Matthias Höreth ist Manager Legal bei Computershare und Ingo Wolfarth ist Key Account Manager bei Computershare Issuer Services Deutschland
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Manch kritischer Kleinaktionär führt den Antrag auf Abwahl des Versammlungsleiters geradezu reflexhaft im Standardrepertoire seiner Lästigkeitsfaktoren – und dies schon seit Jahren. Kaum verkündet der Versammlungsleiter eine dem Aktionär missliebige Maßnahme, schon wird seine angebliche Unfähigkeit ins Blaue hinein als Abwahlgrund angeführt und dies löst gelegentlich eine Art Schockstarre bei Versammlungsleiter und Beratern aus.

Indes: Der pauschal vorgetragene angebliche Unfähigkeitsvorwurf vermag dem mit der aktuellen Rechtsprechung vertrauten Berater allenfalls ein müdes Lächeln abzuringen – ist doch der satzungsmäßig bestimmte Versammlungsleiter gegen derlei unsubstantiierten Vortrag umfangreich geschützt (Die Sondersituationen des durch die Versammlung gewählten oder des gerichtlich bestellen Versammlungsleiters sollen hier unberücksichtigt bleiben, da sie eher Ausnahmefälle darstellen.).

Erforderlich ist der substantiierte Vortrag eines wichtigen Grundes
Auch wenn Aktionäre mit Verve vortragen, es müsse über alles und jedes sofort und ohne Umschweife abgestimmt werden und es bestünde zudem ein Stimmverbot z.B. des Großaktionärs wegen angeblicher Befangenheit, so ist schon die Abstimmung über einen Abwahlantrag nur dann geboten, wenn ein wichtiger Grund substantiiert vorgetragen wird. Dieser muss zudem mit der Leitung der Versammlung in Zusammenhang stehen. So sind z.B. Vorgänge, die sich nicht auf die Tätigkeit des Versammlungsleiters beziehen, wie etwa ein eventuelles Fehlverhalten außerhalb der Hauptversammlung sowie charakterliche Defizite, die sich nicht auf die Hauptversammlungsleitung auswirken, grundsätzlich nicht geeignet, einen wichtigen Grund für die Abwahl des Versammlungsleiters darzustellen.

Als mögliche Abwahlanträge denkbar wären demgegenüber gravierende Fehler bei der Versammlungsleitung, wie etwa ein überraschendes Entfernen des Aktionärs aus der Hauptversammlung ohne jede vorherige Ankündigung und ohne Möglichkeit der Stimmrechtsvertretung, eine Hauptversammlung ohne jede Aussprachemöglichkeit, das Verhindern der Stimmabgabe durch einzelne, missliebige Aktionäre oder dgl. mehr. Zulässige Redezeitbegrenzungen oder begründete Ordnungsrufe vermögen hingegen einen Abwahlantrag keinesfalls zu begründen.