Dr. Martin Steinbach
Dr. Martin Steinbach, EY

Die Änderungen durch die EU-Richtlinie 2013/50/EU zu den Zwischenmitteilungen der Geschäftsführung bzw. Quartalsfinanzberichten für das erste und dritte Quartal haben sich im November 2015 auf nationaler Ebene niedergeschlagen. Auch die Börsenbetreiber haben dies zum Anlass genommen, ihre Regularien zu überdenken. 

Gesetzlich entfällt demnach die Pflicht für börsennotierte Unternehmen in der EU, quartalsweise Zwischenmitteilungen der Geschäftsführung oder Quartalsfinanzberichte in Q1 und Q3 zu veröffentlichen.

Was ändert sich wirklich in der Finanzkommunikation?
Mit den Neuerungen und der damit einhergehenden Flexibilität über Form und Inhalt der Quartalsberichterstattung stellt sich für viele Unternehmen die Frage nach der richtigen Strategie, über „das ob und wie“ in der unterjährigen Finanzkommunikation im Wettbewerb um Kapital im internationalen Kapitalmarkt.

Weitere Änderungen ergeben sich durch die am 3.7.2016 in Kraft tretende EU-Marktmissbrauchsverordnung 596/2014, die ein zeitlich begrenztes Handelsverbot von 30 Kalendertagen vor Veröffentlichung eines Jahresabschlusses oder Zwischenberichts (Closed Periods) für Führungskräfte vorschreibt. Für Emittenten im Prime Standard der Frankfurter Wertpapierbörse (FWB) oder des Prime Market der Wiener Börse, die quartalsweise Informationen veröffentlichen müssen, besteht dieses Handelsverbot für nahezu ein Drittel des Jahres.

Abb. 1: Neue Regelungen zur Quartalsberichterstattung. Quelle: EY
Abb. 1: Neue Regelungen zur Quartalsberichterstattung. Quelle: EY

Auch Börsenbetreiber haben ihre Regelwerke überarbeitet. So hat die FWB laufende Anforderungen in ihren Listingsegmenten überarbeitet. Statt eines umfassenden Quartalsfinanzberichts nach IAS 34 sind Unternehmen des Prime Standards nun verpflichtet, eine Quartalsmitteilung zu veröffentlichen, die im Hinblick auf  Form und Inhalt deutliche Erleichterungen und Flexibilität für Emittenten vorsieht. Wird weiterhin (freiwillig) ein Quartalsfinanzbericht erstellt, entfällt die Pflicht, eine Quartalsmitteilung zu erstellen.

Standards, die sich indirekt auf Quartalsinformationen beziehen und sich nicht geändert haben, sind:

  • die Anforderungen der „135-Tage-Regel“ für Comfort Letter mit der Notwendigkeit von Quartalsabschlüssen in bestimmten Zeitfenstern einer Kapitalmarkttransaktion
  • Indexaufnahmeregeln, die Bezug nehmen auf Quartalsinformationen als Anforderung des Börsensegments der teilnehmenden Unternehmen und
  • der Rechnungslegungsstandard IAS 34.

Keine „One-Size-Fits-All”-Strategie
Ergebnisse einer aktuellen Befragung1 vom DIRK – Deutscher Investor Relations Verband und EY bei 75 börsennotierten Unternehmen im DACH-Raum zur Quartalsberichterstattung und Analyst Guidance zeigen kein einheitliches Bild zur Strategie in der Quartalsberichterstattung. Investor Relations (IR) hat dabei eine wichtige Funktion und ist im Lead der unternehmensspezifischen Entscheidungsfindung zur quartalsweisen Finanzkommunikation. CFO und CEO entscheiden dann über die finale Strategie. So will die überwiegende Mehrheit von 93% weiter quartalsweise berichten. 53% wollen die Erleichterungen durch den Wechsel auf ein inhaltlich anderes Format der Quartalsmittteilung nutzen und 40% weiterhin einen umfänglichen Quartalsfinanzbericht nach IAS 34 erstellen. Gut ein Fünftel aller befragten Unternehmen plant eine prüferische Durchsicht ihrer Q1-/Q3-Berichte.