Der Gesetzgeber hat nun, unter Ausschöpfung des Zeitrahmens für die nationale Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie, den ersten Entwurf des Umsetzungsgesetzes veröffentlicht. Das ARUG II stellt, zusammen mit den ebenfalls kürzlich vorgelegten Neuerungen zum ­Deutschen Corporate Governance Kodex (siehe Seiten 30-31, Anm. d. Red.), ein größeres Änderungsprogramm dar, welches zwar 2019 verabschiedet sein, aber zum Schutz der ­Emittenten mit Übergangsfristen erst ab 2020 zum Tragen kommen wird.

Auch bei der Inhaberaktie ist ein Verzicht auf Druckunterlagen bereits möglich. Die Entscheidung, keine Druckstücke mehr zur Verfügung zu stellen, treffen Emittenten aber ungern. Da die Intermediäre ihre Depotkunden nicht nach schriftlichem und elektronischem Versand unterscheiden, muss grundsätzlich entschieden werden, ob es für alle Aktionäre eine Druckfassung der Einberufung gibt oder eben nicht. Nur ganz wenige Emittenten, mit meist einer geringen Aktionärszahl, haben gänzlich auf Druckfassungen verzichtet. Man hört dann vom „Glühen“ der Hotline durch ­Aktionärsbeschwerden, was jeder Emittent gerne vermeidet. Was ist bei dem ARUG II dann der Unterschied? Der eindeutige ­Wille des Gesetzgebers zur elektronischen ­Gestaltung der Prozesse. Künftig also eine E-Mail, ein Posteingang im elektronischen Postfach oder vielleicht auch noch ein Brief – dieser aber enthält eine URL oder einen Adresspfad ins Internet, wo die notwendigen Unterlagen liegen. Attraktiver Gedanke dabei: Auch die Einberufung und begleitendes Material können optisch auf eine zeitgemäße Onlinegestaltung kommen – man denke an die Entwicklungen beim inter­aktiven Online-Geschäftsbericht, der ja ­alle Sinne anspricht.

In § 67d erhält der Emittent einen Infor­mationsanspruch gegenüber den Inter­mediären, der im Prinzip den gesetzlichen Angaben für die Namensaktie entspricht. Ein wertvoller Wissenszuwachs kann hier geschaffen werden, aber: Wohin dann ­damit? In eine Excel-Tabelle ohne zentralen Zugriff? Auf Basis von Stichtags­betrachtungen, die sich permanent verändern können? Mit der in § 67e Abs. 2 ­erwähnten recht kurzen Datenhaltedauer von nur zwölf Monaten für Gesellschaften und Intermediäre? Auch hier spricht ­vieles dafür, mit einem Aktienregister sehr viel strukturierter arbeiten zu können – ­Datenschutzfragen kommen erst gar nicht auf, da der Umgang mit den umfangreichen und sensiblen Aktionärsdaten mit einem Aktienregisterführer klar auf Basis der ­gesetzlichen Regelungen behandelt werden wird. Die Nichteinhaltung der neuen Auskunfts- und Meldepflichten der Intermediäre nach den §§ 67a bis 67d AktG-E führt übrigens künftig nach § 405 Abs. 2a AktG-E zu einer bußgeldbewährten Ordnungswidrigkeit.

§ 67f betrifft die Kosten der Intermediäre, die auch weiterhin – der bisherige § 128 AktG soll komplett gestrichen, die Kostenverordnung von 2003 gänzlich aufgehoben werden – von den Emittenten zu tragen sind. Der Gesetzgeber will erreichen, dass der Markt sich hier auf Kostensätze einigt, die aber nur für Aufwendungen „auf dem jeweiligen Stand der Technik“ erstattet ­werden können. Wer also über teure und schwerfällige Systeme verfügt, erhält nur die Vergütung für „smarte“ Systeme. Da dies auch recht unscharf formuliert und der Kreis der Intermediäre groß und heterogen ist, dürften Verhandlungen herausfordernd werden und könnten mehr Zeit einnehmen als der Gesetzgebungsfortgang.