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Nachdem die aus der Not geborene virtuelle Hauptversammlung (HV) nach § 1 Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (COVMG) nunmehr zwei Durchläufe weitgehend problemlos absolviert hat, haben die Minister der Länder das Bundesjustizministerium beauftragt, zeitnah einen Gesetzentwurf vorzulegen, der den nötigen dauerhaften gesetzlichen Rahmen für digitale Versammlungen und Beschlussfassungen ab der Hauptversammlungssaison 2022 schafft.

Die Rechte von Aktionären in der virtuellen Hauptversammlung sollten dabei – unter Berücksichtigung der Besonderheit elektronischer Kommunikation – mit denen von Aktionären in einer Präsenzveranstaltung gleichwertig sein.

Lesen Sie hier mehr zu den Forderungen der Ministerkonferenz.

Damit ist klar ausgedrückt, dass die virtuelle HV nach der Pandemie gerade keine Fortsetzung der virtuellen HV nach § 1 COVMG sein kann. Zu bruchstückhaft sind die Aktionärsrechte in diese virtuelle HV tradiert worden, aus Rechten wurden Möglichkeiten, aus Pflichten des Vorstands wurde freies Ermessen und ein umfassender Anfechtungsausschluss machte die virtuelle HV für den Vorstand nahezu risikolos und für die Aktionäre weitgehend rechtsschutzlos. Die Einschränkungen fanden ihre Rechtfertigung in der Unmöglichkeit der Präsenzveranstaltung aufgrund der Pandemie. Jedoch hat der Gesetzgeber schon für die zweite „Covid-Saison“ insofern nachgeschärft, als aus der Fragemöglichkeit ein Fragerecht wurde.

Dass die virtuelle HV dauerhaft verankert werden soll, überrascht nicht. Schon seit Jahren ist die Online-HV lediglich als Zusatzangebot zur Präsenz-HV ein seltsam unbeholfen wirkendes und damit kaum taugliches, aus der Zeit gefallenes Modell. Wenn man aber den Auftrag der Gleichwertigkeit der Aktionärsrechte ernst nehmen will, so erscheint weder das bisherige Hybrid-Modell noch die virtuelle HV nach § 1 COVMG für eine zukunftsfeste virtuelle HV geeignet.

Einige Ideen mögen zur Diskussion beitragen:

Satzungsgrundlage

Die herkömmliche Online-HV ist nur auf Grundlage einer Satzungsregelung bzw. -ermächtigung zulässig. Die virtuelle HV nach § 1 COVMG unterliegt lediglich der Entscheidung des Vorstands mit Zustimmung des Aufsichtsrats. Auch dies war der Pandemiesituation geschuldet. Da aber die grundsätzliche Entscheidung bzgl. des „ob“ einer virtuellen HV von großer Bedeutung für alle Aktionäre ist, kann die Entscheidung nicht allein Vorstand und Aufsichtsrat überlassen werden, sondern sollte durch die Aktionäre in der Satzung verankert werden.

Präsenz-HV in Sondersituationen

Das virtuelle Format verringert naturgemäß die ad-hoc-Einwirkungsmöglichkeiten der dann nicht präsenten Aktionäre. Insofern stellt sich die Frage, ob sich die virtuelle Hauptversammlung für sämtliche Hauptversammlungen eignet, oder ob vielmehr danach differenziert werden muss, ob besondere, die Aktionärsrechte in besonderem Maße betreffende, Tagesordnungspunkte aufgerufen sind. Zum Beispiel könnten Tagesordnungspunkte, für die das Gesetz eine qualifizierte Mehrheit verlangt, durchaus aus dem Rahmen der virtuellen Hauptversammlung fallen. Ebenso ist die Entscheidung eines Squeeze-Out mitnichten eine solche, die mal so eben zwischen zwei Einheiten Candy Crush am heimischen PC sinnvoll zu treffen wäre. Allerspätestens wenn die Tagesordnung durch Aktionärsverlangen ergänzt oder auf Verlangen von Aktionären einberufen wird, kommt die virtuelle Variante an ihre Grenzen. Nicht ohne Grund kann in solchen Fällen ggf. sogar die Versammlungsleitung durch eine neutrale Person gerichtlich angeordnet werden. Auch bei einer Anzeige des Verlusts der Hälfte des Grundkapitals sollten Vorstand und Aufsichtsrat sich den Aktionären persönlich und unmittelbar erklären müssen.

Antragsrechte sichern

Die virtuelle HV nach § 1 COVMG legt den Fokus auf die Berichte, die Fragen und die Abstimmungen. Unter den besonderen Voraussetzungen der Pandemie war diese Schwerpunktsetzung sicherlich nachvollziehbar. Die Hauptversammlung lebt aber nicht nur von Fragen und Abstimmungen, sondern auch von den oftmals verwaltungsseitig eher ungern gesehenen Anträgen der Aktionäre, seien es Anträge auf Einzelentlastung, Sonderprüfung oder inhaltlichen Modifikationen bis hin zu Gegenkandidaturen zum Aufsichtsrat. Diese Antragsrechte sollten ebenso spontan in die Versammlung eingeführt werden können, wie dies in der Präsenz-Hauptversammlung möglich ist. In praktischer Hinsicht könnte hierzu zum Beispiel die bereits vielfach für Widersprüche implementierte Benachrichtigungsfunktion ausgeweitet werden.

