DIRK CornerErdacht vor 12 Jahren, will der Deutsche Corporate Governance Kodex Grundsätze guter Unternehmensführung bei börsennotierten Gesellschaften festschreiben und das durch diverse Krisen gelittene Vertrauen der Aktionäre als Eigentümer der Gesellschaften und auch der Öffentlichkeit wieder aufbauen. Der Deutsche Corporate Governance Kodex stellt wesentliche gesetzliche Vorschriften zur Leitung und Überwachung deutscher börsennotierter Gesellschaften dar und enthält in Form von Empfehlungen und Anregungen international und national anerkannte Standards guter und verantwortungsvoller Unternehmensführung. Er will das Vertrauen der internationalen und nationalen Anleger, der Kunden, der Mitarbeiter und der Öffentlichkeit in die Leitung und Überwachung deutscher börsennotierter Gesellschaften fördern.

Erwünschter und durchaus gewollter Nebeneffekt war damals wie heute auch, zu schnelle und drastische Aktivitäten des europäischen oder deutschen Gesetzgebers zu verhindern, der zusammen mit der veröffentlichten Meinung ungehalten über so manche Vorstandsexesse und unternehmerische Fehlentscheidungen war. Wo gute Unternehmensführung herrscht, werden sich über kurz oder lang auch gute Zahlen und damit eine erfolgversprechende Wertentwicklung zeigen. Soweit jedenfalls der theoretische Ansatz. Die Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex formuliert diese Empfehlungen und Anregungen und überprüft jährlich, ob sie der Best Practice guter Unternehmensführung weiter entsprechen oder ob sie angepasst werden müssen. Große Themen haben sich jedoch auch ohne den Kodex entwickelt. Und so regelte der Gesetzgeber dann die Teilhabe von Frauen an Führungspositionen und die Vorstandsvergütung doch noch in eigenen Vorschriften. Auch der europäische Gesetzgeber modernisiert das Aktienrecht und das Wertpapierhandelsgesetz munter an den Vorgaben des deutschen Corporate Governance Kodex vorbei.

Und insbesondere die Vorstandshaftung wurde und wird weiterhin nach den Prinzipien des Aktienrechts und des Strafrechts justiziabel. Hier haben die Gerichte auch in den unteren Instanzen zu Fragen der Compliance, der Organhaftung und der Verantwortung des Einzelnen im Rahmen der Organisation erfreulich deutliche Worte gefunden. Kein in den letzten Jahren verurteilter oder öffentlichkeitswirksam geschasster Vorstand liest im Urteil oder Strafbefehl etwas über einen möglichen Verstoß gegen den Corporate Governance Kodex.

Was leistet dann der Kodex? Das Verhältnis zu den Eigentümern einer Gesellschaft ist im Kodex an vielen Stellen erläutert und umschrieben. Die Gesellschaft wird die Aktionäre bei Informationen unter gleichen Voraussetzungen gleich behandeln. Geholfen hat das nicht wirklich, wenn man beispielsweise im Unternehmen die verschiedenen Stadien der Entwicklung bis zu einer veröffentlichungspflichtigen Ad hoc Mitteilung rechtssicher nachvollziehen wollte.

Das Verhältnis der Gesellschaft zu ihren Eigentümern und zukünftigen Investoren wird seit über 20 Jahren als Investor Relations bezeichnet. Der Kodex kennt weder den Begriff noch bietet er eine schlüssige Definition von Investor Relations an.

Von Peter StaabDirector Corporate Affairs MEDION AG