Spätestens nach der Bekanntmachung über die Eintragung des Genehmigten Kapitals ins Handelsregister muss die entsprechende Veröffentlichung unverzüglich mit der üblichen zweitägigen Bearbeitungszeit veranlasst werden. Entsprechende organisatorische Vorkehrungen sind daher zu treffen. Entscheidet der Vorstand im weiteren Zeitablauf, das Grundkapital unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu erhöhen, so ist hierüber erneut eine Mitteilung unverzüglich nach Beschlussfassung des Vorstands zu veranlassen.

Der maßgebliche Anknüpfungspunkt für die Veranlassung der Veröffentlichung über die „Ausgabe neuer Aktien“ im Rahmen des Genehmigten Kapitals selbst ist hingegen wiederum der Zeitpunkt der Bekanntmachung über die verbundene Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung im Handelsregister. Der Eintragungsvorgang muss wie erwähnt vom Emittenten überwacht werden.

Reguläre Kapitalerhöhung und bedingtes Kapital

Sowohl bei der regulären als auch bei der bedingten Kapitalerhöhung, z.B. im Zusammenhang mit Aktienoptionsplänen oder mit der Ermächtigung zur Ausgabe von „Schuldverschreibungen“, ist die wirksame Eintragung der Beschlussfassung der HV in das Handelsregister der relevante Zeitpunkt der „Ausgabe neuer Aktien“ nach § 30b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG, an den die Mitteilungspflicht knüpft. Der Emittent ist also erneut aufgefordert, den Eintragungsvorgang aktiv zu überwachen. Spätestens nach der Bekanntmachung über die Eintragung ins Handelsregister muss die entsprechende Veröffentlichung unverzüglich veranlasst werden. Ist der Vorstand ermächtigt, das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auf Aktien oder „Schuldverschreibungen“ auszuschließen, ist in der Mitteilung darauf explizit hinzuweisen. Macht der Vorstand von der Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss Gebrauch, so ist dies als Ausübung zu veröffentlichen. Die Ausgabe neuer Aktien in Folge der Ausübung von Bezugsrechten im Zusammenhang mit Aktienoptionsprogrammen ist nach Auffassung der BaFin nicht mehr nach § 30b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 mitteilungspflichtig.

Im Zweifel die BaFin fragen

Aufgrund der Komplexität und des potenziellen Sanktionsrahmens sind bei Fragen eine Rechtsberatung sowie die frühzeitige Kontaktaufnahme mit der BaFin zu empfehlen.

 

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