Die vergangenen durch die Coronapandemie geprägten Jahre haben gezeigt, wie wichtig und nützlich telemedizinische Methoden sein können – aber auch, dass viele gesetzliche Vorschriften, insbesondere aus Sozial-, Berufs- und ­Heilmittelwerberecht, ebenso wie Regelungen zur Vergütung, noch nicht kongruent und up to date zu sein scheinen. Dies stellt insbesondere die Anbieter telemedizinischer Methoden vor große Herausforderungen.

Telemedizin ist nach der Definition der Bundesärztekammer ein Sammel­begriff für verschiedenartige ärztliche Versorgungskonzepte, die als Gemein­samkeit den prinzipiellen Ansatz aufweisen, dass medizinische Leistungen der Gesundheitsversorgung der Bevölkerung in den Bereichen Diagnostik, Therapie und Rehabilitation sowie bei der ärztlichen Entscheidungsberatung über räumliche Entfer­nungen (oder zeitlichen Versatz) hinweg erbracht werden. Hierbei werden Informations- und Kommunikationstechnologien eingesetzt.

Spektrum telemedizinischer ­Methoden in Deutschland

Die Telemedizin findet spätestens seit dem Ausbruch der Coronapandemie einen zunehmend breiteren Einsatz in der ­Patientenversorgung in Deutschland. Die Bandbreite telemedizinischer Methoden reicht von der Telediagnostik und „Krankschreibungen per Telefon“ über das Tele- und Home-Monitoring, das beispielsweise die Überwachung und Anleitung von ­Patienten mit chronischer Herzinsuffizienz in deren häuslicher Umgebung umfasst, bis hin zu Telenotarztsystemen, an die verschiedene Städte in Nordrhein-Westfalen bereits angebunden sind. Als qualifizierte, erfahrene und speziell geschulte Notärzte im Rettungsdienst können ­Telenotärzte live in Bild und Ton in den Rettungswagen zugeschaltet werden. Das Spektrum der genannten modernen Versorgungsformen bzw. Methoden umfasst mittlerweile nahezu alle medizinischen Fachbereiche sowohl im ambulanten als auch im stationären Bereich.

Status quo – sukzessive ­Liberalisierung der Regularien

Bis zur Liberalisierung des Fernbehandlungs­verbots im Jahr 2018 waren telemedizinische Behandlungen ohne unmittelbaren Arzt-Patienten-Kontakt in Deutschland mit wenigen Ausnahmen unzulässig. Auf die Entscheidung des 121. Deutschen ­Ärztetages im Mai 2018, das berufsrecht­liche Verbot der ausschließlichen Fern­behandlung zu lockern, folgte eine Reihe weiterer Maßnahmen zur Liberalisierung von Regularien. Im Jahr 2019 wurde beispielsweise die Erstattung von Videosprechstunden durch die gesetzliche Krankenversicherung auf psychotherapeutische Leistungen ausgeweitet. Ferner wurden Zuschläge erhöht und telemedizinische Leistungen können seitdem in der ambulanten Versorgung gesetzlich Versicherter überwiegend über den einheit­lichen Bewertungsmaßstab abgerechnet werden. Ein weiterer Anreiz zur Nutzung telemedizinischer Dienstleistungen wurde mit dem Digitale-Versorgung-Gesetz gesetzt. Unter anderem wurde es gesetzlichen Krankenkassen ermöglicht, digitale Versorgungsangebote auch im Rahmen der besonderen Versorgung, also der sektor­übergreifenden oder interdisziplinär fachübergreifenden Versorgung, zur Verfügung zu stellen. Weitere Lockerungen folgten coronabedingt, wie z.B. die (zeitlich ­begrenzte) Zulässigkeit der Ausstellung von Folgeverordnungen auch nach telefonischer Anamnese und die weitgehende Freigabe von Physio- und Ergotherapie für die Telemedizin.

