Das Phänomen ist keineswegs neu, doch mit der Anzahl kritischer Aktionäre und Börsengesellschaften in kritischen Situationen steigt die Zahl der aktienrechtlichen Konflikte. Kritik von Seiten der Kapitalgeber in Form von flammenden Reden, untermalt mit tosendem Applaus Tausender unzufriedener Aktionäre, die aber gemeinsam kaum 1 % des Kapitals auf die Waage bringen, damit läßt es sich in deutschen Vorständen und Aufsichtsräten noch gut leben. Schließlich entfaltet dies keine nachhaltige Wirkung – von ein paar Presseberichten abgesehen, die den Opponierenden Verständnis und höchstenfalls Sympathie entgegenbringen.

Sofern ein halbwegs rechtskundiger Teilhaber oder ein Vertreter der Aktionärssprecherzunft jedoch im Begriff ist, die Hoheit der Verwaltung durch eine Anfechtungsklage ernstlich zu gefährden, ist die Kreativität gutbezahlter Aktienrechtler gefragt. Wo kämen wir hin, wenn jeder Kapitalgeber seine Rechte ausüben würde? Angefochtene Entlastungsbeschlüsse schmerzen nicht. Doch wenn Aktienoptionspläne, Fusionen, Gewinnabführungsverträge oder Kapitalmaßnahmen jahrelang vor deutschen Gerichten anhängig und damit eingefroren sind, muß gehandelt werden – oder zumindest muß es versucht werden. Trauriges Beispiel ist die Sachsenmilch AG, deren Kapitalschnitt 750:1 sich doch nicht wie gewünscht durchpeitschen ließ. Die AG Kühnle, Kopp & Kausch (kurz: KKK) zeigt, daß auch Aufsichtsratswahlen unter die Kategorie dringender Beschlüsse fallen können.

Bei nächster Gelegenheit stehen die angefochtenen Beschlüsse wieder auf der Tagesordnung, um durch einen Bestätigungsbeschluß – wie heißt es so schön? – „Rechtssicherheit zu schaffen“. Die anhängigen Klagen hätten nach Ansicht der Verwaltung (wessen sonst?) ehedem keine Erfolgschancen. Versäumen es die opponierenden Kapitalgeber, auch den Bestätigungsbeschluß korrekt anzufechten, ist auch das erste Verfahren so gut wie verloren. Versäumen sie es nicht, passiert dasselbe wie beim Pokern: Beide Parteien erhöhen ihren Einsatz. Die Steigerungsrunden gehen so lange weiter, bis einem Spieler das Geld ausgeht (durch Anwaltshonorare und Gerichtskostenvorschüsse) oder die Karten irgendwann wirklich aufgedeckt werden, sprich: der erste Anfechtungsprozeß entschieden und nicht durch weitere Rechtsmittel angegriffen wird.

Jeder Anbieter von Anlagekapital darf selbst entscheiden, ob er mit seinem Geld eine Aktienkultur oder eine juristische Casinokultur fördern will. Jeder Vorstand darf sich ebenfalls entscheiden, welche Anleger ihm für das Unternehmen nutzbringender erscheinen.

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