Sonderprüfungen dienen der Aufklärung von Sachverhalten durch externe Sachverständige. Häufig geht es dabei um Sachverhalte, die eine Haftung von Organmitgliedern begründen können. Zudem stellt die Publizität von Sonderprüfungsberichten eine Öffentlichkeit her, die aus Sicht der betroffenen Gesellschaft häufig unerwünscht ist. Sonderprüfungsanträge von Aktionären sind daher mit höchster Aufmerksamkeit und im Rahmen eines professionellen Konfliktmanagements zu bearbeiten.

Dr. Thomas Zwissler, Rechtsanwalt und Partner, Zirngibl Langwieser
Dr. Thomas Zwissler, Rechtsanwalt und Partner, ZIRNGIBL

Das AktG kennt unterschiedliche Arten der Sonderprüfung. Grundfall und in der Praxis am häufigsten anzutreffen ist die Sonderprüfung nach §§ 142 ff. AktG. Mit ihrer Hilfe kann die Hauptversammlung Maßnahmen der Geschäftsführung zur Überprüfung stellen. Das Gesetz nennt beispielhaft Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung. In der Praxis stehen jedoch andere Themen im Vordergrund, insbesondere:

  • Beziehungen zu Gesellschaftern, Organmitgliedern und nahestehenden Personen;
  • Unternehmenstransaktionen (Erwerb/Veräußerung von Unternehmen, Umwandlungsvorgänge nach dem UmwG);
  • Angemessenheit interner Kontrollsysteme (Risikomanagement, Compliance).

Voraussetzungen für die Befassung der Hauptversammlung

Die Befassung der Hauptversammlung kann auf unterschiedlichem Wege erreicht werden. Zunächst können Vorstand und Aufsichtsrat den Tagesordnungspunkt „Beschlussfassung über die Bestellung eines Sonderprüfers gemäß § 142 Abs. 1 AktG“ auf die Tagesordnung setzen. In der Praxis ist dies jedoch selten und allenfalls unter taktischen Gesichtspunkten denkbar, etwa um einem anderen Antrag zuvorzukommen. Die zweite Möglichkeit, die Befassung des Hauptversammlung zu erreichen, ist der Antrag auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG. Das Antragsrecht ist als Minderheitenrecht ausgestaltet, wobei die Hürde mit 5% des Grundkapitals bzw. einem anteiligen Betrag des Grundkapitals in Höhe von 500.000,00 EUR noch vergleichsweise hoch. Erst recht gilt dies für die weitere Variante der Einberufung einer gesonderten Hauptversammlung, für die § 122 Abs. 1 AktG eine Mindestbeteiligung von 20% des Grundkapitals verlangt. Die vierte Möglichkeit der Befassung der Hauptversammlung sind die sogenannten Ad-hoc-Anträge, die in der Hauptversammlung zu einem Tagesordnungspunkt gestellt werden, der bereits Teil der Tagesordnung ist. In der Regel handelt es sich dabei um die Tagesordnungspunkte zur Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat. Die Reichweite dieser Anträge ist aber auf den jeweiligen Tagesordnungspunkt beschränkt, bei Antragstellung im Zusammenhang mit der Entlastung also auf den konkret zur Debatte stehenden Entlastungszeitraum.

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