Michael Schlecht (links) und Werner Schulze, Schlecht und Partner

Von Michael Schlecht, Partner, und Werner Schulze, Partner, Schlecht und Partner

Das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) hat in dem IDW Prüfungsstandard: Auswirkungen des Deutschen Corporate Governance Kodex auf die Abschlussprüfung (IDW PS 345) die Berufsauffassung dargelegt, nach der sich Wirtschaftsprüfer mit der Beachtung der Verhaltensempfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex durch das zu prüfende Unternehmen auseinanderzusetzen sowie hierüber im Prüfungsbericht und ggf. im Bestätigungsvermerk zu berichten haben. Auf die Wirtschaftsprüfung ergeben sich im Zusammenhang mit dem Deutschen Corporate Governance Kodex gemäß IDW PS 345 insbesondere folgende Auswirkungen:

Unabhängigkeitserklärung des  Wirtschaftsprüfers

Der Aufsichtsrat bzw. der Prüfungsausschuss soll gemäß Ziffer 7.2.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex vor der Unterbreitung des Wahlvorschlags an die Hauptversammlung eine Erklärung des für den Wahlvorschlag vorgesehenen Wirtschaftsprüfers bzw. der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft einholen, ob und ggf. welche geschäftlichen, finanziellen, persönlichen oder sonstigen Beziehungen zwischen dem Wirtschaftsprüfer, seinen Organen und dem Prüfungsteam einerseits und dem zu prüfenden Unternehmen und seinen Organmitgliedern andererseits bestehen, die Zweifel an der Unabhängigkeit des Wirtschaftsprüfers begründen können (Unabhängigkeitserklärung). Die Erklärung soll sich auch darauf erstrecken, in welchem Umfang im vorausgegangenen Geschäftsjahr andere Leistungen für das Unternehmen, insbesondere auf dem Beratungssektor, erbracht wurden bzw. für das folgende, d.h. das zu prüfende Geschäftsjahr, vertraglich vereinbart sind. Ergänzend soll der Aufsichtsrat mit dem Abschlussprüfer vereinbaren, dass der Vorsitzende des Aufsichtsrats bzw. des Prüfungsausschusses über während der Prüfung auftretende mögliche Ausschluss- oder Befangenheitsgründe unterrichtet wird, soweit diese nicht unverzüglich beseitigt werden.

Beauftragung des Wirtschaftsprüfers

Bei der Beauftragung soll der Aufsichtsrat mit dem von der Hauptversammlung gewählten Abschlussprüfer folgende besondere, z.T. über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehende Informationspflichten vereinbaren:

  • Unverzügliche Information des Vorsitzenden des Aufsichtsrats bzw. des Prüfungsausschusses über während der Prüfung aufgetretene mögliche Ausschluss- oder Befangenheitsgründe, soweit diese nicht beseitigt werden (vgl. Ziffer 7.2.1, Abs. 2 des Deutschen Corporate Governance Kodex)
  • Unverzügliche Information über alle für die Aufgaben des Aufsichtsrats wesentlichen Feststellungen und Vorkommnisse, die sich bei der Durchführung der Prüfung ergeben (vgl. Ziffer 7.2.3, Abs. 1 des Deutschen Corporate Governance Kodex)
  • Information des Aufsichtsrats bzw. Berichterstattung im Prüfungsbericht, wenn der Abschlussprüfer bei Durchführung der Prüfung Tatsachen feststellt, die eine Unrichtigkeit der vom Vorstand und Aufsichtsrat abgegebenen Erklärung zum Kodex ergeben (vgl. Ziffer 7.2.3, Abs. 2 des Deutschen Corporate Governance Kodex).

Prüfung im Zusammenhang mit der Entsprechenserklärung

Nach § 161 Abs. 1 Satz 1 AktG haben der Vorstand und der Aufsichtsrat insbesondere von börsennotierten Gesellschaft außerhalb des Jahres- bzw. Konzernabschlusses jährlich zu erklären, dass den Verhaltensempfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex entsprochen wurde und wird bzw. welche Verhaltensempfehlungen nicht angewendet wurden oder werden und warum nicht (sog. Entsprechenserklärung). Im Anhang zum Jahres- bzw. Konzernabschluss ist anzugeben, dass die Entsprechenserklärung abgegeben und wo sie öffentlich zugänglich gemacht worden ist (§§ 285 Nr. 16, 314 Abs. 1 Nr. 8 HGB).

Im Rahmen der Jahres- bzw. Konzernabschlussprüfung hat der Abschlussprüfer festzustellen, ob die Angabe zur Entsprechenserklärung im Anhang enthalten, vollständig und zutreffend ist und wo sie dauerhaft öffentlich zugänglich gemacht wurde. Der Inhalt der Entsprechenserklärung ist jedoch nicht Gegenstand der Abschlussprüfung. Folglich ist es nicht Aufgabe des Abschlussprüfers zu prüfen, ob und inwieweit den Verhaltensempfehlungen des Deutschen  Corporate Governance Kodex entsprochen wurde und ob Abweichungen von diesen Empfehlungen zutreffend in der Entsprechenserklärung dargestellt und begründet sind.

Berichterstattung

Gelangt der Abschlussprüfer zu dem Ergebnis, dass die nach §§ 285 Nr. 16, 314 Abs. 1 Nr. 8 HGB geforderten Angaben zur Entsprechenserklärung vorhanden, vollständig und zutreffend sind, ist dies im Bestätigungsvermerk nicht gesondert zu bestätigen. Auswirkungen auf den Bestätigungsvermerk ergeben sich nur dann, wenn die nach §§ 285 Nr. 16, 314 Abs. 1 Nr. 8 HGB für den (Konzern-)Anhang geforderten Angaben zur Entsprechenserklärung nicht vorhanden, unvollständig oder unzutreffend sind. Angesichts der Bedeutung, die den §§ 285 Nr. 16, 314 Abs. 1 Nr. 8 HGB für die Verbindlichkeitswirkung des Deutschen Corporate Governance Kodex zukommt, hat der Abschlussprüfer in diesen Fällen den Bestätigungsvermerk einzuschränken. Demgegenüber ergeben sich aufgrund unzutreffender Aussagen in der Entsprechenserklärung, die bei der Prüfung festgestellt worden sind, keine Auswirkungen auf den Bestätigungsvermerk.

Über die Prüfung der Anhangangaben zur Entsprechenserklärung ist im Prüfungsbericht nur dann zu berichten, wenn diese Angaben nicht vorhanden, unvollständig oder unzutreffend sind. Die Berichterstattung erfolgt dann im Rahmen der Ausführungen zur Ordnungsmäßigkeit des Jahres- bzw. Konzernabschlusses. Darüber hinaus hat der Abschlussprüfer im Rahmen der Redepflicht gemäß § 321 Abs. 1 Satz 3 HGB oder aufgrund einer nach Ziffer 7.2.3 des Deutschen Corporate Governance Kodex getroffenen Vereinbarung mit dem Aufsichtsrat über bei Durchführung der Prüfung festgestellte Tatsachen zu berichten, die erkennen lassen, dass die Entsprechenserklärung inhaltlich unzutreffend ist, insbesondere weil von einzelnen Verhaltensempfehlungen abgewichen worden ist, ohne dass dies in der Entsprechenserklärung zum Ausdruck kommt und begründet wurde, und damit ein Verstoß gegen § 161 AktG vorliegt.

1
2