DIRK CornerSeit dem 3. Juli 2016 sind wesentliche Teile der europäischen Marktmissbrauchsverordnung („Market Abuse Regulation“, MAR) mit Auswirkungen auf eine Vielzahl von Rechtsbereichen in Deutschland unmittelbar geltendes Recht. Im Gespräch mit dem GoingPublic Magazin blickt Dr. Herbert Harrer speziell auf den Einfluss und die Folgen der EU-Marktmissbrauchsverordnung auf Eigengeschäfte von Führungskräften und Mitarbeiterbeteiligungsprogramme.

GoingPublic: Herr Dr. Harrer, hat das Inkrafttreten der EU-Marktmissbrauchsverordnung Auswirkungen auf die Eigengeschäfte von Führungskräften?
Harrer: Die EU-Marktmissbrauchsverordnung (Nr. 596/2014) hat ca. zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten im Juni 2014 seit dem 3. Juli 2016 in wesentlichen Teilen unmittelbare Geltung in den europäischen Mitgliedstaaten einschließlich Deutschland. Daneben ist auch eine Reihe weiterer Rechtsakte, u.a. die Marktmissbrauchsrichtlinie (2014/57/EU) sowie die von der EU-Kommission verabschiedete nachgeordnete Durchführungsverordnung (EU) 2016/523 und die Delegierte Verordnung (EU) 2016/522 in Kraft. Die neuen Regelungen haben dabei einen erheblichen Einfluss auf den von Ihnen angesprochenen Bereich der Eigengeschäfte von Emittenten. Zudem hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) „Frequently asked Questions“ zu Managers‘ Transactions veröffentlicht (Stand: 9. April 2016).

Welche Emittenten werden von den neuen Regelungen erfasst?
Die Mitteilungspflicht für Eigengeschäfte findet jetzt auch für Unternehmen Anwendung, die eine Zulassung zum Handel auf einem multilateralen Handelssystem (MTS) oder einem organisierten Handelssystem (OTF) beantragt oder genehmigt haben, also auch auf den Freiverkehr, sofern die Finanzinstrumente dort unter aktiver Beteiligung des Emittenten notiert wurden.

Was bedeutet das für die Regelung des Wertpapierhandelsgesetzes wie z.B. zu Directors‘ Dealings nach § 15a WpHG?
Mit Inkrafttreten des ersten Finanzmarktnovellierungsgesetzes (FiMaNoG) sind einige Regelungen des WpHG wie z.B. zu Directors‘ Dealings mit Wirkung zum 2. Juli 2016 vollständig aufgehoben worden, andere Regelungen (wie z.B. zur
Adhoc-Publizität) sind durch europäische Regelungen überlagert.

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