Sanktionen

Ein Verstoß gegen die neuen Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten kann mit einem Bußgeld von bis zu 1 Mio. EUR geahndet werden. Ein Rechtsverlust im Sinne des § 28 WpHG droht bei Missachtung der Pflichten in § 25a WpHG, anders als bei den „echten“ Stimmrechtsmeldungen, aber nicht.

Fazit

Ähnlich wie in England und der Schweiz, wo vergleichbare Regelungen eingeführt wurden, ist nun mit einer Vielzahl an (Bestands-)Mitteilungen zu rechnen. Die Ausweitung auf Geschäfte, die nach ihrer wirtschaftlichen Logik einen Aktienerwerb auslösen können, ist in ihren Einzelheiten sehr unbestimmt und wirft eine Vielzahl von Fragen auf. Die BaFin bemüht sich bereits teilweise um eine Klärung. Da kein Rechtsverlust droht, ist die BaFin in dieser Beziehung zunächst die einzige entscheidende Instanz. Daher ist eine enge Abstimmung mit der BaFin zu empfehlen.

Von Dr. Thorsten Kuthe, Partner, und Madeleine Zipperle, Rechtsanwältin, Heuking Kühn Lüer Wojtek

 

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