Seit Mitte der 90er Jahre haben sich die Rahmenbedingungen in Deutschland zugunsten des Delistings verändert. Die Einführung des Marktentlassungsverfahrens im Rahmen des Dritten Finanzmarktförderungsgesetzes sowie die Squeeze-out-Regelung aus dem Jahr 2002 haben dabei zu einer deutlichen Vereinfachung des Delisting-Prozesses beigetragen. Welche kapitalmarktrechtlichen und gesellschaftsrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten sich dadurch für den Emittenten ergeben, ist in Abbildung 1 aufgeführt.

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Das zunehmende Phänomen des Delistings lässt sich auch auf die Entwicklungen an den Märkten für Mergers & Acquisitions-Transaktionen und Beteiligungskapital – insbesondere der Late-Stage-Finanzierungen – in Deutschland zurückführen. Das jüngste Beispiel, das mit einem großen medialen Interesse verbunden war, ist die Übernahme des Hagener Handelskonzerns Douglas Holding AG durch den Finanzinvestor Advent International Ende 2012.[1]

Delisting – Abwehrmaßnahme gegen eine feindliche Übernahme?

Das Delisting wird auf dem deutschen Kapitalmarkt kaum als Reaktion auf eine mögliche Unterbewertung eines Unternehmens eingeleitet. Denn das damit einhergehende Risiko einer feindlichen Übernahme ist in der Regel gering. Oftmals wird bereits im Vorfeld von Going Private-Transaktionen durch einen Anteilseigner oder Investor eine Aktienmehrheit sichergestellt, was einen Aufkauf des Unternehmens unwahrscheinlich macht. [2]

Delisting – ein Ausweg aus Refinanzierungsproblemen?

Die Eigenkapitalaufnahme ist in den meisten Fällen kein entscheidendes Kriterium für ein Delisting, insbesondere, wenn eine Kapitalerhöhung an der Börse nur zu schlechten Konditionen oder im äußersten Fall überhaupt nicht realisierbar ist. Denn ein Großteil der deutschen Unternehmen hat vor dem Delisting keinen größeren Kapitalbedarf und nur für einen kleinen Teil der restlichen Unternehmen erweist sich die Eigenkapitalaufnahme über die Börse als schwierig. Dies betrifft zudem in der Regel kleine Unternehmen, die zudem von Investoren kaum wahrgenommen werden.

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