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Endlich ist es so weit: Unter den Voraussetzungen des Art. 14a der Verordnung (EU) 2017/1129 („EU-Prospektverordnung“) wird es bestimmten Emittenten mit dem sogenannten EU-Wiederaufbauprospekt, einer neuen Art von Kurzprospekt, seit dem 18. März 2021 ermöglicht, mit verringertem Aufwand und einer deutlichen Zeitersparnis Eigenkapital über den Kapitalmarkt aufzunehmen.

Als Reaktion auf die wirtschaft­lichen Folgen der COVID-19-­Pandemie hat die Europäische Kommission am 24. Juli 2020 einen „Vorschlag für eine Verordnung des Europä­ischen Parlaments und des Rates zur ­Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 im Hinblick auf den EU-Wiederaufbauprospekt und gezielte Anpassungen für Finanz­intermediäre zur Unterstützung der wirtschaftlichen Erholung von der COVID-19-
Pandemie“ unterbreitet. Am 11. Februar 2021 haben das Europäische Parlament ­sowie am 15. Februar 2021 der Rat der ­Europäischen Union diesem Vorschlag der Europäischen Kommission in modifizierter Fassung zugestimmt. Am 26. Februar 2021 wurde die Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union verkündet (VO(EU) Nr. 337/2021, ABl. L 68). Die Verordnung ist am 18. März 2021 in Kraft getreten.

Für wen kommt der EU-Wiederaufbauprospekt infrage?

Gemäß Art. 14a Abs. 1 EU-Prospektverordnung können ausschließlich folgende Emittenten einen EU-Wiederaufbauprospekt nutzen: a) Emittenten, deren Aktien mindestens während der letzten 18 Monate ununterbrochen zum Handel an einem ­geregelten Markt zugelassen waren und die Aktien emittieren, die mit den vorhandenen zuvor begebenen Aktien fungibel sind (damit scheidet eine Emission von Aktien einer neuen Aktiengattung aus),
b) Emittenten, deren Aktien mindestens während der letzten 18 Monate ununterbrochen auf einem KMU-Wachstumsmarkt gehandelt wurden, vorausgesetzt, dass ein Prospekt für das Angebot dieser Aktien veröffentlicht wurde, und die Aktien emittieren, die mit den vorhandenen ­zuvor begebenen Aktien fungibel sind, ­sowie c) Anbieter von Aktien, die mindestens während der letzten 18 Monate ununterbrochen zum Handel an einem geregelten Markt oder an einem KMU-Wachstumsmarkt zugelassen waren.

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Einziger KMU-Wachstumsmarkt in Deutsch­land ist seit dem 16. Dezember 2019 das Segment Scale der Frankfurter Wertpapierbörse. Emittenten, deren ­Aktien seit dem 16. Dezember 2019 ununterbrochen im Segment Scale gehandelt werden, können daher frühestens ab dem 16. Juni 2021 den EU-Wiederaufbauprospekt in Anspruch nehmen, da erst zu ­diesem Zeitpunkt die 18-Monats-Frist ­abgelaufen ist.

Dagegen können die übrigen Freiverkehrsemittenten den EU-Wiederaufbauprospekt nicht in Anspruch nehmen.

Einschränkung des ­Emissionsvolumens

Emittenten dürfen einen EU-Wiederaufbauprospekt nur unter der Bedingung ­erstellen, dass die Zahl der Aktien, die ­angeboten werden soll, zusammen mit der Anzahl der Aktien, die über einen Zeitraum von zwölf Monaten bereits über ­einen EU-Wiederaufbauprospekt angeboten worden sind, nicht mehr als 150% der bereits zum Handel zugelassenen bzw. einbezogenen Aktien ausmacht.

Der Zeitraum von zwölf Monaten ­beginnt am Tag der Billigung des EU-­Wiederaufbauprospekts. Die maximale Zahl von 150% der Aktien kann somit bis zum Ende der Geltungsdauer des EU-Wiederaufbauprospekts alle zwölf Monate (ggf. auch in mehreren Kapitalmaß­nahmen) im Rahmen eines EU-Wiederaufbauprospekts in Anspruch genommen werden.

Aufbau und Form des EU-Wiederaufbauprospekts

Der EU-Wiederaufbauprospekt ist als ein einziges Dokument zu erstellen, das eine maximale Länge von 30 DIN-A4-Seiten in gedruckter Form umfassen darf. Die Aufmachung des EU-Wiederaufbauprospekts muss leicht verständlich sein, wobei Buchstaben in gut leserlicher Größe verwendet werden müssen.

Die in dem EU-Wiederaufbauprospekt enthaltenen Angaben sind schriftlich und in leicht zu analysierender, knapper sowie verständlicher Form zu präsentieren und müssen es Anlegern, insbesondere ­Kleinanlegern, ermöglichen, eine fundierte Anlageentscheidung zu treffen.

Die Zusammenfassung darf eine maximale Länge von zwei Seiten umfassen, ­wobei die Zusammenfassung nicht auf die Maximallänge von 30 Seiten angerechnet wird.