Neue Verordnungen, strengere Gesetze, gereizte Bürger – die Verschärfung der Managerhaftung hat viele Quellen. Dabei sind die Konsequenzen fehlerhafter Managemententscheidungen allgegenwärtiger denn je. Telekom, Daimler, Lufthansa – viele der betroffenen Vorstandsmitglieder müssten um ihre persönliche Existenz fürchten, gäbe es nicht die Director’s & Officers’ Liability (D&O) Insurance. Durch die stetige Weiterentwicklung der gesetzlichen Regularien ist aber auch hier Vorsicht geboten und die geeignete Manager-Haftpflichtversicherung mit großer Sorgfalt auszuwählen.

Julia Seyer, DUAL Deutschland
Julia Seyer, DUAL Deutschland

Die häufigsten Haftungsszenarien entstehen aus der Inanspruchnahme der Organe durch die Gesellschaft selbst (sog. Innenhaftung). Oftmals geht dieser Prozess mit einer nachteiligen wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens einher. Aus dem Druck, die Fortführung der Gesellschaft sicherzustellen, resultiert nicht selten die Verletzung einer (gesetzlichen) Pflicht. Grundlage für die Haftung sind in der Regel verlustbringende Managemententscheidungen oder die Verkennung von Insolvenzgründen. Insolvenzverwalter studieren nicht nur die gesetzlichen Entwicklungen, sondern auch die Versicherungsbedingungen mittlerweile sehr genau. Oft versuchen sie über die Versicherung zusätzliches Kapital zur Erweiterung der Insolvenzmasse zu generieren. Welche Konsequenzen diese Vorgehensweise für die Manager hat, zeigen Fälle wie Arcandor oder Alpine Bau. Der Konkurs beider Unternehmen führte zu Inanspruchnahmen der Organe in Millionenhöhe.

Voll verschärft

Von einem Rückgang der Inanspruchnahmen ist derzeit nicht auszugehen, denn die Zahl der Schadenmeldungen wächst von Jahr zu Jahr. Auch die Höhe der geforderten Schadenzahlungen steigt massiv an. Es gibt inzwischen vielfältige Möglichkeiten des Rückgriffs auf Organe im Insolvenzfall. Der Gesetzgeber hat in den letzten Jahren die Weichen für eine härtere Managerhaftung gestellt. Ob mit der Einführung des Selbstbehalts für Vorstände von Aktiengesellschaften oder Maßnahmen wie der Verlängerung der Verjährungsfrist – die Verschärfung des Haftungsapparats nimmt zu. Damit Manager auch weiterhin die notwendigen Entscheidungen im Rahmen ihres Ermessens ungeachtet existenzieller Haftungsrisiken treffen können, ist die Installation einer D&O-Versicherung mittlerweile weit verbreitet.

Durch die wachsenden Ansprüche an eine adäquate Absicherung haben auch die Versicherer ihre Produkte an die neuen Anforderungen angepasst. Neben verlängerten Nachmeldefristen und der separaten Absicherung des vorgeschriebenen Selbstbehalts bei Aktiengesellschaften als Reaktion auf die gesetzlichen Erweiterungen sind dem Deckungsinhalt von D&O-Versicherungen darüber hinaus kaum noch Grenzen gesetzt. Ob Deckungsbausteine wie der Reputationskostenschutz oder die Gehaltsfortzahlung, sogar die Übernahme von Abfindungszahlungen wird häufig vom Versicherungsschutz umfasst.

Auf dem Weg zur Manager-Universal-Versicherung?

So einfach ist es leider nicht. Als Vorstand oder Geschäftsführer eines Unternehmens mag der erste Eindruck über diese Deckungserweiterungen positiv sein, im Ernstfall kann die Deckungsweite jedoch zum Verhängnis führen. In einem Schadenfall steht die Deckungssumme nicht unbegrenzt zur Verfügung. Alle Erweiterungen schmälern die Versicherungssumme zur Absicherung des elementaren Risikos: Die Haftung des Managers für einen existenzbedrohenden Schaden aufgrund einer (eventuellen) Pflichtverletzung. Werden mehrere Organe in Anspruch genommen (z.B. Vorstand und Aufsichtsrat), hat die Partei, die zeitlich später in Anspruch genommen wird, oft das Nachsehen. Für Aufsichtsräte gibt es bereits eine auf dieses Gremium zugeschnittene eigenständige D&O-Deckung.

Für Unsicherheit unter den Organen sorgte auch das BGH-Urteil zum Fall Heros aus dem Jahr 2011. Sollte die Entscheidung auf Manager-Haftpflichtversicherungen übertragbar sein, ist es den Versicherern seit dem Heros-Beschluss möglich, den Vertrag bei arglistiger Täuschung nachträglich anzufechten, auch wenn das Anfechtungsrecht in den Vertragsbedingungen ausgeschlossen ist. Dieser Sachverhalt hätte nicht nur für den verantwortlichen Manager erhebliche Folgen: Der Versicherungsschutz könnte rückwirkend für alle versicherten Personen aufgehoben werden. Somit bestünde auch für die Vorstandsmitglieder, die von der Täuschung oder der Pflichtverletzung keine Kenntnis hatten, kein Versicherungsschutz mehr. Durch die gesamtschuldnerische Haftung bliebe aber auch für diese Manager weiterhin das Risiko der Inanspruchnahme.

Es ist zweifelhaft, inwieweit unwissende Organe mit entsprechenden Vertragsvereinbarungen ausreichend vor diesem Risiko geschützt werden können.

Fazit

Um sich vor der Gefahr des Verbrauch der zur Verfügung stehenden Deckungssumme oder einer arglistigen Täuschung durch andere Gremiumsmitglieder zu schützen, empfiehlt sich eine Individual-Versicherung. Hier steht die gesamte Versicherungssumme ausschließlich dem Versicherungsnehmer, in diesem Fall dem Organmitglied, persönlich zur Verfügung. Die Zustimmung durch andere Unternehmensorgane ist nicht erforderlich und die Police kann den individuellen Vorstellungen des Managers so angepasst werden, dass eine größtmögliche persönliche Absicherung gewährleistet ist.

 

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