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Am 21. April 2021 veröffentlichte die EU den Entwurf einer Richtlinie zu einer weiterentwickelten Nachhaltigkeitsberichterstattung. Diese Richtlinie ist unmittelbarer Ausfluss des European Green Deal und des EU-Aktionsplans zur Finanzierung nachhaltigen Wachstums. Ziel der Kommission ist es, die Wirtschaft in der EU moderner, ressourcenschonender, wettbewerbsfähiger und vor allem bis 2050 treibhausgasneutral zu gestalten. Zur Finanzierung dieser Transformation muss der private Sektor maßgeblich beitragen. Hierzu sollen Kapitalströme in nachhaltige Investitionen umgelenkt werden und alle Unternehmen die aus Klimawandel, Ressourcenverknappung, Umweltschädigung und sozialen Faktoren entstehenden Risiken bewältigen können.

Damit dies gelingt, ist es notwendig, dass Unternehmen verlässliche, vergleichbare und relevante Informationen über ihre Nachhaltigkeitschancen und -risiken sowie deren Auswirkungen auf Geschäftsmodell und Strategie offenlegen.

Die bisherige nicht-finanzielle Berichterstattung kann diesen steigenden Anforderungen nicht genügen. Darüber hinaus erwarten nicht nur Investoren, also Shareholder, mehr Transparenz über die Risiken ihrer Investments, sondern alle Stakeholder fordern zusätzliche Informationen.

Um die identifizierten Schwächen der aktuellen nicht-finanziellen Berichterstattung zu beheben und den gestiegenen Bedarf an Nachhaltigkeitsinformationen zu erfüllen, erweitert der Richtlinienentwurf den Kreis der von der Berichterstattung betroffenen Unternehmen und definiert den Mindestinhalt der Berichterstattung, der über die bisherigen Anforderungen hinausgeht. Die Nachhaltigkeitsberichterstattung soll fester und integrierter Bestandteil des Lageberichts sein.

Ein separater Bericht wird folglich nicht mehr möglich sein. Der Richtlinienentwurf sieht ferner vor, dass die Nachhaltigkeitsberichterstattung in elektronisch lesbarer Form nach dem „European Single Electronic Format (ESEF)“ zu erstellen und bei großen Kapitalgesellschaften zunächst mit „Limited Assurance“ zu prüfen ist. Die Kommission plant, eigene Prüfungsstandards mit einem „Reasonable Assurance Approach“ zu erlassen.

Weitere wichtige Änderungen

Der Richtlinienentwurf soll bis Mitte 2022 verabschiedet und bis Ende 2022 in nationales Recht umgesetzt werden, sodass die Regelungen für am 1. Januar 2023 beginnende Geschäftsjahre gelten können. Anfang 2024 ist dann der erste Lagebericht mit der neuen Nachhaltig¬keits-berichterstattung für das Geschäftsjahr 2023 zu erstellen.

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Anzuwenden ist die neue Richtlinie rechtsformunabhängig von allen großen Unternehmen. Somit entfällt die bisherige Beschränkung auf Unternehmen, die den Kapitalmarkt in Anspruch nehmen. Nach einer Studie des DRSC würde dadurch in Deutschland die Anzahl der von der Nachhaltigkeitsberichterstattung betroffenen Unternehmen um das 30-Fache ansteigen. Ab 1. Januar 2026 werden auch kleine und mittelgroße Unternehmen (KMU), die den Kapitalmarkt nutzen, einen Nachhaltigkeitsbericht zu erstellen haben. Damit sind alle Start-ups nach dem IPO von den neuen Regelungen betroffen. Ferner ist davon auszugehen, dass diese Informationen fester Bestandteil eines Börsenprospekts werden.
Die Richtlinie stellt klar, dass Unternehmen sowohl Informationen bereitstellen müssen, die für ein Verständnis der Auswirkungen der Unternehmensaktivitäten auf seine Umwelt notwendig sind („inside-out view“), als auch solche, anhand derer ersichtlich wird, wie sich die Nachhaltigkeitschancen und -risiken auf die Entwicklung, Leistungsfähigkeit und Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens auswirken können („outside-in view“). Die Erweiterung der Berichterstattung um die Auswirkungen unternehmerischen Handelns auf Umwelt-, Sozial- und Governance-Aspekte wird als doppelte Materialität bezeichnet. Insbesondere das Erreichen der Klimaziele wird ein Marathon, weshalb die Berichterstattung eine langfristige Perspektive einnehmen muss.

Die konkrete Ausgestaltung der Nachhaltigkeitsberichterstattung nimmt die EU selbst in die Hand. Die EU-Kommission soll durch die Richtlinie ermächtigt werden, eigene Reportingstandards durch delegierte Rechtsakte zu erlassen. Die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) wird beauftragt, diese Standards unter Anwendung eines angemessenen und transparenten „Due Process“ und unter öffentlicher Aufsicht zu erarbeiten.

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Sie soll dabei besonders auf die Kohärenz mit bereits bestehenden EU-Vorschriften achten, wie der Offenlegungs-VO und der Taxonomie-VO. Bei der Erarbeitung der neuen Standards ist die EFRAG angehalten, mit den unterschiedlichen privaten, internationalen Standardsettern wie der GRI, der TCFD, dem SASB und dem Sustainability Standards-Board zusammenzuarbeiten, das die Foundation des IASB derzeit zu gründen erwägt. Die Erarbeitung eigener EU-Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung wird damit begründet, dass diese mit bereits bestehenden Anforderungen in der EU, z.B. den Offenlegungspflichten für Unternehmen aus dem Finanzdienst-leistungssektor, kompatibel sein müssen.

Der Richtlinienentwurf sieht ferner vor, dass für KMU eigene Berichtstandards erarbeitet werden sollen, die auf die Charakteristika und Kapazitäten kleiner und mittelgroßer Unternehmen zugeschnitten sind. Diese Standards werden gerade für kleine und mittelgroße Aktiengesellschaften relevant sein. Sie sollen bis 31. Oktober 2023 erarbeitet werden.

In den nächsten Monaten wird es spannend, zu beobachten, wie die EFRAG den vom Richtlinienentwurf gesetzten Rahmen mit konkreten Standards füllt. Mitte nächsten Jahres dürften die ersten Entwürfe zur Kommentierung veröffentlicht sein.

Über die Autoren:
Harald v. Heynitz ist Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, CPA sowie Geschäftsführer und Partner der FAS Steuerberatungsgesellschaft mbH. Daneben ist er Mitglied im Board und Vorsitzender des Prüfungsausschusses eines Industrieunternehmens. Er war über 30 Jahre bei KPMG und verantwortlicher Auditpartner für große, internationale Industriekonzerne. Seit nahezu zwei Jahren beschäftigt er sich schwerpunktmäßig mit Fragen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung.

Eva Schimmer, M.Sc. und MBA ist seit 2019 Managerin im Bereich Financial Reporting bei FAS und am Standort München tätig. Neben der fachlichen und prozessualen Beratung im Rahmen der internationalen Rechnungslegung treibt Schimmer auch das Thema ESG voran. Hierbei unterstützt sie Unternehmen bei der Erstellung von Nachhaltigkeitsberichten oder der Integration von ESG-Faktoren in Systemen und Prozessen. Auch die neu eingeführte EU-Taxonomie gehört mittlerweile zu ihren Themengebieten.

Autor/Autorin

Eva Schimmer
Harald v. Heynitz