Am 10. März 2015 wurde im Europäischen Parlament eine Einigung für neue Rahmenbedingungen erzielt, unter denen Unternehmen in Europa Finanzierungen für langfristige Vorhaben, wie beispielsweise in den Bereichen Energie und Verkehr, aber auch sozialem Wohnungsbau, Schulen und Krankenhäusern, erleichtert werden sollen. Ein EU-Produktpass soll ermöglichen, grenzüberschreitend innerhalb der EU und bankenunabhängig Investitionskapital einzusammeln.

Was ist ein ELTIF – und wer kann investieren?
Die neue Fondskategorie des European Long-Term Investment Funds (ELTIF) ist eine Sonderform des Alternativen Investmentfonds (AIF) und kann dementsprechend nur von einem Alternativen Fondsmanager (AIFM) verwaltet werden. Neben den für einen AIF zulässigen Rechtsformen der Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft kann ELTIF auch als Personengesellschaft strukturiert sein, solange dies für den Anleger nicht mit über seinen ursprünglichen Kapitaleinsatz hinausgehenden zusätzlichen Verbindlichkeiten (Haftung) verbunden ist. Investieren können sowohl professionelle als auch private Anleger, wobei Schutzmechanismen für den Vertrieb an Privatanleger bestehen.

Dr.Mathias Gündel und Dr. Christina Gündel GK-law
Dr.Mathias Gündel und Dr. Christina Gündel GK-law

Welche Investitionspolitik verfolgt ELTIF? In einer Pressemitteilung der EU-Kommission heißt es: ELTIF werden in illiquide Vermögenswerte, die sich nur schwer kaufen und veräußern lassen, investieren. Für Unternehmen und Vorhaben muss die Gewissheit bestehen, dass sie finanzielle Unterstützung so lange erhalten, wie sie benötigt wird – dies kann nicht funktionieren, wenn die Anleger die Möglichkeit haben, ihr Geld jederzeit abzurufen. Daher können Gelder in der Regel erst zum festgelegten Enddatum der Investition, frühestens aber zehn Jahre nach der ursprünglichen Investition, abgezogen werden.

Zulässige Vermögenswerte sind Sachwerte, in die direkt oder über Beteiligungen investiert werden kann. Es soll nun nicht mehr ausschließlich nicht übertragbare Wertpapiere mit festen Laufzeiten ohne Zugang zur Liquidität der Sekundärmärkte geben, sondern auch übertragbare Wertpapiere, die auf dem Zweitmarkt gehandelt werden können. Um eine stabile Beteiligungsstruktur gewährleisten zu können, ist jetzt vorgesehen, ebenso von börsennotierten Unternehmen mit einer Kapitalausstattung von bis zu 1 Mrd. EUR aufgelegte Eigenkapitalinstrumente oder Schuldtitel in die zulässigen Anlagewerte von ELTIF aufzunehmen. Zulässig sind Anlagegegenstände, die als Asset bewertbar sind und eine Verzinsung generieren, wie eigenkapital- oder eigenkapitalähnliche Instrumente, Schuldtitel, Kredite, Anteile an anderen ELTIF und direkte Beteiligungen an Realvermögenswerten (sog. „real assets“), die erhebliche Anfangsinvestitionen erfordern und während ihrer Laufzeit einen wiederkehrenden, berechenbaren Cashflow erzeugen. Konkret bedeutet das: ELTIFS können auch in Wertpapiere, Finanzierungsinstrumente, Darlehen von kapitalsuchenden Unternehmen oder Beteiligungen an European Venture Capital Funds (EuVECAs) oder European Social Entrepreneurship Funds (EuSEFs) investieren.

Zu den „Real Assets“ zählen Immobilien und Infrastrukturprojekte, Sachwerte mit ökonomischem oder sozialem Bezug, wie z.B. aus Wissenschaft, Forschung oder Bildung. Umfasst sind auch Flugzeuge und Schiffe, inklusive Ausstattung. Gewerblich genutzte Immobilien oder Wohnimmobilien dagegen nur dann, wenn sie laut Begründung „integraler Bestandteil des ELTIF sind und einem modernen, nachhaltigen und innereuropäischen Wachstum dienen“. Finanzderivate hingegen sind ausschließlich zur Absicherung der Vermögenswerte der jeweiligen ELTIF-Anlagen zulässig.

Vertrieb an Privatanleger
Zum Schutz von Privatanlegern („Retailanleger i.S.d. MiFID“) gelten spezielle Vorgaben: Bei einem Vermögen von bis zu 500.000 EUR dürfen diese nicht mehr als 10% des Portfolios in ELTIFs investieren. Der Mindestinvestitionswert beträgt 10.000 EUR. Das bedeutet, der Privatanleger muss über Ersparnisse in Höhe von mindestens 100.000 EUR verfügen, um 10.000 EUR investieren zu können. Bei einem ELTIF mit einer Laufzeit von über zehn Jahren ist ein schriftlicher Hinweis erforderlich, dass der Investmentfonds für Privatanleger nicht geeignet ist. Außerdem dürfen ELTIFs nur zu 30% fremdfinanziert sein. Um zu verhindern, dass Anleger zu viel Geld in einem einzigen Vermögenswert angelegen, gibt es strenge Vorgaben zur Streuung von Vermögenswerten. So dürfen nicht mehr als 10% der Anlagesumme in ein einziges Projekt investiert werden.

Anleger können ihre Anteile auf dem Zweitmarkt handeln, falls die Fondsanteile nicht börsennotiert sind. Vermittler wie Banken oder Händler können an diesem Sekundärmarkt unterstützend tätig sein. Sie können Kauf- und Verkaufsorders erfassen und für ihre Kunden zusammenführen.

Breite Streuung des Portfolios
Mindestens 70% des ELTIF-Kapitals müssen in langfristige Sachwerte investiert werden. Bis zu 10% des Kapitals dürfen aus Einzelinvestments in Real Assets bestehen – ausnahmsweise auch bis zu 20% des Fondskapitals – wenn die Summe der über 10% liegenden Investments nicht mehr als 40% des Fondskapitals ausmacht.

Ebenfalls entgegen dem ursprünglichen Entwurf sollen ELTIF-Verwalter nun über einen Ermessensspielraum verfügen, entsprechend der Anlagestrategie des ELTIF zu entscheiden, ob ein ELTIF mit oder ohne Rückgaberecht ausgestaltet wird. Die Rückgaberegelung muss allerdings in den Vertragsbedingungen bzw. in der Satzung des ELTIF eindeutig definiert und offengelegt werden.

Fazit
ELTIF bedeutet „good news“ für geschlossene Fonds: Durch die neue Verordnung wird der Vertrieb geschlossener Fonds europaweit ermöglicht. Bemerkenswert ist jedoch folgende Entwicklung: Im Anschluss an die Finanzmarktkrise von 2008 erachtete die EU gerade die von ELTIF erfassten Investments als zu risikoreich für private Kleinanleger und empfahl daher (in der EU-Richtlinie von 2009) eine Beschränkung auf institutionelle Anleger. Nun erfolgt auf europäischer Ebene die Öffnung der ELTIFs auch für Privatanleger, wenn auch mit weitreichenden Schutzmechanismen. Gleichzeitig arbeitet man in Deutschland an dem Kleinanlegerschutzgesetz, mit dem deutlich weiter gehende Anforderungen beim Vertrieb an Privatanleger eingeführt werden sollen und nur im Bereich des Crowdfunding Erleichterungen geplant sind.

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