Fehlende Kongruenz gesetzlicher Vorschriften – Beispiel Heilmittelwerberecht

Ungeachtet dessen ist derzeit allerdings keineswegs ein Status des „Anything Goes“ erreicht. Rechtlich problematisch bleibt ins­besondere die Diskrepanz zwischen der grundsätzlichen Zulässigkeit der Fern­behandlung und dem im Wesentlichen nach wie vor bestehenden Verbot der Werbung hierfür nach dem Heilmittelwerbegesetz. Eine Ausnahme von dem heilmittelwerberechtlichen Verbot der Werbung für Fernbehandlungen gilt lediglich für solche Fernbehandlungen, die unter Verwendung von Kommunikationsmedien erfolgen, wenn nach allgemein anerkannten fach­lichen Standards ein persönlicher ärzt­licher Kontakt mit dem zu behandelnden Menschen nicht erforderlich ist. Erst kürzlich bestätigte der Bundesgerichtshof in einer viel kritisierten Entscheidung, dass die – nach Auffassung des Senats zu ­pauschale – Werbung eines deutschen Krankenversicherers für digitale Fern­behandlungen („Bleib einfach im Bett, wenn du zum Arzt gehst“ und „Erhalte erstmals in Deutschland Diagnosen, Thera­pieempfehlung und Krankschreibung per App“) unzulässig sei. Die Richter erläuterten in ihrer Entscheidung, dass das heilmittelwerberechtliche Verbot zwar nicht auf die Werbung für Fernbehandlungen anzuwenden sei, die mit Kommunikationsmedien erfolgen. Zu diesen Medien ­gehören auch Apps. Es fehle für solche ­„digitalen Arztbesuche“ jedoch an den ­allgemeinen anerkannten fachlichen Standards. Solche Standards seien insbesondere nicht den Regelungen des ärztlichen Berufsrechts zu entnehmen.

Koalitionsvertrag – Potenziale der Digitalisierung erkannt?

Unbeschadet der noch immer existierenden Beschränkungen gewinnt die Telemedizin in Deutschland an Boden. Sowohl das telemedizinische Angebot durch ­Ärzte und spezielle Plattformen als auch die Nachfrage durch Patienten scheint ­immer weiter zuzunehmen. Ein Grund hierfür dürfte sein, dass telemedizinische Produkte und Leistungen inzwischen in ­allen Bereichen der Gesundheitsversorgung zum Einsatz kommen und sich ­spätestens in der Coronapandemie gezeigt haben dürfte, dass der Patient in Deutschland von der Digitalisierung im Gesundheitswesen profitieren kann. Ein Blick auf andere Länder zeigt jedoch, dass Deutschland in vielen Bereichen der Telemedizin noch (deutlich) zurückliegt. Dies scheint auch die aktuelle Regierung erkannt zu ­haben. Im Koalitionsvertrag 2021 zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP ist festgeschrieben, dass die Digitalisierung in allen Bereichen vorangetrieben werden soll. Wörtlich heißt es dort: „Wir ermöglichen regelhaft telemedizinische Leistungen inklusive Arznei-, Heil- und Hilfsmittelverordnungen sowie Videosprechstunden, Telekonsile, Telemonitoring und die telenotärztliche Versorgung.“ Ferner hat es sich die Ampelkoalition zum Ziel gesetzt, die Einführung der elektronischen Patientenakte und des E-Rezepts sowie deren nutzenbringende Anwendung zu beschleunigen. Dies lässt positiv in die Zukunft blicken. Konkrete Umsetzungsschritte wurden jedoch noch nicht auf den Weg gebracht.

Doktor digital – Telemedizin als Zukunftsmodell

Mit den Spitzenreitern im Ausbau digitaler Gesundheitssysteme in Europa, wie z.B. Estland und vielen skandinavischen Ländern, die bereits vor einigen Jahren die ­gesetzlichen Grundlagen zur Digitalisierung im Gesundheitssektor gelegt und Infrastrukturen geschaffen haben, die flächendeckend genutzt werden, kann sich Deutschland derzeit noch nicht messen. Wichtige gesetzliche Grundlagen etwa für die Vergütung digitaler Gesundheitsapplikationen oder die Nutzung digitaler Angebote wurden in Deutschland erst kürzlich geschaffen. Es gilt nun, die Erfahrungen aus der Coronapandemie zu nutzen und digitale Versorgungsformen, insbesondere im Bereich der sektorübergreifenden Versorgung, zu stärken. Hierbei wird es maßgeblich darauf ankommen, die Erprobung verschiedener Einzelprojekte, wie z.B. des Projekts der sektorübergreifenden Telemedizinplattform in Baden-Württemberg oder des Virtuellen Krankenhauses in Nordrhein-Westfalen, in die Regelversorgung zu integrieren. Bis zur Angleichung des hierfür erforderlichen gesetzlichen Rahmens gilt es, geeignete Übergangs­regelungen zu finden.


Zur Autorin

Catarina Angelika Seemann, LL.M. (Medizinrecht) ist Senior Associate im Münchner Büro von HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK. Ihr Schwerpunkt liegt in der Beratung von Investoren und Gesundheitseinrichtungen bei Trans­aktionen und Strukturierungen.

Der Beitrag erscheint in der Ausgabe „Smarte Medizin“ der Plattform Life Sciences 1/22.

Autor/Autorin

Catarina Angelika Seemann, LL.M.