Bildnachweis: ©Mirko – stock.adobe.com.

Der Bundestag hat in einer Sondersitzung die Regelungen für virtuelle Hauptversammlungen, die wegen der Corona-Pandemie beschlossen wurden, bis Ende August 2022 verlängert. Ziel ist es laut Justizministerin Christine Lambrecht, den Unternehmen Planungssicherheit zu ermöglichen und Versammlungen auf eine sichere Rechtsgrundlage zu stellen.

Die Verlängerung gilt für AGs ebenso wie SEs. Insbesondere Gesellschaften, die ihre Hauptversammlung wegen abweichender Geschäftsjahre bereits zu Beginn des Jahres 2022 umsetzen, gibt die Verlängerung der Covid-Notstandsgesetzgebung dringend nötige Sicherheit.

Lesen Sie hier mehr zum Thema.

Weiterhin gilt keine Pflicht zur virtuellen Hauptversammlung. In welcher Form das Aktionärstreffen organisiert wird, liegt im Ermessen des Vorstands. Wird eine virtuelle Hauptversammlung einberufen, muss der Aufsichtsrat dieser Entscheidung zustimmen.

Autor/Autorin

GoingPublic Redaktion / iab