Der Versammlungsleiter kann nach seinem Ermessen durch Anordnung über jedes einzelne Mitglied gesondert abstimmen lassen. Foto: picsfive – Fotolia

 

Minderheitsverlangen

Ein Minderheitsverlangen setzt voraus, dass es von Aktionären unterstützt wird, die mindestens mit 10% oder einem anteiligen Betrag von 1 Mio. EUR am Grundkapital der Gesellschaft beteiligt sind (§ 120 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 AktG). Dies kann etwa durch die Vorlage von Stimmbögen am Wortmeldetisch nachgewiesen werden. Wird das Quorum nicht erreicht, besteht keine Pflicht des Versammlungsleiters, ohne weiteres eine Abstimmung über die Verfahrensfrage herbeizuführen oder den Antragsteller zu fragen, ob er einen solchen Geschäftsordnungsantrag stellen möchte.

Wird ein Antrag auf Abstimmung der Hauptversammlung gestellt, muss diese durchgeführt werden (§ 120 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 AktG). Hierbei sollte der Vorsitzende klarstellen, dass noch nicht über die Entlastung selbst, sondern zunächst nur über die Verfahrensfrage – Einzelentlastung oder Gesamtentlastung – abgestimmt wird. Da Organmitglieder nicht über ihre eigene Entlastung abstimmen sollen, unterliegen sie insofern einem Stimmverbot nach § 136 Abs. 1 AktG. Das Stimmverbot erstreckt sich jedoch nicht auf den Beschluss über den Geschäftsordnungsantrag, so dass sie die ihnen gehörenden und von ihnen vertretenen Stimmen bei dieser Abstimmung ausüben können.

Beschließt die Hauptversammlung mit mindestens einfacher Stimmenmehrheit, dass die Beschlussfassung über die Entlastung – ganz oder teilweise – im Wege der Einzelentlastung erfolgen soll, müssen die Stimmen entsprechend getrennt abgegeben und ausgezählt werden. Wird die Mehrheit nicht erreicht, entfallen jedoch auf den Antrag Stimmen von mehr als 10% des Grundkapitals oder einem anteiligen Betrag von 1 Mio. EUR am Grundkapital, so ist dies nach herrschender Meinung nicht automatisch als ein Minderheitsverlangen zu werten. Es obliegt den Aktionären, angesichts des Abstimmungsergebnisses einen solchen Antrag zu stellen und das hierfür erforderliche Quorum nachzuweisen. Den Vorsitzenden trifft keine Fürsorgepflicht, auf diese Möglichkeit hinzuweisen.

Antrag auf Sonderprüfung

Sonderprüfungsanträgen liegt stets ein massiver Vorwurf gegen die Geschäftsführung und zugleich ein Misstrauen gegenüber der Überwachung durch den Aufsichtsrat zugrunde. Sie werden daher regelmäßig von entsprechend heftigen Redebeiträgen und eingehenden Nachfragen von Aktionären in der Hauptversammlung begleitet. Sind Aktionäre etwa über eingetretene Verluste verärgert, kann die Stimmung in der Hauptversammlung durchaus „kippen“ und es einem Antragsteller gelingen, eine Mehrheit für eine Sonderprüfung zu gewinnen.

Neben der Sicherstellung einer geordneten Debatte ist es aus rechtlicher Sicht Aufgabe des Vorsitzenden zu prüfen, ob der Antrag auf Bestellung von Sonderprüfern im Sinne von § 142 Abs. 1 AktG zulässig ist. Hierzu muss der Antrag den Prüfungsgegenstand präzise bezeichnen und den zu bestellenden Sonderprüfer namentlich benennen. Der Gegenstand muss sich auf bestimmte konkrete Vorgänge beziehen, wie z.B. „die Vergabe des Kredits an xy“ oder „die Akquisition des Unternehmens xy“. Eine Sonderprüfung der „gesamten Geschäftsführung im Zeitraum xy“ kann ebenso wenig verlangt werden wie die „des Jahresabschlusses“. Nach einer jüngeren Entscheidung des OLG Hamburg (11 U 185/09 vom 23.12.2010) ist ein Antrag auch dann zu unbestimmt, wenn er trotz konkreter Einzelgegenstände in seiner Gesamtheit auf eine unspezifische Überprüfung eines Großteils der Geschäftsführung hinausläuft.

„Zu Gegenständen der Tagesordnung“

Nach § 124 Abs. 4 Satz 2 AktG kann auf eine vorherige Bekanntmachung als Tagesordnungspunkt nur verzichtet werden, wenn der Beschlussantrag „zu Gegenständen der Tagesordnung“ gestellt wird. Der Antrag ist daher nur zuzulassen, wenn er einen Bezug zu einem angekündigten Tagesordnungspunkt hat. Diese Hürde ist regelmäßig nicht allzu hoch, wenn die Entlastungsbeschlüsse anstehen oder die Hauptversammlung zur Anzeige des Verlusts der Hälfte des Grundkapitals (§ 92 Abs. 1 AktG) einberufen wurde. Jedoch grenzt dieses Erfordernis den möglichen Prüfungsgegenstand zeitlich ein, da der konkrete Vorgang in den fraglichen Zeitraum fallen muss.

Ist der Antrag zulässig, muss er in der Hauptversammlung zur Abstimmung gestellt werden, anderenfalls ist er zurückzuweisen. Der Beschluss bedarf der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei der Abstimmung unterliegen die Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat dem besonderen Stimmverbot nach § 142 Abs. 1 Satz 2 und 3 AktG, wenn sich die Sonderprüfung auf Vorgänge aus ihrer Amtszeit erstreckt. Ist ein Organmitglied zugleich Vertreter eines Großaktionärs, empfiehlt es sich daher, dass die Stimmen des Großaktionärs durch eine andere Person vertreten werden. Je nach den Beteiligungsverhältnissen kann es sonst unter Umständen zu einer „Zufallsmehrheit“ für den Antrag kommen.

Im Einzelfall kann es aus der Sicht der Verwaltung taktisch sinnvoll sein, selbst einen (nur) durch den Aufsichtsrat (vgl. § 124 Abs. 3 Satz 1 AktG) zu stellenden Sonderprüfungsantrag zur Abstimmung zu bringen. Hierdurch kann auf den Gegenstand und die Person des Prüfers Einfluss genommen werden. Häufig lässt sich dann der Aktionär dazu bewegen, seinen Antrag zurückzunehmen. Anderenfalls sinken zumindest die Chancen, dass die Mehrheit für den zusätzlichen Aktionärsantrag stimmt.

 

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