Der Law Corner Beitrag von Dr. Lutz Pospiech, Assoziierter Partner, Dr. Daniel Rubner, Assoziierter Partner, GÖRG Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, München.

Die Weihnachtszeit bietet den passenden Rahmen, sich mit Fragestellungen jenseits schnöder pekuniärer Erwägungen zu befassen: Am 19.4.2017 ist das Gesetz zur Stärkung der nichtfinanziellen Berichterstattung der Unternehmen in ihren Lage- und Konzernlageberichten (CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz) in Kraft getreten (BGBl. 2017, 802). Es entfaltet seine Wirkung für alle Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2016 beginnen – und betrifft auch Anleiheemittenten am regulierten Markt

Zweck der nichtfinanziellen Berichterstattung
Ziel des Gesetzes und der zu Grunde liegenden europäischen Richtlinie 2014/95/EU (CSR-Richtlinie) ist es, die globale Wirtschaft nachhaltig zu fördern und für die Berichterstattung und Transparenz von nichtfinanziellen Informationen einen europäischen Mindeststandard auf hohem Niveau zu etablieren (Erwägungsgrund 1 CSR-Richtlinie). Die Anforderungen betreffen u.a. ökologische und soziale Aspekte.

Anwendungsbereich
Zur Berichterstattung nach dem CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz verpflichtet sind Kapitalgesellschaften, wenn kumulativ die folgenden Voraussetzungen des § 289b I HGB vorliegen: (1) Die Gesellschaft ist eine große Kapitalgesellschaft nach § 267 III 1 HGB, (2) sie ist kapitalmarktorientiert i.S.v. § 264d HGB und (3) sie beschäftigt im Jahresdurchschnitt mehr als 500 Arbeitnehmer. Mutterunternehmen (§ 290 HGB) haben eine nichtfinanzielle Konzernberichterstattung abzugeben, wenn sie (1) zur Konzernrechnungslegung verpflichtet sind, (2) kapitalmarktorientiert nach § 264d HGB sind und (3) im Konzern mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigt sind. Für Tochterunternehmen, die in den Konzernabschluss und die nichtfinanzielle Konzernerklärung des Mutterunternehmens einbezogen werden, entfällt die Pflicht.

Inhalt der nichtfinanziellen Berichterstattung
Die jeweilige Gesellschaft ist verpflichtet, ihr Geschäftsmodell zu beschreiben (§ 289 I HGB) und nach § 289c II HGB zumindest auf folgende Aspekte einzugehen: (1) Umweltbelange, (2) Arbeitnehmerbelange, (3) Sozialbelange, (4) Achtung der Menschenrechte und (5) Bekämpfung von Korruption.

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