Abwahl des Versammlungsleiters

Bisweilen mag es auch bei einer Hauptversammlung darauf ankommen, ob der Versammlungsleiter als Aktionär selbst gegen seine eigene Abberufung stimmen darf. Für die AG ging man – soweit ersichtlich – bisher einhellig davon aus, dass kein Stimmverbot bestehe. Für die GmbH warf der BGH die Frage jüngst wieder auf; die Überlegungen können für die AG keine anderen sein. Der BGH urteilte, dass ein Stimmverbot nicht bestehe. Dies gelte selbst dann, wenn in der Hauptversammlung überwiegend Gegenstände beraten und beschlossen werden, bei denen das Stimmrecht des Versammlungsleiters kraft Gesetzes ausgeschlossen ist. Bemerkenswert offen gelassen hat der BGH aber, ob das Stimmverbot vielleicht eingreifen könne, wenn eine Abberufung des Versammlungsleiters aus wichtigem Grund verlangt wird. Nach Meinung des Verfassers wäre das vom Wortlaut der Vorschrift über das Stimmverbot nicht mehr gedeckt.

Fazit

Diese Abfolge neuerer Entscheidungen verdeutlicht, dass das Thema Stimmverbot bei jeder Vorbereitung einer Hauptversammlung immer wieder sorgfältig zu prüfen ist. Vorbeugungsstrategien sollten die befassten Rechtsabteilungen, HV-Dienstleister und Berater frühzeitig ergreifen.

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