Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 1 KAGB

Nach § 2 Abs. 1 KAGB gilt das KAGB nicht für Holdinggesellschaften, die eine Beteiligung an einem oder mehreren anderen Unternehmen halten, und ihr Unternehmensgegenstand darin besteht, durch ihre Tochterunternehmen oder verbundenen Unternehmen oder Beteiligungen (nachfolgend zusammen „Beteiligungen“) jeweils eine Geschäftsstrategie zu verfolgen, den langfristigen Wert der Beteiligungen zu fördern, und entweder (i) auf eigene Rechnung tätig und ihre Anteile zum Handel auf einem organisierten Markt i.S.v. § 2 Abs. 5 WpHG zugelassen sind, oder (ii) ausweislich ihres Jahresberichts oder anderer amtlicher Unterlagen nicht mit dem Hauptzweck gegründet wurden, ihren Anlegern durch Veräußerung ihrer Beteiligungen eine Rendite zu verschaffen. Die Holdinggesellschaft muss demnach einen Geschäftszweck haben, der hauptsächlich auf eine langfristige Wertsteigerung gerichtet ist. Ist das der Fall, ist auf eine an einem organisierten Markt gehandelte Gesellschaft das KAGB nicht anzuwenden. Was aber ist mit Holdinggesellschaften, deren Aktien nicht an einer Börse oder nur im Freiverkehr, z.B. im Entry Standard oder m:access, und damit nicht an einem organisierten Markt i.S.v. § 2 Abs. 5 WpHG gehandelt werden? Bei diesen müsste sich nach der gesetzlichen Regelung entweder aus dem Jahresbericht – gemeint ist wohl der Jahresabschluss – oder aus einer anderen „amtlichen Unterlage“ ergeben, dass sie nicht mit dem Hauptzweck gegründet wurden, ihren Anlegern durch Veräußerung ihrer Beteiligungen eine Rendite zu verschaffen. U.E. ist als „amtliche Unterlage“ aber auch die Satzung der Holdinggesellschaft anzusehen. Dies folgt daraus, dass auch der Jahresbericht bzw. -abschluss keine amtliche Unterlage im Wortsinne darstellt, da er von der Gesellschaft und nicht von einer Behörde erstellt wird. Es muss daher genügen, dass es sich um eine öffentlich bekanntgemachte bzw. bei einem amtlichen Register befindliche Unterlage handelt. Hierauf deuten auch die anderen Sprachfassungen der dem KAGB insoweit zugrunde liegenden sog. AIFM-Richtlinie, wo u.a. von „official documents“ (englisch) oder von „documents officiels“ (französisch) die Rede ist. Gem. diesen Sprachfassungen genügen statt einer „amtlichen Unterlage“ auch „öffentliche“, also öffentlich bekanntgemachte Unterlagen. Bei Holdinggesellschaften üblicherweise verwendete Formulierungen des Unternehmensgegenstands wie etwa „Gegenstand des Unternehmens ist der Erwerb und die Veräußerung von Anteilen oder Beteiligungen an anderen Unternehmen“ erscheinen vor diesem Hintergrund hochproblematisch. Eine Änderung sollte in diesen Fällen unbedingt erwogen werden.

Fazit

Zur Vermeidung der Anwendbarkeit des KAGB sollten Holdinggesellschaften, deren Aktien nicht an einem organisierten Markt i.S.v. § 2 Abs. 5 WpHG gehandelt werden, also auch Gesellschaften des Freiverkehrs, eine Änderung ihres satzungsmäßigen Unternehmensgegenstands vor der kommenden HV prüfen. Ein entsprechender Beschluss bedarf zwingend einer Mehrheit von drei Vierteln des vertretenen Kapitals, sofern die Satzung keine größere Kapitalmehrheit vorsieht. Vorhandene satzungsmäßige Erleichterungen finden auf Beschlüsse über die Änderung des Unternehmensgegenstands keine Anwendung.

Beitrag erschienen im HV Magazin 1/2014

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