Mit den Schlagworten „Verbesserung des Anlegerschutzes“ und „Markteffizienz“ hat die Europäische Kommission die Novellierung des Prospektrechts in den letzten Jahren vorangetrieben. Diese Ziele versucht der europäische Gesetzgeber einerseits durch eine neue Prospektrichtlinie, die es zum 1. Juli 2012 in nationales Recht umzusetzen gilt, sowie andererseits durch eine neue Verordnung zu erreichen. Die Ausdehnung der Prospektfreiheit sowie die Einführung von „verhältnismäßigen Offenlegungsregeln“ im Hinblick auf Bezugsrechtsemissionen sind die Folge. Letztere bedeuten in Deutschland eine Prospektpflicht bei Bezugsrechtsemissionen im regulierten Markt und Freiverkehr.Von Annett Hüttinger und Marlene Schlichting, jeweils Equity Capital Markets, VEM Aktienbank AG

Die in Deutschland derzeit praktizierte Prospektfreiheit von Bezugsrechtsemissionen im regulierten Markt und Freiverkehr muss künftig aufgegeben werden.

Anders als im Rest Europas stellt ein Bezugsangebot in Deutschland nach der Auffassung der BaFin kein öffentliches Angebot dar, sofern ein börslicher Handel der Bezugsrechte nicht stattfindet. Eine Prospektpflicht des Bezugsangebots ist daher bisher in jedem Marktsegment entfallen. Die derzeitige Praxis der Deutschen Börse hinsichtlich der prospektfreien Zulassung von Aktien aus Bezugsrechtsemissionen zum regulierten Markt ist auf eine weite Auslegung von § 4 Abs. 2 Nr. 7 WpPG zurückzuführen. Dieser Ausnahmetatbestand sieht die Prospektfreiheit für Aktien vor, die nach der Ausübung von Umtausch- und Bezugsrechten aus anderen Wertpapieren entstanden sind, wobei die Deutsche Börse unter den Begriff „anderes Wertpapier“ auch bereits zugelassene Aktien subsumiert.

Die Europäische Kommission hat jedoch am 30. März 2012 eine Delegierte Verordnung zu der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 veröffentlicht, die ausdrücklich die Prospektpflicht bei Bezugsrechtsemissionen sowie den Umfang der Veröffentlichungserfordernisse eines solchen Prospekts bestimmt. Die Delegierte Verordnung findet auf dem EU-regulierten Markt sowie auf multilaterale Handelssysteme, also auch auf den Freiverkehr, Anwendung.

 

Quelle: VEM Aktienbank AG

Inhaltlich will die Europäische Kommission den Emittenten von Bezugsemissionen „verhältnismäßige Angabepflichten“ auferlegen. Dem Anlegerschutz einerseits und dem bereits bestehenden Informationsniveau von Anlegern und Finanzmarkt andererseits soll hierbei Rechnung getragen werden. Die Delegierte Verordnung sieht daher im Vergleich zu einem regulären Wertpapierprospekt vereinfachte Publikationsregelungen vor. Der Emittent kann den Prospekt für Bezugsrechtsemissionen innerhalb von 12 Monaten verwenden. Insofern die Zulassung beantragt wird, können auf Grundlage des Prospekts auch die Bezugsrechte während der Bezugsfrist börslich gehandelt werden.

Die Ausdehnung der Prospektfreiheit, insbesondere die Anwendbarkeit des WpPG für Emissionen über 5 Mio. EUR, schafft gerade für KMU mehr Spielraum im Rahmen der Eigenkapitalbeschaffung und ist daher begrüßenswert. Die Einführung der Prospektpflicht bei Bezugsrechtsemissionen wird jedoch für die Gesellschaften einen erheblichen finanziellen und organisatorischen Mehraufwand bedeuten. Eine kurzfristige Kapitalbeschaffung im Kreise der Altaktionäre ist damit nicht mehr ohne weiteres durchführbar. Die vom europäischen Gesetzgeber beabsichtigte Erleichterung wird in Deutschland wegen der bisherigen Praxis im Hinblick auf Bezugsrechtsemissionen die gegenteilige Wirkung erzielen. Dies könnte den Kapitalmarkt für KMU in Deutschland noch unattraktiver machen.

 

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