Dr. Thorsten Kuthe und Madeleine Zipperle, Rechtsanwälte, Heuking Kühn Lüer Wojtek, Köln

Als Online-Unternehmen ist yingiz für ein Thema wie Crowd Financing technisch prädestiniert. Dies führt allerdings in rechtlicher Hinsicht zu einer ganzen Reihe von Herausforderungen. Denn bei Kapitalerhöhungen, die sich an mehr als 150 Personen in einem EU-Staat richten, ist die Veröffentlichung eines Wertpapierprospekts erforderlich. Das hatte yingiz sich so nicht vorgestellt. Dann hätten Aufwand und Ertrag in keinem akzeptablen Verhältnis mehr gestanden. Allerdings beabsichtigt yingiz, weitere Mittel durch eine Kapitalerhöhung aufzunehmen. Hierfür sollen im Wege der Einzelansprache Investoren gewonnen werden, die größere Beträge aufwenden. Eine Prospekterstellung hätte sich im Gesamtkontext beider Maßnahmen also gelohnt. Der Zeitfaktor jedoch hätte im schnelllebigen Online-Geschäft schnell zu einem Verzug der Expansionspläne führen können. Was also tun?

Die Lösung war hier, die Maßnahme in zwei Kapitalerhöhungen aufzuteilen. Im Rahmen einer ersten wird den bestehenden Aktionären und Mitgliedern eine Beteiligung angeboten. Die Höhe des einzunehmenden Emissionserlöses ist hierbei jedoch auf weniger als 100.000 EUR gedeckelt. Nur dann ist durch eine Ausnahme im Prospektrecht ein prospektfreies Angebot erlaubt und können die Kunden und bestehenden Aktionäre „öffentlich“ angesprochen werden.

Parallel wurde eine zweite Kapitalerhöhung beschlossen. Bei dieser wurde das Bezugsrecht ausgeschlossen. Das klingt erst einmal nicht sehr aktionärsfreundlich. Allerdings: Seit Mitte letzten Jahres erfordert ein Bezugsangebot auch bei nicht börsennotierten Gesellschaften wie yingiz, die mehr als 150 Aktionäre haben, die Veröffentlichung eines Wertpapierprospekts. Das sollte aber wie erläutert gerade vermieden werden. Hinzu kam: Im Vorfeld war bereits bekannt, dass für 99% des Kapitals das Bezugsrecht nicht ausgeübt würde. Man wollte ja gezielt neue Investoren an Bord holen. Den verbleibenden Kleinaktionären wurde daher im Rahmen der beschriebenen „kleinen“ 100.000-Euro-Kapitalerhöhung eine Zeichnungsmöglichkeit angeboten, und zwar mit einem durch Bezugsrechtsverzichte der Großaktionäre weit besseren Bezugsverhältnis als gesetzlich geboten.

Hinzu kam, dass es um eine Kapitalerhöhung von weniger als 10% des aktuellen Kapitals ging. Die gesetzlich ausdrücklich vorgesehene Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses bei 10%-Kapitalerhöhungen ist zwar börsennotierten Gesellschaften vorbehalten. Aufgrund der Umstände des Einzelfalls lag hier aber ein nach der Rechtsprechung zulässiger sonstiger Fall vor, bei dem das Bezugsrecht im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft ausgeschlossen werden kann. Auf diese Weise können jetzt – dank kreativer Gestaltung – die Pläne des Unternehmens umgesetzt werden. Die Prospekterstellung ist derweil jedoch nur aufgeschoben und nicht aufgehoben, da eine Notierung an einer Börse in absehbarer Zeit geplant ist.

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