Dr. Tatjana Schroeder, Rechtsanwältin und Partnerin, SKW Schwarz Rechtsanwälte, Frankfurt

Die HV-Saison 2011 war für börsennotierte Unternehmen ein Traumzustand: Es gab keine Änderungen im Corporate Governance Kodex und keine aktienrechtlichen Neuerungen. „Same procedure as last year“ wird 2012 umso weniger gelten, wenn der Ende 2011 vorgelegte Regierungsentwurf zur Aktienrechtsnovelle umgesetzt wird. Nachdem der Referentenentwurf von 2010 heftig kritisiert worden war, hat der Gesetzgeber zahlreiche Vorschläge aus der Praxis aufgegriffen und redaktionelle „Nacharbeit“ geleistet. Der folgende Beitrag beleuchtet einige Beispiele.

Die Einberufung der Hauptversammlung

Zum Recht der Hauptversammlung enthält der Regierungsentwurf entscheidende Klarstellungen. Seit Einführung des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrichtlinie (ARUG) drohte HV-Beschlüssen bei einem Ergänzungsverlangen der Aktionäre ein neues Anfechtungsrisiko durch die Nicht- oder Falschangabe der hierfür vorgesehenen Aktien-Haltefristen: Über die Voraussetzungen, die Aktionäre erfüllen müssen, um die Ergänzung der Tagesordnung der Hauptversammlung zu verlangen, muss eine börsennotierte Gesellschaft ihre Aktionäre nach den Vorgaben des ARUG bereits bei der Einberufung der Hauptversammlung aufklären. Die Ergänzung kann nur verlangt werden, wenn der Aktionär eine Mindestmenge an Aktien über einen bestimmten Zeitraum hält. Die konkrete Berechnung dieser Haltefrist war dem Gesetz bislang nicht eindeutig zu entnehmen. Es war daher umstritten, ab und bis wann Antragsteller ihre Aktien halten mussten, um sich für das jeweilige Verlangen zu legitimieren.

Der Regierungsentwurf folgt dem Ansatz, dass sich die Haltefrist auf den Tag des Zugangs des Verlangens und nicht auf den Tag der Hauptversammlung bezieht. Er legt nun fest, dass Aktionäre künftig in jedem Fall nachweisen müssen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Zugang des Ergänzungsverlangens Aktien besitzen und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. Diese Klarstellung bedeutet für die Praxis deutlich mehr Sicherheit, wobei 91 Tage die Handhabung noch einfacher gemacht hätten – denn dann würde der Wochentag fortgeschrieben. Offen bleibt allerdings, welche Anforderungen an den Nachweis zu stellen sind. Dies ist insofern entscheidend, als der Antrag unbeachtlich ist, wenn die „Haltefrist“ nicht nachgewiesen ist. Unternehmen sollten deshalb überlegen, ob sie in die Einladungsunterlagen weitere Angaben aufnehmen wollen und welche Anforderungen sie konkret verlangen würden, sollte ein solcher Antrag gestellt werden. Dies könnte z.B. die Vorlage einer Verpflichtungserklärung des depotführenden Instituts sein, den Vorstand des Unternehmens über jede Veränderung des Aktienbestands des Aktionärs zu informieren.

Über Voraussetzungen, die Aktionäre erfüllen müssen, um eine Ergänzung der Tagesordnung der Hauptversammlung zu verlangen, muss bereits bei der Einberufung der Hauptversammlung aufgeklärt werden. Foto: PantherMedia / Zsolt Nyulaszi

Erläuternder Bericht des Vorstands

Der Vorstand einer börsennotierten AG hat der Hauptversammlung einen erläuternden Bericht zu den übernahmerelevanten Angaben zugänglich zu machen. Unklar war bislang, ob dieser Bericht auch vor der HV auszulegen war. Hierzu stellt der Regierungsentwurf nun klar, dass der Inhalt des Erläuterungsberichts zu bestimmten Lageberichtsangaben nicht zu den vor der Hauptversammlung auszulegenden Unterlagen gehört.

Darüber hinaus entfällt künftig die Pflicht, die Einberufung der Hauptversammlung europaweit zu verbreiten, wenn die Gesellschaft ausschließlich Namensaktien ausgegeben hat und die Einberufung wie in der Praxis üblich über den elektronischen Bundesanzeiger erfolgt. Damit folgt der Gesetzgeber seiner bisherigen Linie, die „Veröffentlichungswut“ einzudämmen und es Unternehmen zu ermöglichen, Unterlagen nur noch auf die Internetseite der Gesellschaft zu stellen. Dies erleichtert der Praxis die Handhabung erheblich, weil zusätzlicher Verwaltungsaufwand wegfällt.

Beteiligungstransparenz bei nicht börsennotierten Gesellschaften

In diese Richtung gehen auch die im Vergleich zum Referentenentwurf vorgenommenen Anpassungen zum Thema „Beteiligungstransparenz“. Nach dem Referentenentwurf sollte nicht börsennotierten Gesellschaften eine Verbriefung des Grundkapitals durch Inhaberaktien untersagt und die Alt-Gesellschaften bis 2014 zwingend auf Namensaktien umgestellt werden. Der Regierungsentwurf ist von dieser Forderung nun abgerückt: Die Inhaberaktie bleibt für börsennotierte Gesellschaften, alt wie neu, uneingeschränkt zulässig. Für nicht börsennotierte Gesellschaften mit Inhaberaktien soll nur noch der Anspruch auf Einzelverbriefung ausgeschlossen sein. Ferner müssen Sammelurkunden bei einer Wertpapiersammelbank oder einem qualifizierten ausländischen Verwahrer hinterlegt werden. Um Missbrauch zu verhindern, werden die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Aktienrechtsnovelle 2012 schon bestehenden Alt-Gesellschaften von der Neuregelung nicht komplett ausgenommen. Der Gesetzgeber stellt bei den Übergangsfristen nicht auf den Tag des Inkrafttretens, sondern bereits auf den 21. Dezember 2011 ab, sodass am Ende auch Alt-Gesellschaften zum Teil noch mit Auswirkungen zu rechnen haben. Damit dürfte die Transparenz des Aktionärskreises hinreichend gewährleistet sein.

Kein Nachzahlungsanspruch für Vorzugsaktien

Hier hält der Regierungsentwurf letztlich an dem ursprünglichen Vorschlag fest, dass Vorzugsaktien künftig ohne Nachzahlungsanspruch ausgegeben werden können. Wie bisher können daneben auch Vorzugsaktien mit Nachzahlungsanspruch ausgegeben werden. Gesellschaften können frei wählen, welche Arten von Vorzugsaktien sie ausgeben möchten. Beide Formen sind auch nebeneinander möglich. Die Vorzugsaktie wird hierdurch gestärkt. Wollen Gesellschaften von der neuen Form Gebrauch machen, müssen sie allerdings ihre Satzung entsprechend anpassen.

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