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Diesen und weitere Artikel zum Thema Hauptversammlung finden Sie in der neuen Ausgabe des HV Magazins 01-2022.

Im Moment arbeitet eine Arbeitsgruppe im Bundesministerium für Justiz zum Thema virtuelle Versammlungen im Gesellschaftsrecht. Der nächste Arbeitsgruppentermin wird, so die
Planung, Anfang März stattfinden. Was die (rechtliche) Zukunft von Hauptversammlungen börsennotierter Austro-Aktiengesellschaften betrifft, wird es wohl auch darum gehen, die unterschiedlichen Vorstellungen der verschiedenen Stakeholder unter einen Hut zu bringen

Diskussionspunkte gibt es einige: Nehmen wir die vier „besonderen Stimmrechtsvertreter“, die in der gesellschaftsrechtlichen COVID-19-Verordnung des Justizministeriums als Sonderbestimmung für die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft eingeführt worden sind. Diese zwischengeschaltete Ebene für die Stellung von Beschlussanträgen, für die Stimmabgabe und die Erhebung eines ­Widerspruchs in der virtuellen Hauptversammlung gibt es im „normalen“ Aktiengesetz nicht.

Besondere Stimmrechtsvertreter

In der HV-Praxis zeigt(e) sich, dass sich diese besonderen Stimmrechtsvertreter bewährt haben, sodass es die Meinung gibt, diese aus der COVID-19-Verordnung in Dauerrecht zu übernehmen. Die Praxis zeigt aber auch, dass man die Zahl rechtlich flexibler gestalten könnte. Denn in vielen Fällen hatten/haben nicht alle dieser besonderen Stimmrechtsvertreter viel zu tun. Dementsprechend gibt es den Wunsch vor allem kleinerer Gesellschaften (die ja die Kosten für diese besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß Verordnung tragen müssen), dass man auch mit weniger (ein bis zwei) auskommen können sollte. Zu diesem Thema gehört aber auch, dass man im Justizministerium der Übernahme solcher besonderen Stimmrechtsvertreter in ein Dauerrecht skeptisch bis ablehnend gegenübersteht. Es gibt die Bedenken, dass dies mit der Intention der gültigen EU-Aktionärsrechterichtlinie II nicht in Einklang wäre. Dort ist das individuelle Aktionärsrecht festgeschrieben, selbst einen Aktionärsvertreter nominieren zu dürfen, also nicht unbedingt einen der von der Gesellschaft vorgeschlagenen. Diesem ministeriellen Argument halten andere Juristen entgegen, dass Aktionäre weiterhin das Recht zur Nominierung „ihres“ Vertreters haben (können), der ja mit den besonderen Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft kommunizieren kann. Außerdem, so die Befürworter, würden die unabhängigen besonderen Stimmrechtsvertreter bei Präsenz-HVs wohl mit im Saal sitzen und wären die Möglichkeit und Chance für Aktionäre, die selbst physisch nicht teilnehmen können, über diese ihre Rechte ausüben zu können.

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§102 Aktiengesetz

Das jetzige Aktiengesetz geht grundsätzlich von der reinen Präsenz-HV-Form aus, erlaubt aber Fernteilnahme, Fernabstimmung und Fernübertragung. Die ministerielle COVID-19-Verordnung hat ausdrücklich nur rein virtuelle HVs geregelt. Wenn die Verordnung ausläuft, tritt automatisch wieder das ursprüngliche Recht in Kraft. Der physischen HV eine rein virtuelle Möglichkeit hinzutreten zu lassen, braucht also Adaptionen im Aktiengesetz. Ansatzpunkt kann der §102 AktG sein. Dort hätte eine Ergänzung Sinn. Etwa die Einführung eines neuen Absatzes 7; hier ließe sich ergänzend regeln: Wenn Fernteilnahme, Fernabstimmung und Fernübertragung gemäß diesem Paragraphen ermöglicht werden, könnte die HV auch ohne physische Anwesenheit von Aktionären stattfinden.

Ausländische Aktivitäten

Diskutierenswert sind weiters die Intentionen des neuen Referentenentwurfes zur Änderung des deutschen Aktiengesetzes, der auch im vorliegenden HV Magazin breiten Raum findet. Aber auch das neue Schweizer Aktienrecht für künftige Hauptversammlungen scheint interessant. Dieses sieht einen unabhängigen Stimmrechtsvertreter als obligatorisch vor. Außerdem soll es in Zukunft in der Schweiz alle Möglichkeiten von HV-Formen geben: Präsenz, virtuell, Misch-HV und Satellitenversammlung. Bestimmen soll letztlich der Verwaltungsrat der Gesellschaft. Die Satellitenversammlung ist im Österreichischen AktG schon jetzt verankert (§102 (3) Zi 1.), wird aber nicht praktiziert.