Fragemöglichkeit, Fragerecht und Nachfragerecht

Während 2020 im Rahmen der virtuellen HV nach § 1 COVMG lediglich eine Fragemöglichkeit bestand und dem Vorstand hierzu bzgl. des „ob“ und des „wie“ der Beantwortung ein freies Ermessen zugebilligt wurde, hat bereits die zweite Pandemiesaison zu einem zwar eingeschränkten, aber immerhin auch so zu bezeichnenden Fragerecht geführt. Die zentrale, eigentumsrechtliche Bedeutung des Fragerechts darf auch in der virtuellen HV nicht verkannt werden. Ob bei der Beantwortung oftmals komplexer Fragen ein bewusstes oder unbewusstes Missverständnis vorliegt, mag man häufig ungern entscheiden. Für das Informationsbedürfnis ist damit die Statuierung einer Nachfragemöglichkeit essenziell. Diese wurde bereits in der Begründung der Verlängerung der Covid-Gesetzgebung angedeutet und auch von einigen Gesellschaften praktisch umgesetzt.

Beantwortung vorab eingereichter Fragen

Immer wieder wird die Befürchtung laut, durch eine Vielzahl von vorab über das Internet übermittelbaren Fragen und deren mündlichen Vortrag sowie Beantwortung könnte auch die virtuelle Versammlung künstlich in die Länge gezogen werden. Sofern man vom vollständigen Verlesen der Fragen und deren mündlicher Beantwortung ausgeht, mag dies zutreffend sein. Würde man aber für vorab eingereichte Fragen auch eine transparente, schriftliche Beantwortung über das Internet ermöglichen, so könnte einerseits das Informationsbedürfnis der Aktionäre wesentlich umfassender gestillt und andererseits die Versammlung auf wichtige Kernfragen und Nachfragen konzentriert werden.

Einreichung von Beiträgen und Ermöglichung von Direktübertragungen

Schon 2021 haben etliche Gesellschaften den Aktionären ermöglicht, Videobotschaften zu übersenden, die dann im Rahmen der HV übertragen wurden. Hiervon haben insbesondere die Schutzgemeinschaften Gebrauch gemacht. Dieses Angebot erzeugt eine wesentlich lebendigere Atmosphäre als das reine Verlesen vorab übersandter Fragenkataloge.

Darüber hinaus hat sich mittlerweile in Besprechungen die Direktübertragung in Ton und Bild derart etabliert und sind auch die Bild- und Tondarstellungsqualitäten derart überzeugend, dass gegen eine Direktübertragung von Wortbeiträgen oder Nachfragen insofern keine Gründe mehr ersichtlich sind. Die Befürchtung, die Übertragung könnte exaltierte Beiträge fördern, konnte bislang nirgends belegt werden.

Rechtsschutz

Die Regelungen zur virtuellen HV nach § 1 COVMG schützen die Gesellschaften in vielerlei Hinsicht vor Aktionärsklagen aufgrund des Einsatzes der für das virtuelle Format erforderlichen Technik. Auch hier schlug in der Pandemie das Pendel zu Ungunsten der Aktionäre aus. Das Rechtsschutzsystem einer virtuellen HV nach Covid sollte sorgfältiger austariert werden.

Persönlicher Kontakt und Atmosphäre sind nicht ersetzbar

Bei all diesen Überlegungen darf nicht verkannt werden, dass der unmittelbare, zwischenmenschliche Kontakt sich nicht virtualisieren lässt. Die Atmosphäre eines Fußballspiels, eines Konzerts, einer Aufführung, eines Festzelts oder auch einer Präsenzhauptversammlung lässt sich am Bildschirm nicht darstellen. Für das Bad in der Menge ist der Computer nicht geeignet.

Fazit

Mit der Ermöglichung weitergehender Aktionärsrechte in der virtuellen Hauptversammlung kann die virtuelle HV in Bezug auf die Aktionärsrechte durchaus ähnlich der Präsenz-HV gestaltet werden.

Eine kritische Hauptversammlung dürfte sich allerdings nicht ohne Weiteres ausschließlich virtuell abbilden lassen. Auch die Festzeltatmosphäre der Hauptversammlung wird sich sicherlich niemals zu 100 % in das virtuelle Format übertragen lassen.
Insgesamt sollte bei allen Reformüberlegungen stets im Auge behalten werden, dass auch die Hauptversammlung Bestandteil der Attraktivität des Kapitalmarkts darstellt und sich die Beschneidung von Aktionärsrechten durchaus negativ auf die Anlagebereitschaft auswirken kann.

Autor/Autorin

Gastautor Matthias Höreth
Matthias Höreth

Matthias Höreth ist Rechtsanwalt mit dem Schwerpunkt Hauptversammlung.