Zu den vorgenannten Aspekten sind jeweils diejenigen Angaben zu machen, die für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses, der Lage der Gesellschaft sowie der Auswirkungen ihrer Tätigkeit auf diese Aspekte erforderlich sind (§ 289 c III HGB), u.a. (1) die Konzepte, die von der Gesellschaft im Hinblick auf die in § 289c II HGB genannten Aspekte verfolgt werden, einschließlich der angewandten Due-Diligence-Prozesse; fehlen solche Konzepte, muss dies gesondert begründet werden (§ 289c IV HGB); (2) die aus den Konzepten resultierenden Ergebnisse; (3) die wesentlichen Risiken der Geschäftstätigkeit für die nichtfinanziellen Aspekte und deren Handhabung; (4) die wesentlichen Risiken der Geschäftsbeziehungen für die nichtfinanziellen Aspekte und deren Handhabung, wodurch auch Lieferketten und Subunternehmer erfasst sind; (5) die bedeutsamsten nichtfinanziellen Leistungsindikatoren; sowie (6) Hinweise auf im Jahresabschluss ausgewiesene Beträge und Erläuterungen, soweit diese für das Verständnis erforderlich sind.

Prüfung
Nach § 317 II 4 HGB erstreckt sich die Prüfungspflicht des Abschlussprüfers auf formelle Aspekte und die Frage, ob die nichtfinanzielle Berichterstattung vorgelegt wurde. Eine inhaltliche Prüfung ist nicht erforderlich, jedoch auf freiwilliger Basis zulässig.

In einer AG hat der Vorstand die nichtfinanzielle Berichterstattung nach § 170 I AktG dem Aufsichtsrat vorzulegen. Der Aufsichtsrat hat die nichtfinanzielle Berichterstattung seinerseits zu prüfen.

Veröffentlichung
Es besteht die Möglichkeit der Veröffentlichung als nichtfinanzielle (Konzern-)Erklärung innerhalb des (Konzern-) Lageberichts oder als eigenständiger nichtfinanzieller (Konzern-)Bericht.

Sanktionen
Eine fehlende oder fehlerhafte nichtfinanzielle Berichterstattung kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden (§ 334 I Nr. 3, Nr. 4 HGB). Daneben wurde der Straftatbestand der unrichtigen Darstellung nach § 331 Nr. 1 HGB erweitert und erfasst auch die unrichtige Wiedergabe oder Verschleierung der Verhältnisse der Kapitalgesellschaft in einer nichtfinanziellen Erklärung.

Fazit
Die EU-Kommission hat zwar Leitlinien für die Berichterstattung über nichtfinanzielle Informationen veröffentlicht (2017/C 215/01). Gleichwohl wird gerade in der Anfangszeit die unbestimmte Formulierung des § 289c HGB Probleme bei der praktischen Handhabung im Hinblick auf den Inhalt und die Ausgestaltung der nichtfinanziellen Erklärung bereiten.

Erschienen ursprünglich auf www.bondguide.de bzw. in BG 25-2017

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