Dr. Matthias Schüppen, Graf Kanitz, Schüppen & Partner

Die beklagte AG zeigte Interesse an einem von ihrem Vorstandsmitglied gehaltenen GmbH-Anteil. Da den Parteien bewusst war, dass die Gesellschaft beim Abschluss des Kaufvertrags gem. § 112 AktG durch den Aufsichtsrat vertreten wird, war der Erwerb Gegenstand mehrerer Aufsichtsratssitzungen. Am 11.10.2007 wurde der Erwerb beschlossen, allerdings unter einer später nicht eingetretenen aufschiebenden Bedingung. In einer AR-Sitzung vom 28.2.2008 unterschrieben alle Aufsichtsratsmitglieder eine Vollmacht zum Anteilskauf. In einer weiteren AR-Sitzung am 17.7.2008 wurde beschlossen, dass der AR-Vorsitzende und sein Stellvertreter zur Unterzeichnung des Kaufs und der Abtretung der Anteile berechtigt seien. Aus einer E-Mail der Rechtsberater der beklagten AG vom 31.7.2008 ergibt sich, dass ein Detail der Kaufpreisermittlung bis zu diesem Zeitpunkt nicht abschließend geklärt war; zudem wiesen die Anwälte darauf hin, dass ein den AR-Vorsitzenden und seinen Stellvertreter ermächtigender AR-Beschluss vorzulegen sei. Der Erwerb des GmbH-Anteils wurde am 1.8.2008 beurkundet.

Das OLG hatte zu entscheiden, ob ein zustimmender AR-Beschluss vorlag und der Kläger daher Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises hatte. In Ermangelung eines solchen Beschlusses wäre der Vertrag nicht wirksam geworden, weil die handelnden AR-Mitglieder als Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt hätten und eine spätere Genehmigung des Vertrages unstreitig nicht erfolgte.

Entscheidung des OLG München Expliziter Gegenstand einer Beschlussfassung war der Anteilskaufvertrag nur am 11.10.2007, dieser Beschluss war aber wegen der nicht eingetretenen Bedingung gegenstandslos geworden. In den weiteren Sitzungen am 28.2.2008 und 17.7.2008 war jeweils (nur) über die Bevollmächtigung zur Vertragsunterzeichnung, nicht aber über die Zustimmung zum Vertrag selbst Beschluss gefasst worden. Das OLG hält fest, dass ein AR-Beschluss trotz des Gebotes ausdrücklicher Beschlussfassung ausgelegt werden könne, der Annahme konkludenter Erklärungen jedoch wegen des Ziels der Rechtssicherheit und -klarheit sehr enge Grenzen gesetzt seien. Aus den Begleitumständen ergebe sich, dass ein „erforderlich ausdrücklicher und konkreter Beschluss“ nicht vorliege.

Bewertung und Bedeutung für die Praxis Die Entscheidung exemplifiziert ein gelegentlich übersehenes, durch eine ständige BGH-Rechtsprechung gefestigtes Dogma der Aufsichtsratstätigkeit: Beschlüsse müssen ausdrücklich gefasst werden, es gibt keine konkludenten AR-Beschlüsse. Das betrifft allerdings nur den Beschlusstatbestand als solchen. Die inhaltliche Reichweite eines Beschlusses ist sehr wohl nach den allgemeinen Regeln der Auslegung von Willenserklärungen zu ermitteln. Irritierend ist daher der der Entscheidung vom Gericht selbst vorangestellte Leitsatz, der Zustimmungsbeschluss zu einem Vertrag zwischen AG und einem Vorstandsmitglied bedürfe besonderer Präzision. In der Entscheidungsbegründung findet sich nichts diesem Leitsatz Entsprechendes – zu Recht: Für die Auslegung eines Beschlusses ergeben sich keine Besonderheiten daraus, dass es um den Abschluss eines Vertrages zwischen AG und Vorstandsmitglied geht.

Ob im vorliegenden Fall die ausdrücklich beschlossene Erteilung einer Vollmacht zum Vertragsabschluss am 17.7.2008 nicht als Zustimmung zum Vertrag hätte interpretiert werden müssen, erscheint sehr zweifelhaft. Insbesondere lässt sich die E-Mail der Rechtsberater ohne Weiteres als abstrakter Hinweis auf das Erfordernis der schriftlichen Vorlage eines Ermächtigungsbeschlusses des Aufsichtsrates lesen, unabhängig davon, ob dieser schon vorlag oder noch zu fassen war. Die Schwelle eines „Verstoßes gegen Denkgesetze“ dürfte die tatsächliche Würdigung durch das OLG aber trotz ihres fehlenden Fingerspitzengefühls nicht überschreiten, so dass der unterlegene Kläger mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde auf den BGH wohl vergeblich hofft.

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