Bernhard Orlik, Geschäftsführer, Haubrok Corporate Events GmbH

Am 5. Juli 2011 hat das OLG Frankfurt in einem Urteil eine bereits im Jahr 2005 ergangene Entscheidung des BGH (II ZR 90/03) fortgeführt. In der sogenannten Mangusta/Commerzbank I-Entscheidung des BGH legte dieser fest, dass der Vorstand einer Aktiengesellschaft nach Inanspruchnahme der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter Anwendung des Bezugsrechtsausschlusses der Aktionäre über die Einzelheiten seines Vorgehens auf der nächsten ordentlichen Hauptversammlung zu berichten sowie Rede und Antwort zu stehen hat.

Grundzüge des Urteils

Das OLG Frankfurt (5 U 104/10) präzisierte, dass der Vorstand aktiv die Hauptversammlung zu unterrichten hat. Unterlässt der Vorstand diese Informationspflicht, so ist zum einen der Beschluss über die Entlastung des Vorstands anfechtbar und zum anderen – weitaus schwerwiegender – eine Beschlussfassung zur Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals ebenfalls anfechtbar. Gegen diese Entscheidung hat die Beklagte zunächst Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH eingelegt, diese jedoch wieder zurückgenommen, so dass die Entscheidung des OLG Frankfurt nunmehr rechtskräftig ist.

In seiner Entscheidung ließ das OLG Frankfurt völlig offen, wie der Vorstand seine Informationspflicht ausgestalten soll. In Kommentierungen des fraglichen Urteils gingen die Meinungen auch weit auseinander. Während einige Kommentatoren es für ausreichend halten, dass der Vorstand mündlich die Hauptversammlung informiert, gingen andere Meinungen davon aus, dass sich die Informationsverpflichtung am Bericht über den möglichen Ausschluss des Bezugsrechts nach § 186 Absatz 4 AktG zu orientieren hat. Ebenso unklar blieb der Inhalt eines derartigen Berichts nach erfolgtem Bezugsrechtsausschluss.

Geübte Praxis im Überblick

Etwas Licht ins Dunkel bringt hier ein Blick in die im Jahr 2012 von den Gesellschaften geübte Praxis. Haubrok Corporate Events hat 2012 sechs Berichte identifiziert. Dies waren:

  • GESCO AG
  • INDUS Holding AG
  • Klöckner SE (Hierbei handelte es sich um eine Kapitalerhöhung mit Bezugsrechtshandel. Der Bericht wurde wohl nur „höchst vorsorglich“ erstellt.)
  • LPKF Laser & Electronics AG
  • Sky Deutschland AG
  • sunways AG

Informationswege

Alle Gesellschaften erstellten einen schriftlichen Bericht. Mit Ausnahme der LPKF Laser & Electronics AG haben alle Gesellschaften den Bericht im Rahmen der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger abgedruckt. Des Weiteren war der Bericht Teil der Mitteilungen gemäß § 125 AktG und wurde somit allen Aktionären unaufgefordert übersandt. Alle sechs betrachteten Gesellschaften machten den Bericht darüber hinaus den Aktionären über ihre Internetseite zugänglich.

Bei den Informationswegen scheint sich die Praxis an den bekannten Informationswegen des Berichts nach § 186 Absatz 4 AktG zu orientieren:

  • Bundesanzeiger
  • Mitteilung nach § 125 AktG
  • Internetseite des Unternehmens

Selbstverständlich sollte der Vorstand im Rahmen seiner mündlichen Ausführungen in der Hauptversammlung auch noch in einigen Sätzen zum erfolgten Bezugsrechtsausschluss bei der Ausnutzung des genehmigten Kapitals Stellung nehmen.

2012 erstellten alle sechs betrachteten Gesellschaften einen schriftlichen Bericht zum Bezugsrechtsausschluss. Quelle: PantherMedia/Dmitriy Shironosov

Berichtsinhalt

Neben den Informationswegen des Berichts war es spannend zu untersuchen, wie umfangreich und mit welchen Inhalten die sechs Berichte veröffentlicht wurden. Fraglos überraschte, dass die Berichte sehr lang waren und teilweise den Berichtsumfang der Berichte nach § 186 Absatz 4 AktG übertrafen. Gleiches traf auch auf den Detailreichtum der übermittelten Informationen zu. Die sechs untersuchten Berichte wiesen folgende wesentliche Elemente auf, die jeweils in fast allen Berichten zu finden waren:

–          Datum des zugrunde liegenden Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung

–          Datum des Vorstandsbeschlusses zur Ausnutzung des genehmigten Kapitals (ggf. mit Zustimmung des Aufsichtsrats)

–          Umfang der Kapitalerhöhung (Aktien, Kapital, Nennung altes und neues Grundkapital)

–          Eintragungsdatum der Kapitalerhöhung in das Handelsregister

–          Darstellung in größerem individuellen bzw. gesamtwirtschaftlichen Kontext der durchgeführten Kapitalmaßnahme

–          Platzierungspreis der neuen Aktien

–          Bruttoemissionserlös

–          Nennung der die Transaktion begleitenden Kreditinstitute

–          Nennung der Aktienzeichner

  • WpHG
  • Aktionärsstruktur

–          Ausführungen zur Festlegung des Platzierungspreises

  • Begründung der Wahl des Referenzkurses
  • Herleitung und Nennung des Referenzkurses

–          Nennung und Begründung der Differenz von Referenzkurs und Platzierungskurs

  • Verweis auf das Schwankungsintervall des Ermächtigungsbeschlusses

–          Begründung der Notwendigkeit des Bezugsrechtsausschlusses bzw. wieso eine zweiwöchige Bezugsfrist nicht sachgerecht gewesen wäre

–          Hinweis auf die Möglichkeit für die Aktionäre, wegen des liquiden Börsenhandels der Aktie ihre relative Beteiligung an der Gesellschaft durch Zukäufe aufrecht zu erhalten

–          Nennung und Begründung der Wahl des Beginns der Gewinnbeteiligung neuer Aktien

–          Bei Sachkapitalerhöhung

  • Nennung gerichtlich bestellter Sachgründungsprüfer mit Bestellungsdatum und Gericht
  • Herleitung und Begründung, wonach der Wert der Sacheinlage mindestens dem Wert der jungen Aktien entsprach (Bewertungsverfahren)

Fazit

Da das Urteil des OLG Frankfurt rechtskräftig ist, werden die Berichte an die Aktionäre und die Hauptversammlung nach der Ausnutzung eines Vorratsbeschlusses zum genehmigten Kapital unter Anwendung des Bezugsrechtsausschlusses nunmehr die Regel werden.

Die sechs untersuchten Berichte an die Aktionäre und die Hauptversammlung aus dem Jahr 2012 haben einen ersten Maßstab gesetzt, an dem sich zukünftige Berichte orientieren müssen.

Die Leitideen der Berichte 2012 waren fraglos weitestgehende Transparenz und eine umfassende Information der Aktionäre.

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