Martina Rothe und Reinhard Eyring

Der Gesetzgeber hat mit dem verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out nach § 62 UmwG die Möglichkeit geschaffen, die Minderheitsaktionäre bei einer konzerninternen Verschmelzung auszuschließen. Eine Beteiligung von 90% reicht hierzu aus. Die ersten Squeeze-outs nach dem UmwG zeigen allerdings Schwächen und Ungereimtheiten der gesetzlichen Regelung auf. Insbesondere wird deutlich, dass besonderes Augenmerk auf die Dokumentation der Verschmelzung und die zeitliche Planung zu legen ist.

Verfahrensablauf

Für die Anwendbarkeit der neuen Regelungen in § 62 AktG ist Voraussetzung, dass zwei Aktiengesellschaften verschmolzen werden sollen. Dabei ist es zulässig, allein zum Zweck des Squeeze-out einen vorherigen Formwechsel in eine Aktiengesellschaft durchzuführen. Das OLG Hamburg hat kürzlich entschieden, dass ein solcher vorheriger Formwechsel nicht rechtsmissbräuchlich ist.

Ausgangspunkt des Squeeze-out ist der Abschluss des Verschmelzungsvertrags, d.h. dessen notarielle Beurkundung, zwischen der übernehmenden Mutteraktiengesellschaft, die zugleich Hauptaktionär ist (Mutter-AG), und der übertragenden Tochteraktiengesellschaft (Tochter-AG). Neben dem üblichen Inhalt eines Verschmelzungsvertrags muss dieser die Angabe enthalten, dass im Zusammenhang mit der Verschmelzung der Ausschluss der Minderheitsaktionäre der Tochter-AG erfolgen soll.

Der Verschmelzungsvertrag ist zusammen mit den Jahresabschlüssen und Lageberichten der letzten drei Geschäftsjahre der beiden an der Verschmelzung beteiligten Aktiengesellschaften in den Geschäftsräumen der Mutter-AG auszulegen.

Innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Verschmelzungsvertrags hat die Hauptversammlung der Tochter-AG über den Squeeze-out zu beschließen, dessen Durchführung sich nach den allgemeinen aktienrechtlichen Vorschriften der §§ 327a AktG richtet.

Für Mutter-AGs, die zwischen 90 und 95% der Aktien ihrer Tochter-AG halten, bietet der verschmelzungsrechtliche Squeeze-out eine Möglichkeit zur Umstrukturierung. Foto: PantherMedia / Julio Embun

Gleichzeitiges Wirksamwerden von Verschmelzung und Squeeze-out

Der Squeeze-out-Beschluss ist zum Handelsregister der Tochter-AG mit dem Vermerk, dass der Ausschluss der Minderheitsaktionäre erst mit der Eintragung der Verschmelzung wirksam wird, anzumelden. Dieser Vermerk verhindert, dass nach Ausschluss der Minderheitsaktionäre auf die Durchführung der Verschmelzung verzichtet wird, bewirkt aber, dass die Wirksamkeit des Squeeze-out mit der der Verschmelzung verknüpft ist.

Im Anschluss an die Eintragung des Squeeze-out meldet die Mutter-AG die Eintragung der Verschmelzung an. Mit Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister der Mutter-AG werden sowohl Squeeze-out als auch Verschmelzung gleichzeitig wirksam. So wird sichergestellt, dass die Minderheitsaktionäre der Tochter-AG zu keinem Zeitpunkt Aktionäre der Mutter-AG werden.

Verschmelzungsdokumentation

Bei der Einberufung der Hauptversammlung der Tochter-AG, die über den Squeeze-out zu beschließen hat, stellt sich die Frage, ob neben dem Verschmelzungsvertrag auch ein Verschmelzungsbericht gemäß § 8 UmwG und eine Verschmelzungsprüfung gemäß § 12 UmwG erforderlich sind. Entbehrlich wäre dies jedenfalls, wenn alle Anteile an der Tochter-AG von der Mutter-AG gehalten würden. Allerdings vereinigen sich vorliegend alle Anteile erst mit Eintragung der Verschmelzung. Da der Gesetzgeber bei der registerrechtlichen Verknüpfung des Squeeze-out und der Umwandlung diese Rechtswirkung übersehen hat, wird in der Praxis aktuell vorsichtshalber die oben genannte Dokumentation bereitgestellt. Dem gesetzgeberischen Ziel der Vereinfachung und Kostenreduzierung ist damit nicht gedient. Zudem fehlt es beim verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out am primären Berichtszweck, da die Hauptversammlung der Tochter-AG keinen Beschluss in Bezug auf die Verschmelzung fasst. Eine gesetzliche Klarstellung wäre hier wünschenswert.

Foto: PantherMedia / luca de polo

Handelsregisteranmeldung der Verschmelzung

§ 17 UmwG sieht den Grundsatz vor, dass bei der Handelsregisteranmeldung die Verschmelzungsbeschlüsse aller beteiligten Rechtsträger beizufügen sind. Hiervon abweichend ist bei dem verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out der Verschmelzungsbeschluss der Mutter-AG entbehrlich. Auch der Verschmelzungsbeschluss der Tochter-AG ist nicht erforderlich, wenn der Squeeze-out-Beschluss (mit Wirksamkeitsvorbehalt) gefasst und in das Handelsregister eingetragen wurde. Rechtlich und funktional tritt der Beschluss über den Squeeze-out an die Stelle des Verschmelzungsbeschlusses.

Zu zeitlichen Verzögerungen kommt es, wenn der Squeeze-out-Beschluss angefochten wird. Das Handelsregister der Tochter-AG darf diesen dann nicht eintragen (Registersperre). Überwinden lässt sich die Registersperre durch das Freigabeverfahren. Erlässt das Gericht den gewünschten Freigabebeschluss, steht der Eintragung des Squeeze-out-Beschlusses sowie der anschließenden Anmeldung und Eintragung der Verschmelzung nichts entgegen. Mit Eintragung der Verschmelzung sind die Minderheitsaktionäre ausgeschlossen.

Fazit

Für Mutter-AGs, die zwar mehr als 90%, aber weniger als 95% der Aktien ihrer Tochter-AG halten, bietet der verschmelzungsrechtliche Squeeze-out eine Möglichkeit zur Umstrukturierung und zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre auch außerhalb des rein aktienrechtlichen Squeeze-out. Die ggf. erforderliche vorherige Umwandlung der beteiligten Rechtsträger in eine AG ist kein Rechtsmissbrauch. Die Möglichkeit einer Anfechtungsklage gegen den Squeeze-out-Beschluss ist bei der zeitlichen Planung zu berücksichtigen. Es wäre wünschenswert, wenn der Gesetzgeber bei der Erforderlichkeit von Verschmelzungsbericht und -prüfung Klarheit schaffen würde.

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