Mitteilungspflichten zum Aktienbesitz nach § 20 f. AktG bei nicht börsennotierten bzw. §§ 21 ff. WpHG bei börsennotierten Gesellschaften betreffen in erster Linie die Aktionäre selbst. Kommen diese ihren Mitteilungspflichten nicht nach, drohen diverse Sanktionen, insbesondere der – zeitlich auf die Dauer der Nichterfüllung der Meldepflicht beschränkte – Verlust des Stimmrechts. An der ordnungsgemäßen Erfüllung der Mitteilungspflichten hat allerdings auch die Gesellschaft ein Interesse. Fehlende oder zumindest fehlerhafte Mitteilungen zu den Stimmrechten und deren Zurechnung sind beliebte Rügen, mit denen Hauptversammlungsbeschlüsse immer wieder angefochten werden.

Bei Unternehmen mit Namensaktien stellt sich regelmäßig die Frage, ob und wann die Mitteilungspflichten auch für die sogenannten Register- bzw. Legitimationsaktionäre gelten. Dies sind jene Personen, die zwar im Aktienregister als Aktionäre eingetragen sind und gegenüber der Gesellschaft dementsprechend auch als Aktionäre gelten, tatsächlich aber gar nicht Eigentümer der Aktien sind. Die Geltung der Meldepflichten des § 21 Abs. 1 WpHG für diese Register- bzw. Legitimationsaktionäre war Gegenstand der hier zu besprechenden Entscheidung.

Die Entscheidung des OLG Köln In dem zur Entscheidung gestellten Anfechtungsstreit hatte der Kläger unter anderem die Teilnahme eines Aktionärs an der Abstimmung gerügt, der ausweislich des Aktienregisters 12,6% des Grundkapitals der Gesellschaft hielt. Unstreitig handelte es sich dabei um sog. Fremdbesitz. Mitteilungen nach § 21 Abs. 1 WpHG waren nicht erfolgt, weder durch die im Aktienregister eingetragene Bank noch durch den (oder die) tatsächlichen Eigentümer der Aktien.

Die Gesellschaft machte geltend, die Mitteilungspflichten des WpHG würden auf den Legitimationsaktionär nicht bzw. zumindest dann keine Anwendung finden, wenn dieser im Innenverhältnis weisungsgebunden sei. Dem ist das OLG Köln allerdings nicht gefolgt. Es sei zwar richtig, dass bei Weisungsgebundenheit keine Mitteilungspflicht greife. Für die Frage der Weisungsgebundenheit komme es aber nicht auf das Innen-, sondern ausschließlich auf das Außenverhältnis an. Und nachdem der Legitimationsaktionär aufgrund der Wirkungen des § 67 Abs. 2 AktG stets umfassend und unbeschränkt zur Stimmrechtsausübung berechtigt sei, unterliege er (neben dem Eigentümer) auch den Mitteilungspflichten. Für diese Betrachtungsweise spreche insbesondere die Überlegung, dass Vereinbarungen im Innenverhältnis für Außenstehende nicht erkennbar und dementsprechend auch nicht zu ermitteln seien.

Prüfung der Erfüllung von Mitteilungspflichten im Vorfeld der Hauptversammlung Gegen die Entscheidung des OLG Köln ist die Revision beim Bundesgerichtshof anhängig. Bei der Vorbereitung und Durchführung von Hauptversammlungen wird man sich jedoch zur Vermeidung unnötiger Anfechtungsrisiken auf die Entscheidung des OLG Köln einstellen müssen. Bei der im Vorfeld der Hauptversammlung ohnehin üblichen Prüfung, welche Aktionäre gegebenenfalls einem Stimmverbot unterliegen könnten, sind die Legitimationsaktionäre in jedem Fall mit in die Prüfung einzubeziehen. Sind diese mit einem Aktienbesitz im Aktienregister eingetragen, der die Schwellenwerte des AktG bzw. WpHG übersteigt oder nach zwischenzeitlicher Überschreitung zuletzt wieder unterschritten hat, sollte auf eine Erfüllung der Mitteilungspflicht hingewirkt werden. Alternativ sollte die Zulassung zur Stimmrechtsausübung zumindest von der Vorlage eines Nachweises abhängig gemacht werden, aus dem eine etwaige Weisungsgebundenheit des Legitimationsaktionärs hervorgeht.

Die Frage, welche Rechtsfolgen sich ergeben, wenn zwar der Legitimationsaktionär die nach dem AktG bzw. dem WpHG geforderte Mitteilung tätigt, der Eigentümer dies jedoch unterlässt, hat das OLG Köln nicht ausdrücklich behandelt. Nach dem Wortlaut der § 20 Abs. 7 AktG bzw. § 28 WpHG dürfte das Stimmrecht ausgeschlossen sein, bis hinsichtlich „der Aktien“ alle Meldepflichten erfüllt wurden. Das OLG Köln sieht dies aber möglicherweise anders, sonst hätte es sich nicht aufwendig mit der Frage der Mitteilungspflichten des Legitimationsaktionärs befassen müssen.

Fazit
Stimmverbote, die sich aus der Nicht- oder der Schlechterfüllung von Mitteilungspflichten nach dem AktG bzw. dem WpHG ergeben, bleiben für die mit der Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlung Beauftragten und hier insbesondere auch den Versammlungsleiter ein schwieriges Feld. Rechtspolitisch bleibt daher die Frage, ob die Anfechtbarkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen die richtige Rechtsfolge ist, um dem berechtigten Anliegen der Durchsetzung der Beteiligungspublizität Nachdruck zu verleihen.

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