Im Beschluss vom 05.11.2013, II ZB 28/12 – Deutsche Bank HV 2010, hat der BGH festgestellt, dass das in § 131 AktG enthaltene Erfordernis, dass die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Tagesordnungspunkts erforderlich sein muss, mit Europarecht vereinbar ist. Die Entscheidung befasst sich ferner mit der Frage, wann es dem Aktionär in der HV obliegt, nachzufragen, wenn eine gegebene Auskunft unzureichend erscheint.

Nachfrageobliegenheit des Aktionärs

Michael Schwartzkopff. Partner, und Axel Hoppe, Managing Associate, LLR Legerlotz Laschet
Michael Schwartzkopff. Partner, und Axel Hoppe, Managing Associate, LLR Legerlotz Laschet

Bei unzureichender Beantwortung relevanter Fragen in der HV ist i.d.R. das Auskunftsrecht verletzt, was zur Anfechtbarkeit des betroffenen HV-Beschlusses führen kann. Die Rechtsprechung nimmt jedoch bei unzureichender Fragenbeantwortung keine Auskunftsrechtsverletzung an, wenn Aktionäre ihnen obliegende Nachfragen unterlassen haben. Dabei können vier Fallgruppen unterschieden werden:

Nachfragen nach weiteren Details sind geboten, wenn der Aktionär auf eine pauschale Frage eine pauschale Antwort erhält. Dies hat der BGH in dem erwähnten Beschluss bestätigt.

Nachfrageobliegenheiten bestehen nach dem BGH zudem, wenn der Aktionär auf eine Vielzahl von Informationen gerichtete Fragen stellt, die zumindest teilweise nicht relevant sind. Erhält der Aktionär aus seiner Sicht unzureichende Pauschalantworten, muss er durch gezielte Nachfragen deutlich machen, welche Detailauskünfte er begehrt.

Der Aktionär muss ferner nachfragen, wenn die gestellte Frage objektiv (noch) hinreichend beantwortet wurde, die vollständige Beantwortung aber aus der Antwort nicht zweifelsfrei hervorgeht. In dem entschiedenen Fall (OLG Frankfurt/Main vom 26.06.2012, 5 U 144/09 – Deutsche Bank HV 2008) ging es um durch ein bestimmtes Geschäft erlittene Verluste. Die Frage wurde ausdrücklich für einen bestimmten Zeitraum beantwortet, während der Aktionär alle eingetretenen Verluste einschließlich eines früheren Zeitraums genannt wissen wollte.

Das OLG Stuttgart (Beschluss vom 29.02.2012, 20 W 5/11 – Porsche SE) hat eine Nachfrage für erforderlich gehalten, wenn der Vorstand die Frage für den Aktionär erkennbar anders versteht und beantwortet, als sie der Aktionär verstanden wissen wollte.

Nur wenn Aktionäre diese Grundsätze beachten, können sie also die Erteilung präziser Antworten erwarten.

Rügeobliegenheit des Aktionärs

Werden Fragen gestellt, die den dargestellten Anforderungen genügen, aber nicht (hinreichend) beantwortet, ist noch ungeklärt, ob dies unmittelbar zur Anfechtbarkeit führt oder der Aktionär auch dies rügen muss, insb. wenn der Versammlungsleiter am Ende der Aussprache nachfragt, ob Fragen unbeantwortet geblieben sind. Hierzu hat das OLG Köln (Urteil vom 28.07.2011, 18 U 213/10) entschieden, dass eine Rügeobliegenheit, die im Falle ihrer Nichterfüllung zur Rechtsmissbräuchlichkeit erhobener Rechtsbehelfe führt, nur unter engen Voraussetzungen anzuerkennen sei. Ein Rechtsverlust setze voraus, dass dem Aktionär in der HV bewusst war, dass Fragen unbeantwortet blieben. Zudem müsse die Gesellschaft davon ausgehen dürfen, dass alle gestellten Fragen beantwortet wurden. Schließlich müsse die Nachfrage das Ziel gehabt haben, noch offene Fragen zu beantworten, und dürfe nicht nur einen Hinweis auf die Möglichkeit einer Protokollierung nach § 131 Abs. 5 AktG darstellen. Die Entscheidung hat für erhebliches Aufsehen gesorgt, gingen Rechtsprechung und Lehre doch davon aus, dass jegliche Nachfragen in der HV nach unbeantworteten Fragen, auf die keine Reaktion erfolgte, zu einem Rechtsverlust führten.

U.E. ist der Entscheidung des OLG Köln nur eingeschränkt beizupflichten. Rügt ein Aktionär die Nichtbeantwortung gestellter Fragen nicht, macht er deutlich, dass die Antwort für die Wahrnehmung seiner Aktionärsrechte nicht (mehr) relevant ist. Ob ihm bewusst ist, dass Fragen unbeantwortet blieben, sollte keine Rolle spielen. Werden Fragen unvollständig beantwortet, kommt es darauf an, ob dies dem Aktionär erkennbar war, denn nur dann kann von ihm eine Rüge erwartet werden.

Bedeutung für die Leitung der HV

Dem Versammlungsleiter obliegt die ordnungsgemäße Durchführung der HV, wozu es nach teilweise vertretener Ansicht gehört, dafür zu sorgen, dass eindeutige Fragen gestellt werden. Verletzt er seine diesbezüglichen Pflichten, kann eine Obliegenheitsverletzung des Aktionärs im Einzelfall ggf. ausscheiden. „Feuert“ bspw. ein Aktionär eine Vielzahl Fragen in rascher Folge ab, wird man es dem Versammlungsleiter kaum vorwerfen können, wenn er nicht jede missverständliche Frage sofort beanstandet. Zweifelsfälle sollten zu Lasten des Aktionärs gehen, da es primär seine Sache ist, eindeutige Fragen zu stellen. Der Vorstand sollte es im Rahmen der Beantwortung der Fragen vermeiden, auf als unklar empfundene Fragen eine Antwort zu geben und stattdessen um Präzisierung bitten.

Für die Rügeobliegenheit folgt aus der Entscheidung des OLG Köln, dass man sich besser nicht auf die am Debattenende gestellte „salvatorische Frage“ nach offenen Fragen verlässt, die aber weiterhin gestellt werden sollte. Die Gesellschaften sollten unbedingt darauf hinwirken, alle relevanten Fragen in der HV präzise zu beantworten, was eine umfassende Vorbereitung sowie geschlossene Dokumentation des Q&A-Prozesses, ggf. einschließlich Kontrolle der verlesenen Antworten (sog. Verlesekontrolle), voraussetzt.

Fazit

Die genannten Entscheidungen bringen insofern mehr Rechtssicherheit als Fallgruppen, in denen weitere Auskünfte nur auf Nachfrage hin erforderlich sind, erweitert und klarer konturiert werden. Im Übrigen ist zu hoffen, dass die Entscheidung des OLG Köln zur Rügeobliegenheit alsbald vom BGH revidiert und der Nachweis einer bewusst unterlassenen Nachfrage des Aktionärs nicht mehr gefordert wird.

Ursprünglich erschienen in der HV Magazin Sonderausgabe „HV-Recht 2014“

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