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Die Corona-Krise führt zu Veränderungen in vielen Lebensbereichen. Dies gilt auch für den Bereich Recht und Justiz, so auch im Patentrecht. Die Bundesregierung hat die Voraussetzungen geschaffen, um das Bundesministerium der Gesundheit (BMG) in die Lage zu versetzen, die Nutzung von Patenten und wohl auch von anderen gewerblichen Schutzrechten anzuordnen. Von Marc L. Holtorf und Dr. Julia Traumann, Pinsent Masons

 

Am 28. März 2020 sind wesentliche Teile des vom Bundesgesetzgeber mit hoher Geschwindigkeit beschlossenen „Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ („EpidemieSchutzG„) in Kraft getreten.

Durch das EpidemieSchutzG wurde im Wesentlichen das Infektionsschutzgesetz („ISchG„) geändert. Unter anderem wurde § 5 ISchG weitgehend neu gefasst und umfangreich ergänzt. Die Überschrift von § 5 ISchG lautet „Epidemische Lage von nationaler Tragweite“. Kaum vermuten würde man dort für Patentinhaber relevante Vorschriften. An nicht auf den ersten Blick zu findender Stelle des neuen § 5 ISchG stößt man auf den vollständig neuen § 5 Absatz 2 Ziffer 5 ISchG. Bei der Vorschrift handelt es sich um die Ermächtigung des BMG, im Rahmen einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite – unter weiteren Voraussetzungen – die Nutzung patentierter Erfindungen anzuordnen.

Patentrecht: Ermächtigung zur Patentnutzung wurde „scharf gestellt“

Die epidemische Lage von nationaler Tragweite hat der Gesetzgeber im EpidemieSchutzG sogleich festgestellt. Mit anderen Worten: die Ermächtigung zur Patentnutzung wurde sogleich „scharf gestellt“.

Unter welchen Voraussetzungen patentiere Erfindungen genutzt werden können, ergibt sich aus einem Zusammenspiel des neu gefassten ISchG und des Patentgesetzes.

Wie jedes staatliche Handeln unterliegt auch eine Benutzungsanordnung auf Grundlage der genannten Gesetze dem Verhältnismäßigkeitsgebot, das für die Anordnung als solche, aber auch für deren Umfang und die Dauer der Benutzung gilt. Es handelt sich, wenngleich zu einem „guten Zweck“, immerhin um einen massiven Eingriff in grundgesetzlich geschützte Eigentumspositionen.

Eine Benutzungsanordnung darf daher nur zur „Sicherheit des Bundes“ oder „im Interesse der öffentlichen Wohlfahrt“ erfolgen. Letzteres wäre z.B. der Fall, wenn die Nutzung eines Patents angeordnet würde, um einer zu geringen Zahl an Beatmungsgeräten für an COVID-19 Erkrankte abzuhelfen. Bemerkenswert ist die Regelung des ISchG, weil auf Grundlage des Patentgesetzes allenfalls die Bundesregierung und nicht ein einzelnes Ministerium eine Benutzungsanordnung „im Interesse der öffentlichen Wohlfahrt“ erlassen darf. Noch dazu wurde das BMG durch das ISchG ermächtigt, eine nachgeordnete Behörde, z.B. das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM), mit der Anordnung einer Benutzung zu beauftragen. Von dieser Ermächtigung wurde bislang indes (noch) kein Gebrauch gemacht.

Benutzungsanordnungen dürfen zudem nur getroffen werden, wenn sie Erfindungen in Bezug auf Arzneimittel (einschließlich Betäubungsmitteln), die Wirk-, Ausgangs- und Hilfsstoffe dafür, Medizinprodukte, Labordiagnostik, Hilfsmittel, Gegenstände der persönlichen Schutz­ausrüstung und Desinfektionsmittel betreffen.

Von den Regelungen werden nicht nur rein nationale Patente erfasst, sondern auch der deutsche Teil eines Europäischen Patents. Erfasst werden dürften auch Gebrauchsmuster und die für Arzneimittel besonders wichtigen ergänzenden Schutzzertifikate.

Eine Benutzungsanordnung richtet sich regelmäßig gegen einen Patentinhaber oder ggf. gegen den Inhaber einer ausschließlichen Lizenz. Angeordnet werden darf die unmittelbare Benutzung einer Erfindung durch die Bundesregierung oder eine Behörde. Möglich ist aber auch die Anordnung einer Benutzung durch Dritte, und zwar auch, wenn es sich z.B. um Konkurrenten des Patentinhabers handelt.

Entfallen die Voraussetzungen einer Benutzungsanordnung, weil z. B. das Interesse der öffentlichen Wohlfahrt entfallen ist, haben die Betroffenen einen Rechtsanspruch auf Aufhebung der Anordnung. Im ISchG ist vorgesehen, dass der Bundestag die Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite wieder aufheben muss, wenn die Voraussetzungen der Feststellung entfallen sind.

Wann gilt das Recht auf Entschädigung ?

Die gesetzlichen Regelungen sehen einen Entschädigungsanspruch vor. Allerdings darf nur eine angemessene Vergütung verlangt werden. Diese dürfte regelmäßig geringer sein, als der Schadensersatzanspruch, den z.B. ein Patentinhaber wegen einer Patentverletzung geltend machen kann. Der Entschädigungsanspruch richtet sich letztlich gegen den Bund. Ein Anspruch auf vollständigen Schadensersatz dürfte hingegen nur bestehen, wenn die Benutzungsanordnung rechtswidrig war.

Betroffene Patentinhaber können sich auf unterschiedliche Weise mit Hilfe von Rechtsmitteln zur Wehr setzen. Eine Benutzungsanordnung kann grundsätzlich vor einem Verwaltungsgericht angefochten werden. Wurde die Benutzungsanordnung von der Bundesregierung oder einer obersten Bundesbehörde getroffen, ist eine Anfechtung allerdings nur vor dem höchsten deutschen Verwaltungsgericht, dem Bundesverwaltungsgericht, zulässig.

Sofern Streit über die Höhe der angemessenen Vergütung besteht, ist indes der Rechtsweg zu den Zivilgerichten eröffnet.

Fazit

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass durch die jüngsten gesetzlichen Entwicklungen aktuell eine einschneidende Möglichkeit zur Nutzung von Patenten besteht. Im internationalen Vergleich scheint die nationale Lösung im Ergebnis allerdings dem Interessenausgleich zu entsprechen, der auch in anderen Ländern vorgenommen wird. Im Vereinigten Königreich kann die dortige Regierung beispielsweise die sogenannte „Crown use“-Regelung aktivieren, um vergleichbare Ergebnisse zu erreichen.

Autor/Autorin

Pinsent Marc L. Holtorf
Marc L. Holtorf
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, Partner, Head of German Intellectual Property at Pinsent Masons | Website

Marc L. Holtorf, Rechtsanwalt, Partner, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, Head of German Risk Advisory Services and Life Sciences, Pinsent Masons Rechtsanwälte Steuerberater Solicitors Partnerschaft mbB, München.

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Dr. Julia Traumann
Rechtsanwältin, Legal Director, Fachanwältin für Gewerblichen Rechtschutz at Pinsent Masons | Website

Dr. Julia Traumann, Rechtsanwältin, Legal Director, Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz, Pinsent Masons Rechtsanwälte Steuerberater Solicitors Partnerschaft mbB, München.