Robert Michels, Partner, und Matthias Hart, Senior Associate, Salans FMC SNR Denton Europe LLP

Am 28. Februar 2013 wurde das Gesetz zur Vermeidung von Gefahren und Missbräuchen im Hochfrequenzhandel (Hochfrequenzhandelsgesetz, HFG) vom Bundestag beschlossen, die Verkündung steht voraussichtlich im Mai 2013 an. Das Gesetz hat zum Ziel, den besonderen Risiken des Hochfrequenzhandels (HFT) entgegenzuwirken und dort bestehende Aufsichtslücken zu schließen.

Der Inhalt orientiert sich eng am derzeitigen Stand der EU-Gesetzgebung zu der für 2015 geplanten MiFID II. Das Gesetz führt eine Erlaubnispflicht für „Hochfrequenzhändler“ ein und legt Verhaltens- und Organisationspflichten für „Algorithmushändler“ fest. Darüber hinaus erfolgt eine Konkretisierung der Marktmissbrauchsregelungen für diese Handelsformen. Auswirkungen hat das HFG damit auf Unternehmen, die an einer deutschen Börse oder einer multilateralen Handelsplattform (sog. MTF) in Deutschland algorithmischen Handel betreiben (die Auswirkungen auf inländische Börsen und MTFs sind nicht Gegenstand dieser Darstellung).

Anwendungsbereich
Algorithmischer Handel zeichnet sich nach der neuen Legaldefinition in § 33 WpHG dadurch aus, dass ein Computeralgorithmus die einzelnen Auftragsparameter automatisch bestimmt, ohne dass es sich um ein System handelt, das nur zur Weiterleitung von Aufträgen zu einem oder mehreren Handelsplätzen oder zur Bestätigung von Aufträgen verwendet wird. Die relevanten Auftragsparameter sind insbesondere Entscheidungen, ob der Auftrag eingeleitet werden soll, Zeitpunkt, Preis oder Quantität des Auftrags oder wie der Auftrag nach seiner Einreichung mit eingeschränkter oder keiner menschlichen Beteiligung bearbeitet wird.

Der HFT stellt einen Unterfall des algorithmischen Handels dar und wird in § 2 WpHG als Kaufen oder Verkaufen von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung als unmittelbarer oder mittelbarer Teilnehmer eines inländischen organisierten Marktes oder MTFs mittels des Einsatzes von Rechnern, die in Sekundenbruchteilen Marktpreisänderungen erkennen, Handelsentscheidungen nach vorgegebenen Regeln selbstständig treffen und die zugehörigen Auftragsparameter entsprechend diesen Regeln selbstständig bestimmen, anpassen und übermitteln, definiert. Als HFT bezeichnet man damit allgemein den computergestützten Handel mit Wertpapieren, bei dem in einem sehr kurzen Zeitraum extrem viele Transaktionen bei meist sehr kurzer Haltedauer getätigt werden.

Zu den schwierigen Abgrenzungskriterien hat die BaFin für die nächsten Wochen ein Auslegungsschreiben angekündigt.

Erlaubnispflicht
Der neue Erlaubnisvorbehalt für Hochfrequenzhändler hat zum Ziel, diese als Eigenhandel betreibende Finanzdienstleistungsinstitute zu regulieren. Der weite Anwendungsbereich des § 1 Ia KWG erfasst jegliche Form des HFT am inländischen Markt, unabhängig von Standort, Eigen- oder Fremdgeschäft bzw. direkter oder indirekter Geschäftsbeteiligung. Dies zwingt ausländische Händler ohne Ausweichmöglichkeit über den sog. „MiFID-Pass“ zur Eröffnung einer Niederlassung in Deutschland. Ausnahmen für Händler aus Drittländern außerhalb EU/EEA sind nicht vorgesehen.

Organisations- und Verhaltenspflichten
Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das algorithmischen Handel betreibt, muss über Systeme und Risikokontrollen verfügen, die sicherstellen, dass

  • seine Handelssysteme belastbar sind, über ausreichende Kapazitäten verfügen und angemessen Handelsschwellen und Handelsgrenzen unterliegen,
  • die Übermittlung von fehlerhaften Aufträgen oder eine Funktionsweise des Systems vermieden wird, durch die Störungen aus dem Markt verursacht oder einen Beitrag zu diesen geleistet werden könnten,
  • seine Handelsaktivitäten nicht für einen Zweck verwendet werden könnten, der gegen die europäischen und nationalen Vorschriften des Handelsplatzes verstößt, mit dem es verbunden ist,
  • jede Änderung eines zum Handel verwendeten Computeralgorithmus dokumentiert wird.

Ferner muss das Unternehmen über wirksame Notfallvorkehrungen und eine ordnungsgemäße Überwachung verfügen.

Übergangsfristen
Das HFG tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Im Hinblick auf die Erlaubnispflicht des HFT sieht das Gesetz in § 64p KWG Übergangsfristen für die Beantragung einer Erlaubnis vor. Für den Erlaubnisantrag ist eine Übergangsfrist von sechs Monaten vorgesehen. Unternehmen, die nicht im Inland ansässig und kein Unternehmen im Sinne des § 53b Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG sind, haben eine Übergangsfrist von neun Monaten. Strafrechtliche Sanktionen sind zunächst nicht vorgesehen. Die Organisationspflichten des HFG treten sechs Monate nach Verkündung in Kraft. Für Wertpapierdienstleistungsunternehmen, Kapitalanlagegesellschaften und selbstverwaltende Investmentaktiengesellschaften besteht damit ebenfalls eine Übergangsfrist von sechs Monaten. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass Handelsteilnehmer, die zukünftig unter die Erlaubnispflicht fallen, einen Erlaubnisantrag innerhalb der Übergangsfristen von sechs bzw. neun Monaten stellen.

Fazit
Der HFT ist auch Gegenstand der MiFID II sowie der Überarbeitung der Marktmissbrauchsrichtlinie. Deutschland hat durch den Vorstoß mit dem HFG erneut seine „regulatorische“ Vorreiterrolle in Europa unterstrichen. Diese Aktivität wird von manchen als potenzielle Gefährdung des Finanzplatzes angesehen, andere erkennen darin aber auch die Chance, angesichts der absehbaren Entwicklungen auf europäischer Ebene zukünftige Standards frühzeitig zu etablieren. Eine notwendige Anpassung des HFG an die kommende MiFID II ist indes absehbar.

Dieser Artikel ist erschienen in der Sonderausgabe Kapitalmarktrecht 2013. Hier als E-Paper lesen.