Zeitfenster

Die gesellschaftsrechtliche COVID-19-Verordnung läuft Ende Juni 2022 aus. Aber es gibt einige börsenotierte Aktiengesellschaften mit namhaftem Streubesitz, die erst danach ihre ordentliche HV angesetzt haben. Diese brauchen als Erstes Rechtssicherheit und Planbarkeit. Das Zeitfenster für gesetzliche Änderungen und/oder für eine nochmalige Verlängerung der Gültigkeit der ministeriellen Verordnung ist also bis Juni offen (Anmerkung: die Verordnung war ja auch 2020 und 2021 erst knapp vor Auslaufen verlängert worden).

Es ist guter Usus in Österreichs Ministerien, vor Rechtsänderungen die Meinungen der Betroffenen und anderer Stakeholder einzuholen. So auch im Justizministerium. Die Einbindung der Sozialpartner (und unabhängiger Rechtsprofessoren) hat sich schon bei der Gestaltung und Detailformulierung des Österreichischen Übernahmegesetzes und anderen gesellschaftsrechtlichen Materien bewährt. Auch jetzt sind neben u.a. der Rechtsanwalts- und Notariatskammer auch die Sozialpartner in die ministerielle Arbeitsgruppe eingeladen. Die Wirtschaftskammer etwa bringt ein Argument zusätzlich zum Thema Kleinaktionäre ein: Aus Unternehmenssicht erleichtern virtuelle HVs all jenen Unternehmen, die selbst ihrerseits an AGs beteiligt sind, die aktive HV-Teilnahme und die Live-Ausübung ihrer Aktionärsrechte. Somit spreche einiges für hybide Hvs, wobei die jeweiligen Aktionäre auf AG-Ebene darüber entscheiden sollten. Grundsätzlich sollten die HV-Formen Präsenz und virtuell offen stehen, die Wahl sollte von den Aktionären entschieden werden, Stichwort: Abstimmung in einer HV über eine allfällige Satzungsänderung für die Zukunft.

In nicht alltäglicher Eintracht mit „der Wirtschaft“ kann sich auch der Sozialpartner Arbeiterkammer, als Vertreter der (Schutz-)Interessen der Kleinanleger, aktuell für hybride Hauptversammlungen erwärmen. Fernteilnahmemöglichkeit mittels Zuschaltung wäre kleinaktionärsfreundlich. Denn es erleichtere auch Menschen die HV-Teilnahme, die bei reiner Präsenz-HV nicht dabei sein können: weil sie zu weit entfernt wohnen, oder alt, gebrechlich oder anders eingeschränkt sind. Hybride HVs könnten das Beste aus beiden Welten vereinen – für die Gesellschaften und die Aktionäre. Wobei die unbedingte Botschaft an Gesetzgeber und Gesellschaften lautet: Alle Aktionärsrechte müssen auch bei virtuellen HVs gelten, HV-Änderungen dürfen nicht zu einer Einschränkung der Rechte der Kleinaktionäre führen.

Ausblick: Was Aktionäre wollen

Dazu passend: Eine Umfrage des Interessenverbandes für Anleger (IVA), dem Österreichischen Schwesterverband der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V., Deutschland, in der Hauptversammlungssaison 2021 erbrachte ein beachtenswertes Meinungsbild: Grundsätzlich zeigte sich ein auffällig positives Votum für die Beibehaltung der Präsenz-HV. Sollte es zu einer Erweiterung des HV-Formats kommen, wird die Hybrid-HV favorisiert – unter absoluter Wahrung der Aktionärsrechte wie Rede-, Frage- und Stimmrecht. Im Detail: 71% bevorzug(t)en als Format der Hauptversammlung die Präsenz-HV. Nur 29% ­gaben der virtuellen HV gemäß der gesellschaftsrechtlichen COVID-19-Verordung den Vorzug. Zu den Bestrebungen, Elemente der virtuellen HV längerfristig, also nach den Pandemie Sonderzeiten, zu ermöglichen, gibt es vier Wunschgestaltungen (Mehr­fachantworten waren möglich): 16% wollen Präsenz-HV plus Übertragung im Internet mit Stimmrechtsvertreter, 17% sind für die vollständige Rückkehr zur reinen Präsenz-HV. Fast doppelt so viele, 32%, halten Präsenz-HV plus Übertragung im Internet plus eigene Stimmrechtsausübung (hybride HV) für vorteilhaft. Und 48% betonen bei Präsenz-HV als auch bei Internet-Übertragung und -Abstimmung die unbedingte „Wahrung der Aktionärsrechte (Rede, Frage-, Stimmrecht)“. Letzteres zeigt die Sorge ­unter Privataktionären vor einer Beschneidung ihrer Aktionärsrechte im Zuge einer „Modernisierung“ von HV-Elementen.

Autor

Manfred Kainz
Wirtschafts- und Finanzredakteur
office@kainzcommunication.com

Autor/Autorin

Manfred Kainz