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In Folge der Wirecard-Affäre steht eine Reform der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) an. Die Bilanzkontrolle wird neu geregelt und von der Deutschen Prüfstelle für Rechnungslegung abgezogen. Auch beim Thema Geldwäsche steht das Aufsichtssystem vor einer Umgestaltung. Unter neuer Führung ist in den nächsten Jahren eine umfangreiche Reorganisation der BaFin zu erwarten. Da-mit diese erfolgreich ist, muss auch die Finanzierung der BaFin überdacht werden.

Eine effektive Finanzmarktaufsicht ist essentiell für einen funktionierenden Kapitalmarkt. Sie schafft Vertrauen in das Handeln der verschiedenen Akteure, in die Korrektheit der veröffentlichten Informati-onen und in die Durchsetzung des Regelwerkes, ohne das kein Finanzmarkt denkbar ist. Dieses Vertrau-en ist schwer zu erwerben, leicht zu verlieren und dann noch schwerer zurückzugewinnen. Die Ausgaben für die Finanzaufsicht sind deshalb eine zumeist lohnende Investition.

Lesen Sie hier Teil eins der Serie.

Prinzip der Umlagefinanzierung

Seit Jahren tragen allein die beaufsichtigten Unternehmen die BaFin-Kosten. Sie werden für ein Ge-schäftsjahr prognostiziert, nach einem komplexen Schlüssel auf Banken, Versicherungsunternehmen, Wertpapieremittenten und Wertpapierdienstleister umgelegt und als Vorauszahlung den Unternehmen in Rechnung gestellt. Nach Ende des Geschäftsjahres erfolgt die Endabrechnung, bei der je nach tat-sächlichem Aufwand die Unternehmen per Umlagebescheid eine Nachforderung erreicht oder eine Gutschrift. Gebühren für einzelne, abgrenzbare Leistungen der BaFin ergänzen die Umlagefinanzierung, haben aber eine viel geringere Bedeutung. Die von der BaFin verhängten Bußgelder fließen dagegen dem Bundeshaushalt zu.

Lesen Sie hier Teil zwei der Serie.

Vordergründig klingt das positiv: Der Steuerzahler wird durch die BaFin-Ausgaben nicht belastet, son-dern die beaufsichtigten Unternehmen. Das Bundesverfassungsgericht hat die Umlagefinanzierung die-ser hoheitlichen Aufgabe für zulässig erklärt. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Verteilung der Beiträge dem Verursacherprinzip folgt. Hilfsweise kann auch der Nutzen für den einzelnen Beitragszah-ler herangezogen werden, den dieser aus der Aufsicht zieht. Eine Umlage, die diese Anforderungen nicht erfüllt, darf im Umkehrschluss als verfassungswidrig gelten.

Transparentere und verursachergerechtere Verteilung der Kosten nötig

Schon seit Jahren gibt es jedoch erhebliche Zweifel, ob der Anteil, den die börsennotierten Unterneh-men an der BaFin-Umlagefinanzierung tragen müssen, angemessen ist. Die Gebührenbescheide der BaFin lassen keine Rückschlüsse zu, ob die im Rahmen der Aufsichtstätigkeit erhobenen Kosten tatsäch-lich verursachungsgerecht zugeordnet und umgelegt werden. Es mangelt schlicht an der Transparenz der Zuordnungsmethoden. Hier muss die neue Bundesregierung endlich für mehr Durchblick sorgen.

Lesen Sie hier Teil drei der Serie.

Zudem wurden die Aufgaben der BaFin in den letzten Jahren immer weiter ausgedehnt. Auch der Anle-gerschutz beschäftigt die BaFin mehr und mehr. Die Anleger als Gruppe werden aber nicht zur Umlage herangezogen, was bei Millionen privater Investoren auch schwierig wäre. Das ist ein gutes Argument, die Umlagefinanzierung in der nächsten Legislaturperiode durch einen angemessenen Anteil an Steuer-finanzierung zu ergänzen. Dies hätte den zusätzlichen Vorteil, dass zukünftig die BaFin-Finanzierung der Kontrolle durch den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages unterliegen würde, was derzeit mangels eines staatlichen Finanzierungsanteils nicht der Fall ist.

Schließlich sollten „schwarze Schafe“ stärker an den Aufsichtskosten beteiligt werden. Die Bußgelder sollten der BaFin zufließen und nach dem Verursacherprinzip als Einnahme dem Bereich zugeordnet werden, in dem sich das Unternehmen befindet, das mit diesem Bußgeld belegt wird. Sonst tragen alle, auch die überwiegende Zahl der rechtstreuen Unternehmen die Kosten einer BaFin-Untersuchung mit, die einzelne Unternehmen verursacht haben. Das ist alles – nur nicht verursachergerecht.

Dr. Franz-Josef Leven

Zum Autor:
Dr. Franz-Josef Leven ist stellvertretender Geschäftsführer des Deutschen Aktieninstituts. Er trat 1989 nach dem Studium der Volkswirtschaftslehre an der Universität zu Köln in den damaligen Arbeitskreis Aktie e.V. ein und war zunächst für die Bereiche Volkswirtschaft, Statistik, Presse- und Öffentlichkeits-arbeit zuständig. Seit 2012 ist er Lehrbeauftragter für Corporate Governance von Finanzunternehmen an der Universität Liechtenstein, seit 2020 außerdem Lehrbeauftragter für Volkswirtschaftslehre, Kapi-talmärkte und Wirtschaftsgeschichte an der U3L der Goethe-Universität Frankfurt.

Autor/Autorin

Dr. Franz-Josef Leven