Welche Informationen müssen den Aktionären eines Unternehmens zusammen mit der Einladung zu einer Hauptversammlung übermittelt werden? § 125 Aktiengesetz (AktG) regelt das. Dass diese auf den ersten Blick doch relativ klare Norm Stolperfallen birgt, zeigt sich für börsennotierte Gesellschaften spätestens dann, wenn Aufsichtsratswahlen auf der Tagesordnung stehen.

Denn zusätzlich zu den Vorschlägen zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern müssen zwingend Angaben zur Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien gemacht werden – doch was ist darunter genau zu verstehen?

Ausschließlich börsennotierte Unternehmen betroffen

Bei im rechtlichen Sinn börsennotierten (also an einem geregelten Markt gehandelten) Gesellschaften ist nach § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG im Fall der anstehenden Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
mitzuteilen, welche weiteren Aufsichtsrats- und vergleichbaren Mandate in- und ausländischen Unternehmen die vorgeschlagenen Kandidaten bereits innehaben. Außerdem sollen Angaben zu ihrer Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen beigefügt werden. Das hat drei Gründe: Erstens sollen die Aktionäre in die Lage versetzt werden zu beurteilen, ob ein Kandidat überhaupt die notwendige Zeit hat, um sich angemessen den Pflichten seines Amtes widmen zu können. Zweitens wird so bekannt, ob ein Interessenkonflikt mit bereits bestehenden Mandaten denkbar wäre. Und schließlich kann drittens auf diese Weise überprüft werden, ob die in § 100 AktG genannte Höchstzahl an zulässigen Mandaten eines Kandidaten die Kandidatur für das angestrebte Amt überhaupt zulässt.