Dr. Thorsten Kuthe, Partner, und Madeleine Zipperle, Rechtsanwältin, Heuking Kühn Lüer Wojtek, Köln

Neben den Beschlüssen der ordentlichen Hauptversammlung (Entlastung und Wahl des Abschlussprüfers) zählen Beschlüsse zu Kapitalerhöhungsmaßnahmen zu den häufigsten Tagesordnungspunkten auf der Agenda von Hauptversammlungen. Die Bandbreite reicht dabei von direkten Kapitalerhöhungsbeschlüssen zu Bar- oder Sachkapitalerhöhungen über Ermächtigungen für das genehmigte Kapital und Wandelschuldverschreibungen bis hin zu bedingten Kapitalia für Aktienoptionsprogramme. Trotz der zahlreichen Beschlüsse, die es jedes Jahr gibt, findet sich immer noch eine Reihe von Stolperfallen. Dies liegt zum einen an dem komplexen Regelungsgeflecht, in welches das Aktiengesetz die Thematik eingewoben hat. Zum anderen trägt auch die Gerichtsbarkeit immer wieder dazu bei, die Verantwortungsträger zu verunsichern. Teilweise macht die Praxis sich aber auch selbst das Leben schwer. Es entwickeln sich Formulierungen, die manchmal eher hinderlich als nützlich sind.

Tipp Nr. 1: Keep it simple
Teilweise findet sich in der Praxis die Tendenz, möglichst viele Details in die Hauptversammlungsbeschlüsse aufzunehmen. Dies mag mancherorts dazu dienen, den Wunsch von Aktionären nach erhöhter Transparenz zu erfüllen. Es kann aber auch unerwünschte „Nebeneffekte“ haben. Als Beispiel für eine überflüssige und manchmal kontraproduktive Konkretisierung sei etwa Folgendes genannt: In Kapitalerhöhungsbeschlüssen findet sich ganz häufig die Formulierung, das Kapital werde „von … um … auf …“ erhöht. Diese Formulierung kann gefährlich sein. Es kommt gar nicht selten vor, dass sich zwischenzeitlich die Ausgangsbasis für das Grundkapital ändert. Beispiele aus unserer Praxis sind etwa, dass während einer laufenden Sachkapitalerhöhung „mal eben schnell“ eine Barkapitalerhöhung eingeschoben wird oder parallel Aktienoptionen oder Wandelschuldverschreibungen gewandelt werden. Damit ist dem so formulierten Kapitalerhöhungsbeschluss quasi der Boden entzogen, da die Ausgangsziffer und die Endziffer nicht mehr stimmen. Gleiches gilt, wenn aus irgendeinem Grund in der Vergangenheit eine Kapitalerhöhung einmal nichtig war und dies unbekannt ist. Die Folgen solcher Fälle sind ungeklärt. Teilweise wird aber angenommen, dass entsprechende Kapitalerhöhungsbeschlüsse mit falscher Ausgangsbasis nichtig seien. Ein Desaster, falls sich diese juristische Meinung in der Rechtsprechung durchsetzen sollte.

Einfache Lösung: Ausgangs- und Endkapitalziffer weglassen! Dies sind überflüssige Angaben. Das Gesetz fordert allein die Angabe des Betrags, um welchen das Kapital erhöht werden soll, mehr nicht.

Tipp Nr. 2: Berichtspflichten ernst nehmen
In der jüngeren Vergangenheit hat die obergerichtliche Rechtsprechung ihren Fokus insbesondere auch auf die Berichtspflicht des Vorstands – bzw. korrespondierend die Informationsrechte der Aktionäre – im Rahmen von Kapitalerhöhungsbeschlüssen gelenkt.

Beim genehmigten Kapital wird standardmäßig ein Bezugsrechtsausschluss beschlossen und hierfür auch ein Standardberichtstext zur Erfüllung der Pflicht über die Erläuterung des Bezugsrechtsauschlusses von den Gesellschaften genutzt. Das ist etabliert und funktioniert. Die Gefahr kommt jedoch von ganz anderer Stelle: Nicht selten wird nämlich vergessen, dass bei Durchführung einer Kapitalerhöhung, in der Regel aus genehmigtem Kapital, in der nächsten Hauptversammlung hierüber zu berichten ist, sofern das Bezugsrecht hierbei ausgeschlossen wurde. Das Bestehen dieser Pflicht ist schon seit Langem anerkannt. Ein Versäumnis in diesem Bereich nahm das OLG Frankfurt am Main zum Anlass, einen Beschluss über ein neues genehmigtes Kapital neben den Entlastungsbeschlüssen im Rahmen einer Anfechtungsklage für nichtig zu erklären.

Foto: PantherMedia / Marek Uliasz

Im entschiedenen Fall hatte es der Vorstand unterlassen, von sich aus in der nachfolgenden Hauptversammlung über den Bezugsrechtsausschluss zu berichten sowie den Ausgabebetrag der neuen Aktien aus einer seit der letzten Hauptversammlung erfolgten Ausnutzung des genehmigten Kapitals zu begründen. Eine derartige Pflichtverletzung führt nun aber nicht etwa nur zur Anfechtbarkeit von Entlastungsbeschlüssen, sondern auch zur Anfechtbarkeit eines in der gleichen Hauptversammlung beschlossenen neuen genehmigten Kapitals. Diese zeitliche Parallelität findet sich häufig, denn regelmäßig wird nach einer (auch teilweisen) Ausnutzung des genehmigten Kapitals in der nächsten anstehenden Hauptversammlung ein neues genehmigtes Kapital beschlossen, um dem Vorstand wieder Handlungsspielraum zu geben. Das Gericht meinte nun, für die Frage, ob dem Vorstand ein neuer Ermächtigungsrahmen durch die Hauptversammlung anvertraut werde, sei sein Verhalten bei früheren Kapitalmaßnahmen von Relevanz. Aus dem vermeintlichen Standardbeschluss zum genehmigten Kapital wird damit quasi im Reflex ein Beschluss, der einem Anfechtungsrisiko unterliegt.

Tipp Nr. 3: Lieber mal eine Frage zu viel beantworten
In eine ähnliche Kerbe schlägt ein Urteil des OLG München. Dort waren im Rahmen der Generaldebatte anlässlich der Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals Details zu einer zwei Jahre zurückliegenden Kapitalerhöhung abgefragt worden. Diese Fragen wurden teilweise nicht und teilweise falsch beantwortet. Man könnte meinen, dies sei unwesentlich, weil Vorgänge, die zwei Jahre zurückliegen, nicht mehr Gegenstand der Tagesordnung für die aktuelle Hauptversammlung seien, hätte man danach doch schon in der vorangegangenen Hauptversammlung fragen können. Das sah das Gericht hier aber anders und erklärte das genehmigte Kapital wegen Verletzung des Informationsrechts der Aktionäre für nichtig. Wesentlicher Grund hierfür sei, dass die Hauptversammlung bei der Schaffung genehmigten Kapitals ihre Kompetenzen, die sie sonst bei der Erhöhung des Grundkapitals hätte, auf den Vorstand verlagere. Daher müsse auch Vertrauen in die Vorgehensweise des Vorstands vorhanden sein. Um feststellen zu können, ob die Aktionäre dem Vorstand einen neuen Ermächtigungsrahmen anvertrauen können, sei es relevant, nach seinem Vorgehen bei Kapitalerhöhungen in der Vergangenheit zu fragen, auch wenn diese schon zwei Jahre zurückliegen. Also besser solche Fragen noch einmal beantworten.

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