Seit der Einführung von Enforcement-Verfahren fördern ÖPR und FMA systematisch Bilanzierungsfehler zu Tage. Das Anfang Juli beschlossene Strafrechtsänderungsgesetz 2015 reduziert das dadurch erhöhte Risiko krimineller Verfolgung von Vorständen kapitalmarktorientierter Unternehmen deutlich, beseitigt es aber nicht.

Klemens Eiter, BDO
Klemens Eiter, BDO

An einer Reform des Bilanzstrafrechts wurde bereits seit dem Jahr 2010 gearbeitet. Der Straftatbestand der „Bilanzfälschung“ war nicht nur in zahlreichen Einzelgesetzen des Gesellschaftsrechts verstreut und uneinheitlich geregelt. Er war auch inhaltlich nicht auf der Höhe der Zeit und mit den Vorgaben des Bilanzrechts im Unternehmensgesetzbuch (UGB) abgestimmt. Während das UGB ein „möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage“ fordert und damit dem international anerkannten Wesentlichkeitsprinzip („True and Fair View“) entspricht, stellte § 255 Aktiengesetz (AktG) die bloß „unrichtige Wiedergabe“ der „Verhältnisse der Gesellschaft“ und damit die Strafbarkeit jedes (kleinen) Bilanzierungsfehlers in den Raum.

Veröffentlichung verpflichtend
Durch die Einführung von Enforcement-Verfahren wurde die Bilanzstrafrechtsreform für kapitalmarktorientierte Unternehmen vakant. Die Tätigkeit von ÖPR und FMA ist darauf ausgerichtet, Fehler in ihren Abschlüssen zu finden. Die Verpflichtung zur Veröffentlichung dieser Fehler gibt dem Publikum darüber hinaus ein „Tool“ für die strafrechtliche Verfolgung in die Hand.

Ziel der Bilanzstrafrechtsreform war daher neben einer Vereinheitlichung der Bilanzdelikte insbesondere die Abstimmung mit Begriffen des Gesellschafts- und Rechnungslegungsrechts und die Beschränkung auf das „wirklich Strafwürdige“.

Unter Bezugnahme auf § 189a Z 10 UGB ist nunmehr klargestellt, dass nur die Auslassung oder fehlerhafte Darstellung wesentlicher Informationen, welche die Beeinflussung von Entscheidungen erwarten lassen, strafbar sein kann. Reine ausweistechnische Fehler fallen nur in Ausnahmefällen nicht darunter.