Sind wesentliche Informationen unrichtig oder unvollständig, kann ein Prospekthaftungsanspruch ausgelöst werden. Foto: PantherMedia / Ignacio Gonzalez Prado

 

Von Robert Michels, Partner, und Dr. Alexandra Zech, Counsel, Salans LLP

In den Corporate-Bond-Segmenten, die von zahlreichen deutschen Börsen mittlerweile innerhalb ihrer Freiverkehrssegmente speziell für Unternehmensanleihen angeboten werden, wie z.B. dem Bondm-Segment der Börse Stuttgart oder dem Entry Standard für Anleihen der Deutsche Börse AG, werden Neuemissionen direkt über die Internetseite der jeweiligen Börse öffentlich angeboten. Den Anlegern wird über die Hausbank eine direkte Zeichnungsmöglichkeit bei der Börse oder dem Emittenten eingeräumt. Eine Bank begleitet die Transaktion häufig nur im Hintergrund. Fraglich ist, welche Haftungsregeln bei dem für das öffentliche Angebot zu erstellenden Wertpapierprospekt Anwendung finden.

Anwendbare Haftungsvorschriften

Die Emittenten erstellen regelmäßig für das öffentliche Angebot der Corporate Bonds über die Internetseite der Börse einen Wertpapierprospekt, der von der zuständigen Behörde (in Deutschland der BaFin) nach einer Prüfung auf Vollständigkeit, Kohärenz und Verständlichkeit gebilligt wird. Erst nach der Billigung darf der Prospekt veröffentlicht und für das öffentliche Angebot der Anleihen verwendet werden. In Bezug auf die anwendbaren haftungsrechtlichen Vorschriften verweist § 13 VerkProspG hinsichtlich der Haftung bei fehlerhaftem Prospekt bei Prospekten, die für ein öffentliches Angebot von Wertpapieren, aber nicht gleichzeitig für deren Zulassung zu einem regulierten Markt verwendet werden, auf die spezialgesetzlichen Prospekthaftungsvorschriften der §§ 44 – 47 BörsG. Mit Inkrafttreten der entsprechenden Artikel des Gesetzes zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts vom 6. Dezember 2011 am 1. Juni 2012 werden die Prospekthaftungsvorschriften in das Wertpapierprospektgesetz (WpPG) überführt.

Wann wird gehaftet?

Ist der Prospekt hinsichtlich wesentlicher Angaben unrichtig oder unvollständig, kann dadurch ein Prospekthaftungsanspruch ausgelöst werden, wenn der Anleger die Wertpapiere innerhalb von sechs Monaten seit dem ersten öffentlichen Angebot in Deutschland erworben hat. Geschützt wird jeder entgeltliche Erst- und Zweiterwerb von Wertpapieren aus der Emission, aber auch von Wertpapieren, die mit den öffentlich angebotenen ausstattungsgleich und nicht von ihnen unterscheidbar sind (etwa bei späteren Aufstockungen), innerhalb dieses Sechs-Monats-Zeitraums. Im Einzelnen ist strittig, welche Anforderungen an den Empfängerhorizont des Anlegers gestellt werden können. Im Ergebnis darf man jedenfalls nach Ansicht des BGH auf einen durchschnittlichen Anleger abstellen, der eine Bilanz lesen kann, der aber nicht mit der in Fachkreisen verwendeten Schlüsselsprache zurecht kommen muss.

Bei Erwerb innerhalb des Sechs-Monats-Zeitraums wird die Kausalität zunächst vermutet. Die Adressaten des Prospekthaftungsanspruchs können die Vermutung jedoch widerlegen, indem sie nachweisen, dass die durch den Prospekt erzeugte Anlagestimmung nie bestand oder jedenfalls vor dem Erwerb durch den Anleger weggefallen ist. Die Anlagestimmung kann etwa durch eine Prospektberichtigung oder durch andere das Unternehmen „entzaubernde“ Ereignisse oder Umstände beseitigt werden (etwa durch massive Kurseinbrüche, negative Unternehmensnachrichten im Rahmen der Ad-hoc-Publizität oder der Finanzberichterstattung). Den Prospektverantwortlichen steht zudem der Nachweis offen, dass sie kein Verschulden trifft oder dass der Anleger den Prospektmangel kannte.

Wer haftet?

Adressaten der Prospekthaftung sind diejenigen, die für den Prospekt die Verantwortung übernommen haben, und diejenigen, von denen der Erlass des Prospekts ausging. Anbieter ist bei den Corporate-Bond-Emissionen regelmäßig der Emittent. Werden die Wertpapiere nur zum Handel in eines der Freiverkehrssegmente einbezogen und nicht zum Handel an einem der regulierten Märkte zugelassen, ist die begleitende Bank (wenn es überhaupt einen „Lead Manager“ gibt) auch nicht zur Unterzeichnung des Prospekts „als Zulassungsantragsteller“ verpflichtet. Sie muss daher auch nicht die Verantwortung für den Prospekt übernehmen. Der Erlass des Prospekts geht regelmäßig auch nicht von der Bank aus, da dafür ein reines Provisionsinteresse nicht ausreichend ist. Dafür bedarf es eines über das reine Provisionsinteresse hinausgehenden wirtschaftlichen Eigeninteresses. Zu denken wäre in diesem Zusammenhang etwa an eine Konzernmuttergesellschaft, deren Finanzierungstochter die Anleihe begibt.

Inhalt des Anspruchs

Ist der Anleger noch Inhaber der Wertpapiere, kann er von den Adressaten der Prospekthaftung die Rücknahme der Wertpapiere Zug um Zug gegen Erstattung des Erwerbspreises (in der Höhe allerdings begrenzt auf den ersten Ausgabepreis) verlangen. Ist der Anleger nicht mehr Inhaber der Wertpapiere, kann er die Erstattung der Differenz zwischen dem Erwerbspreis (in der Höhe auch hier begrenzt auf den ersten Ausgabepreis) und dem Veräußerungspreis verlangen. Liegt der Veräußerungspreis über dem Erwerbspreis, fehlt es an einem Schaden. Da die Ansprüche aus Prospekthaftung sich, wie vorstehend aufgeführt, in der Regel nur gegen den jeweiligen Emittenten eines Corporate Bonds richten, sind diese im Insolvenzfall des jeweiligen Emittenten nur eingeschränkt durchsetzbar.

 

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