Es reicht nach Auslegung der BaFin nicht aus, auf die schriftliche Mitteilung des Registergerichts über die Eintragung des Genehmigten Kapitals an den Emittenten zu warten …

 

Thomas Wagner, Vorstand, Better Orange IR & HV AG

Börsennotierte, also nur am regulierten Markt gelistete Gesellschaften müssen nach § 30b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG u.a. Mitteilungen über die „Ausgabe neuer Aktien“ und die „Vereinbarung“ oder „Ausübung“ von Umtausch-, Bezugs-, Einziehungs- und Zeichnungsrechten unverzüglich im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlichen. Bestimmte Beschlussfassungen der Hauptversammlung lösen regelmäßig entsprechende Mitteilungen aus – nach der HV und auch später bei Ausübung der entsprechenden Ermächtigungen. Bei den Emittenten bestehen diesbezüglich teils noch große Unsicherheiten. Die BaFin überwacht die Einhaltung dieser Mitteilungspflichten bislang noch „wohlwollend“. Grundsätzlich können aber unterlassene, nicht richtige, unvollständige oder verspätete Mitteilungen mit einer Geldbuße von bis zu 200.000 EUR geahndet werden. Worauf kommt es also inhaltlich und zeitlich an.

Betroffene HV-Beschlüsse

Grundsätzlich lösen folgende Standard-HV-Beschlüsse Mitteilungspflichten nach § 30b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG aus – zum Teil mehrmals:

  • Dividendenzahlung
  • Reguläre Kapitalerhöhung
  • Genehmigtes Kapital
  • Bedingtes Kapital im Zusammenhang mit der Ermächtigung zur Ausgabe von Aktienoptionen oder Wandel-, Options- und/oder Gewinnschuldverschreibungen oder Genussrechten („Schuldverschreibungen“)
  • Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG
… Vielmehr besteht eine aktive Mitwirkungspflicht des Emittenten, sich selbst über den aktuellen Stand der Eintragung zu informieren. Dies kann beispielsweise über die Website www.handelsregisterbekanntmachungen.de erfolgen.

Bei Kapitalmaßnahmen knüpft die Mitteilungspflicht an die „Ausgabe neuer Aktien“, die bloße „Vereinbarung“, sprich die Einräumung von Rechten oder Ermächtigungen an den Vorstand, die die Ausübung von Umtausch-, Bezugs-, Einziehungs- und Zeichnungsrechten durch den Emittenten betreffen, und/oder an den Beschluss des Vorstands über die tatsächliche „Ausübung“ dieser Rechte an. Auch der „Ausschluss“ eines solchen Rechtes bei der „Vereinbarung“ oder bei der „Ausübung“ ist ausdrücklich mitteilungspflichtig.

Dividendenzahlungen

Es muss lediglich die Ausschüttung und Auszahlung einer „echten“ Dividende veröffentlicht werden. Ausgleichszahlungen im Zusammenhang mit einem Gewinnabführungs- oder Beherrschungsvertrag stellen keine Dividendenzahlung dar.

Dividendenbekanntmachungen werden üblicherweise bereits am ersten Werktag nach dem HV-Beschluss im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht, da taggleich auch die Auszahlung erfolgt. Unter Beachtung der AGB des Bundesanzeigers muss daher der Upload des Veröffentlichungstextes beim elektronischen Bundesanzeiger spätestens zwei Arbeitstage vor dem Veröffentlichungstag erfolgen (bis 14 Uhr).

Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien

Die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG umfasst in der Regel das Recht, die Aktien ohne weiteren HV-Beschluss einzuziehen und/oder das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre bei Verwendung der eigenen Aktien auszuschließen. Enthält der HV-Beschluss eine dieser „Vereinbarungen“, so ist diese Beschlussfassung unverzüglich nach der HV im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

Beschließt der Vorstand im weiteren Zeitablauf, das Recht zum Bezugsrechtsausschluss oder sein Einziehungsrecht auszuüben, muss die entsprechende Veröffentlichung nach § 30b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG unverzüglich nach dem Beschluss des Vorstands veranlasst werden. Aufgrund der zweitägigen Bearbeitungszeit beim elektronischen Bundesanzeiger erscheint die entsprechende Mitteilung zwei Werktage nach Upload des Veröffentlichungstextes, sofern dieser bis 14 Uhr erfolgt ist. Nachrichtlich wird im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Verwendung eigener Aktien noch auf mögliche Veröffentlichungspflichten nach § 15 WpHG (Ad-hoc-Meldung), nach § 26 Abs. 1 Satz 2 WpHG bzgl. bestimmter Meldeschwellen in Bezug auf eigene Aktien und auf die Veröffentlichung der Gesamtzahl der Stimmrechte nach § 26a WpHG am Ende des Monats beim Einzug der Aktien hingewiesen.

Kapitalerhöhungen – besondere Mitwirkungspflicht des Emittenten

Genehmigtes Kapital

Die Standard-Beschlussfassungen zum Genehmigten Kapital enthalten in der Regel die Ermächtigung des Vorstands, das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre gegen Bar- und/oder Sacheinlage in einem bestimmten Umfang auszuschließen.

Der HV-Beschluss zum Genehmigten Kapital wird konstitutiv mit der Eintragung ins Handelsregister. Der Zeitpunkt der unverzüglichen Veröffentlichungspflicht knüpft daher grundsätzlich an den Zeitpunkt der Eintragung ins Handelsregister an. In der Praxis ist aber der Zeitpunkt der Bekanntmachung über die Eintragung des Genehmigten Kapitals ins Handelsregister entscheidend. Es reicht nach Auslegung der BaFin allerdings nicht aus, auf die schriftliche Mitteilung des Registergerichts über die Eintragung des Genehmigten Kapitals an den Emittenten zu warten. Vielmehr besteht eine aktive Mitwirkungspflicht des Emittenten, sich selbst über den aktuellen Stand der Eintragung zu informieren. Dies kann beispielsweise über die Website www.handelsregisterbekanntmachungen.de erfolgen.

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