter Büro von Dentons.