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Künftig müssen alle Unternehmen von öffentlichem Interesse, d.h. u.a. alle kapitalmarktorientierten Unternehmen, unabhängig von ihrer Größe und der Anzahl der Mitglieder des Aufsichtsrats, einen Prüfungsausschuss einrichten. Außerdem soll die Arbeit des Prüfungs­ausschusses dadurch verbessert werden, dass künftig in Unternehmen von öffent­lichem Interesse mindestens eine Person über Sachkenntnisse auf dem Gebiet der Rechnungslegung und eine weitere Person über Sachkenntnisse auf dem Gebiet der Abschlussprüfung verfügen muss. Bislang war in § 100 Abs. 5 AktG nur vorgeschrieben, dass in Aufsichtsräten mindestens ein Mitglied (der sogenannte Finanzexperte) Kenntnisse in einem der beiden Fachge­biete mitbringen muss.

Der Referentenentwurf zum FISG vom 23. Oktober 2020 sah noch die Möglichkeit vor, dass diese beiden Anforderungen von einem Aufsichtsratsmitglied kumulativ ­erfüllt sein können. Diese neuen Regelungen werden im Regierungsentwurf sinnvollerweise u.a. ergänzt durch Vorschriften zu einer Stärkung der Informationsrechte des Aufsichtsrats und einer Konkretisierung der Aufgaben des Prüfungsausschusses. Weitere Änderungen betreffen die Abschlussprüfung, das Risikomanagement und interne Kontrollsysteme sowie Verschärfungen der Haftungsregelungen für die gesetzlichen Unternehmensvertreter.

Besetzung des ­Prüfungsausschusses

Für die praktische Umsetzung dieser im Regierungsentwurf vorgesehenen Verteilung der Finanzkompetenzen im Aufsichtsrat auf zwei Personen sowie der neuen ­gesetzlichen Verpflichtung für Unternehmen im öffentlichen Interesse, einen Prüfungsausschuss einzurichten, ergeben sich vor allem bei Aufsichtsräten mit der gesetz­lichen Mindestgröße von drei Mitgliedern einige praktische Fragen. Gemäß den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex soll der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sowohl von der Gesellschaft als auch von einem kontrollierenden Aktionär unabhängig und nicht mit dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats identisch sein.

Bei einer personenidentischen Besetzung von Gesamtaufsichtsrat und Prüfungsausschuss bei einem aus nur drei Personen bestehenden Aufsichtsrat könnte daher künftig als Ausnahmeregel noch die Möglichkeit eingeführt werden, dass der Gesamtaufsichtsrat zusätzliche Sitzungen abhält, die sich spezifisch mit den Auf­gaben der Überwachung eines üblicherweise einzurichtenden Prüfungsausschusses befassen. Wenn künftig an zwei von drei Mitgliedern im Aufsichtsrat bestimmte Kompetenzanforderungen gestellt werden, schränkt dies außerdem den Spielraum für die Besetzung der dritten Position ­erheblich ein. Es dürfte künftig schwerer werden, eine Person zu finden, die Expertise etwa auf den Gebieten Strategie, Digitalisierung und Nachhaltigkeit einbringen kann, damit im Aufsichtsrat alle notwen­digen Spezialkompetenzen vorhanden sind.

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Insofern könnte die sicherlich gewünschte stärkere Betonung der Finanzexpertise im Aufsichtsrat zulasten anderer wichtiger Aufgaben wie etwa der Auswahl und Beratung des Vorstands gehen. Die ­Alternative dazu wäre die Erweiterung der Aufsichtsratsmitglieder über die Zahl drei hinaus. Dies würde zwar einerseits die ­Diversität an Kompetenzen im Aufsichtsrat vergrößern, geht aber möglicherweise an den Bedürfnissen von kleineren Unternehmen mit weniger komplexen Geschäfts­modellen vorbei. Zu denken ist etwa an ­Finanzierungstöchter großer Konzerne, die als Emittenten von Anleihen ebenfalls Unternehmen im öffentlichen Interesse sind.

Auch müssen Unternehmen, die unter die Mitbestimmungsregelungen fallen, ­gemäß § 95 AktG darauf achten, dass die Zahl ihrer Aufsichtsratsmitglieder durch drei teilbar sein muss. Dies erfordert bei einem bislang nur dreiköpfigen Aufsichtsrat bei einer Erweiterung dann die Vergrößerung auf sechs Personen. Vor dem ­Hintergrund dieser Fragen zur Umsetzung der geplanten neuen Vorschriften sollte der Gesetzgeber noch einmal über Ausnahmeregelungen für kleinere Aufsichtsgremien nachdenken. Außerdem wäre es wünschenswert, wenn im neuen FISG analog zur aktuellen Fassung des Deutschen Corporate Governance Kodex auch fest­geschrieben wäre, dass der Vorsitzende des Prüfungsausschusses besondere Kenntnisse und Erfahrungen in der ­Anwendung von Rechnungslegungsgrundsätzen und internen Kontrollverfahren verfügen und mit der Abschlussprüfung vertraut sein soll.

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Inkrafttreten der neuen ­Vorschriften

Das FISG soll am 1. Juli 2021 in Kraft ­treten. Es bedarf auch der Zustimmung des Bundesrats. Die Vorschriften zur Errichtung eines Prüfungsausschusses, zu seinen ­Informationsrechten sowie zur Qualifika­tion seiner Mitglieder sollen ab dem
1. Januar 2022 gelten. Insofern sollten sich die Aufsichtsräte in Unternehmen von ­öffentlichem Interesse bereits jetzt mit den geplanten Neuregelungen und auch mit der künftigen Zusammensetzung des Aufsichtsrats und des Prüfungsausschusses sowie ggf. mit der Identifizierung ­geeigneter Personen befassen. Bei der ­Suche nach geeigneten Personen ist auch die Einschaltung von externen Dienstleistern, die auf diesem Gebiet spezialisiert sind, empfehlenswert, da diese den Kreis möglicher Kandidaten über das vorhan­dene Netzwerk hinaus erweitern können.

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Im Übrigen hat auch die Deutsche ­Börse infolge der Wirecard-Ereignisse ihre Regeln für die DAX-Auswahlindizes umfassend überarbeitet. Künftig müssen alle Unternehmen der DAX-Familie die Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex zum Prüfungsausschuss erfüllen. Sie sind ab September 2022 von den betreffenden Unternehmen zwingend zu erfüllen und gelten bereits ab März 2021 für die Neuzugänge zum DAX.

Zum Autor:
Dr. Klaus Weigel ist seit 2007 geschäftsführender Gesellschafter der Board Xperts GmbH, Frankfurt am Main. Die Board Xperts GmbH ist spezialisiert auf die Vermittlung qualifizierter Aufsichtsräte und Beiräte. Dr. Weigel war 25 Jahre im Corporate-Finance- und Private-Equity-Geschäft in leitender Funktion und als Mitglied in Beiräten und Aufsichtsräten tätig. Er ist zugleich Mitgründer und Vorstandsmitglied der Vereinigung Auf­sichtsräte Mittelstand in Deutschland e.V. (ArMiD).

Autor/Autorin

Dr. Klaus Weigel